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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 30. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 108)

 Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

Vom 30. Januar 1997

Es wird verordnet aufgrund von:

§ 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), sowie § 93 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 179):

Artikel 1

In § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 58), werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt: „Wird das maschinell geführte Grundbuch durch Neufassung angelegt, so sind in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblattes zusätzlich zu den nach § 69 Abs. 3 Satz 1 GBV erforderlichen Angaben die in § 9 Buchst. d GBV bezeichneten Tatsachen anzugeben. Bei einem Rechtserwerb im Wege der Erbfolge ist ferner der Tag der Eintragung des Erblassers anzugeben. Eine solche Angabe soll unterbleiben, wenn sich die Eintragungsgrundlage dem abgeschriebenen Grundbuchblatt nicht entnehmen läßt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 5, S. 108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2014