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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118), das durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Geflügelfleischhygienegesetz
(SächsGFlHGAG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Vom 18. März 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

§ 1
Umsetzung von Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1).

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und § 23 Satz 2 bis 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert durch Artikel 2 § 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), und gemäß § 11 Abs. 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV) vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 11. Januar 1999 (BGBl. I S. 11).
Das Staatsministerium für Soziales ist auch zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV) vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1091).

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden gemäß § 11 Abs. 1 GFlHV.

(3) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug der geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 30 GFlHG. 1

§ 3
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
besondere Anforderungen, die an den amtlichen Tierarzt zu stellen sind, den Umfang seiner Beauftragung im Sinne von § 2 Nr. 9 GFlHG sowie seine Stellvertretung und Fortbildung zu regeln;
2.
die kostenpflichtigen Tatbestände der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch zu bestimmen;
3.
die Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile und die Erhebung der Auslagen zu regeln;
4.
die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen und
5.
die Zulassung zum Lehrgang und dessen Inhalt, die Prüfung, den Befähigungsnachweis und die Fortbildung für Geflügelfleischkontrolleure zu regeln.
Bezüglich der Nummern 2, 3 und 4 ist das Einvernehmen sowie bezüglich der Nummern 1 und 5 das Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft herzustellen. 2

§ 4
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die amtlichen Tierärzte, Geflügelfleischkontrolleure und die Grenzkontrollstellen obliegt den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 5
Kostenpflichtige Tatbestände,
Gebühren, Kostenschuldner

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich durch Satzung die Höhe der Gebühren und Auslagen für die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne von § 26 Abs. 1 GFlHG.

(2) Abweichend von den in den Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren können nach Maßgabe der in diesen Rechtsakten vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeiten kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz. S. 13298) vor.

(3) Die Gebührensätze für die Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich Rückstandsuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen werden je Tier bemessen. In Zerlegungsbetrieben werden Gebühren für das im Betrieb zerlegte Geflügelfleisch je Tonne Geflügelfleisch mit Knochen erhoben.

(4) In die Berechnung der Gebührensätze nach Absatz 3 sind

1.
die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und
2.
die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können,
kostendeckend einzustellen.

(5) Für die Bestimmung der Kostenschuldner gilt § 2 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 6
Weitere Verpflichtungen

(1) Die Geflügelschlachtbetriebe sind auf Ersuchen des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes verpflichtet, ihren Geflügelschlachtbetrieb für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der Geflügelfleischkontrolleure zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die Gebietskörperschaft, für die der amtliche Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur tätig ist.

(2) Die Geflügelschlachtbetriebe können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, von den Regierungspräsidien verpflichtet werden, Schlachtungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 5, S. 118
    Fsn-Nr.: 608-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008