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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung vom 8. August 1995 (SächsGVBl. S. 298)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung
(APOSozVmD)

Vom 8. August 1995

Aufgrund von § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Sozialverwaltung des Freistaates Sachsen und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie unterstehen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, durch die Vermittlung von praxisbezogenen Fachkenntnissen und berufspraktischen Fähigkeiten Beamte heranzubilden, die durch ihr Verständnis für gesellschaftspolitische und soziale Zusammenhänge sowie durch bürgernahes Verhalten für den Dienst in der Sozialverwaltung geeignet sind.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und in einem Auswahlverfahren nach Absatz 2 zugelassen wurde.

(2) In einem Auswahlverfahren wird überprüft, ob der Bewerber aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt werden kann.

§ 4
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales und die in § 1 genannten Körperschaften.

(2) Den Einstellungsbehörden obliegen die Ausschreibung der Stellen, die Einstellung der Anwärter und die Fachaufsicht über die Ausbildung.

§ 5
Rechtsstellung

(1) Der zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum „Regierungsassistentanwärter“ oder zur „Regierungsassistentanwärterin“ und bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts zum „Verwaltungsassistentanwärter“ oder zur „Verwaltungsassistentanwärterin“ ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekanntgegeben wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn

1.
er im Jahreszeugnis I oder im Lehrgangszeugnis I die Note „ungenügend“ oder in beiden Zeugnissen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhält,
2.
er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstätten

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu. Ausbildungsbehörden für die beufspraktische Ausbildung sind

1.
in der Fachrichtung Rentenversicherung die Landesversicherungsanstalt Sachsen,
2.
in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung die Ämter für Familie und Soziales und
3.
in der Fachrichtung Landwirtschaftliche Sozialversicherung die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Sächsische Landwirtschaftliche Alterskasse und die Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse.

(2) Ausbildungsstätten für die fachtheoretische Ausbildung sind

1.
in der Fachrichtung Rentenversicherung die Landesversicherungsanstalt Sachsen und
2.
in den Fachrichtungen Staatliche Sozialverwaltung und Landwirtschaftliche Sozialversicherung das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 7
Dienstaufsicht

Vorgesetzte des Anwärters sind

1.
der Ausbildungsleiter und die jeweiligen Ausbilder sowie die Lehrkräfte,
2.
für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Ausbildungsstätte, die von ihm Beauftragten und die Lehrkräfte.

§ 8
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate, die berufspraktische Ausbildung in der Regel 18 Monate.

(2) Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung werden in der Regel in folgenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt:

Ausbildungsabschnitte
Abschnitt Dauer
Berufspraktische Ausbildung I –
Einführungspraktikum
1 Monat
Fachtheoretische Ausbildung I –
Einführungslehrgang
2 Monate
Berufspraktische Ausbildung II 3 Monate
Fachtheoretische Ausbildung II –
Zwischenlehrgang Teil 1
1 Monat
Berufspraktische Ausbildung III 2 Monate
Fachtheoretische Ausbildung III –
Zwischenlehrgang Teil 2
1 Monat
Berufspraktische Ausbildung IV 6 Monate
Fachtheoretische Ausbildung IV –
Abschlußlehrgang Teil 1
1 Monat
Berufspraktische Ausbildung V 3 Monate
Fachtheoretische Ausbildung V –
Abschlußlehrgang Teil 2
1 Monat
Berufspraktische Ausbildung VI 3 Monate

Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag des Anwärters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn

1.
die berufspraktische Ausbildung um mindestens zwei Monate oder die fachtheoretische Ausbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder
2.
der Stand der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung unzureichend ist.

§ 10
Ausbildungsplan

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie regelt im Einvernehmen mit den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Ausbildung in einem Ausbildungsplan. Dieser besteht aus einem fachtheoretischen und einem berufspraktischen Teil.

Dritter Abschnitt
Fachtheoretische Ausbildung

§ 11
Fachlehrgänge

In Fachlehrgängen werden insgesamt mindestens 800 Unterrichtsstunden erteilt. Sie werden zentral durch das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie durchgeführt.

§ 12
Lehrgebiete

(1) Die Ausbildung umfaßt die Lehrgebiete Sozialrecht, Rechtskunde und Verwaltungslehre.

(2) Die dazugehörigen Lehrfächer mit den jeweiligen Schwerpunkten in den einzelnen Fachrichtungen sind im fachtheoretischen Teil des Ausbildungsplans aufzuführen.

§ 13
Aufsichtsarbeiten

(1) Der Anwärter hat

1.
im Einführungslehrgang je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und aus dem Lehrgebiet Rechtskunde sowie
2.
im Zwischen- und im Abschlußlehrgang jeweils drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Rechtskunde anzufertigen.

(2) Für die Aufsichtsarbeiten beträgt die Bearbeitungszeit 180 Minuten. Es dürfen nur zugelassene Hilfsmittel verwendet werden.

(3) Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus wichtigem Grund fernbleiben. In diesem Fall kann die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachgeholt werden. An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auch ein Prüfungsgespräch von einer Stunde treten. Es ist von zwei Prüfern durchzuführen, die von der Ausbildungsstätte bestimmt werden. Nimmt ein Anwärter an einer Aufsichtsarbeit ohne wichtigen Grund nicht teil, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

§ 14
Lehrgangszeugnis

Die Ausbildungsstätten erstellen aus den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten

1.    das Lehrgangszeugnis I nach dem Zwischenlehrgang Teil 2,

2.    das Lehrgangszeugnis II nach dem Abschlußlehrgang Teil 2.

Die Lehrgangszeugnisse sind dem Anwärter zu eröffnen.

Vierter Abschnitt
Berufspraktische Ausbildung

§ 15
Inhalte

(1) Der Anwärter soll die wesentlichen Tätigkeitsbereiche der einzelnen Ausbildungsstellen und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse sollen vertieft und in der Praxis angewendet werden. Der Anwärter ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit zu befähigen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in

1.
die Ausbildung am Arbeitsplatz und
2.
mindestens 120 Unterrichtsstunden dienstbegleitende Übungen einschließlich Ausbildung in der Datenverarbeitung.

(3) Dem Anwärter ist in den dienstbegleitenden Übungen Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.

§ 16
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Bei Ausbildungsbehörden, die dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie angehören, ist dieses für die Bestellung zuständig.

(2) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat deren ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen. Das Nähere bestimmt die Einstellungsbehörde.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und die Lehrkräfte für die dienstbegleitenden Übungen.

§ 17
Berufspraktische Ausbildung

Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Teil der berufspraktischen Ausbildung einen Plan; dieser ist dem Anwärter bekanntzugeben. Der Anwärter führt einen Beschäftigungsnachweis.

§ 18
Abschnittszeugnis, Jahreszeugnis

(1) Am Ende eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes erstellt der Ausbilder ein Abschnittszeugnis. Das Abschnittszeugnis ist dem Anwärter zu eröffnen.

(2) Am Ende eines Ausbildungsjahres erstellt der Ausbildungsleiter ein Jahreszeugnis. Das Jahreszeugnis ist dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen und dem Anwärter vor der Vorlage an die Einstellungsbehörde zu eröffnen. Dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Jahreszeugnis schriftlich zu äußern. Die Äußerung ist dem Jahreszeugnis beizufügen.

Fünfter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 19
Zulassung, Ablegen der Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht und an den Fachlehrgängen mit Erfolg teilgenommen hat. Anwärter, die das Ziel des ersten Ausbildungsjahres erreicht haben, sollen grundsätzlich zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Prüfungsbehörde). Anwärtern mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren.

§ 20
Prüfungsorgane

Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuß,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfungskommission.

§ 21
Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Fachrichtungen jeweils einen Prüfungsausschuß für drei Jahre. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen ein Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzender und zwei Bedienstete des höheren oder gehobenen Dienstes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzer angehören. Jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Unaufschiebbare Entscheidungen trifft der Vorsitzende; er berichtet dem Prüfungsausschuß unverzüglich hierüber.

§ 22
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere

1.
die Aufgabensteller zu bestimmen,
2.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
3.
gegebenenfalls die Prüfungsaufgaben begutachten zu lassen,
4.
die Erst- und Zweitprüfer für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben zu bestimmen und
5.
über Anträge auf Prüfungserleichterung nach § 19 Satz 4 zu entscheiden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere die Prüfung zu leiten und für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen.

§ 23
Aufgabensteller und Gutachter

Zu Aufgabenstellern und zu Gutachtern können Bedienstete des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes der jeweiligen Fachrichtung oder solche mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) In den einzelnen Fachrichtungen sind zu fertigen:

1.
drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht mit den Schwerpunkten aus der jeweiligen Fachrichtung,
2.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Rechtskunde.

(2) An einem Prüfungstag darf nur eine Aufgabe geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüfungsbehörde rechtzeitig vorher in einer Bekanntmachung. Der Prüfungsausschuß kann weitere Hilfsmittel zulassen; diese sind als Anlage der Prüfungsaufgabe beizufügen. Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekanntzugeben. Die Anwärter sind vor der schriftlichen Prüfung über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.

(3) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu begutachten und zu bewerten. Bei einer abweichenden Beurteilung sollen sich die beiden Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

(4) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuß für die jeweilige Fachrichtung Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommission setzt sich aus einem Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen; zu weiteren Prüfern können auch vergleichbare Angestellte bestimmt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lehrgebiete nach § 12 erstrecken. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Teilnehmern abgenommen werden. Die Prüfungszeit für jeden Anwärter beträgt 30 Minuten.

(3) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Einzelnoten. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die Gesamtnote ist dem Anwärter am Ende der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter der Prüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuß das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, so soll der Prüfungsausschuß die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Erfolgt der Rücktritt vor Beendigung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung, finden die bereits erbrachten Leistungen des jeweiligen Prüfungsteils keine Berücksichtigung.

(4) Hat ein Anwärter in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes am schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung teilgenommen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(5) Wer durch Krankheit oder andere wichtige Gründe vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum nächsten Prüfungstermin, in der Laufbahnprüfung.

(6) Die Einstellungsbehörde bestimmt in den Fällen der Absätze 2 und 5 auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 27
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln
im Prüfungsverfahren

(1) Mängel im Prüfungsverfahren muß der Anwärter unverzüglich nach ihrer Kenntnis bei dem Prüfungsausschuß geltend machen.

(2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Prüfungsausschuß anordnen, daß der Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen kann. Eine Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der beanstandeten Prüfung möglich.

§ 28
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Versucht ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Anwärter, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 29
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen.

§ 30
Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II ermittelt. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der fünf Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Note der mündlichen Prüfung und der einfach gewerteten Lehrgangsnote. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(2) Es erhalten die Note

Gesamtprfungsnote
Note Anwrter Lehrgangsnote
„sehr gut“ Anwärter mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50,
„gut“ Anwärter mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“ Anwärter mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“ Anwärter mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50,
„mangelhaft“ Anwärter mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,51 bis 5,50,
„ungenügend“ Anwärter mit einer Gesamtprüfungsnote über 5,50.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(4) Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in vier oder mehr Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung und der Lehrgangsnote eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht hat.

(5) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt, zählt als Lehrgangsnote die im Abschlußlehrgang des ergänzenden Vorbereitungsdienstes erreichte Note.

§ 31
Festsetzung der Platzziffer

Für jeden Anwärter, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Sie wird aus der Gesamtprüfungsnote errechnet. Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Anwärter mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. Bei gleichen Gesamtergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Lehrgangsnote wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall bleibt die nächste Platzziffer frei.

§ 32
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Anwärter unverzüglich bekanntgegeben werden.

(2) Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

(3) Auf schriftlichen Antrag wird dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüfungsbehörde zu richten.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33
Übergangsvorschriften

Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 1993 begonnen haben, gilt die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung erlassene, im Freistaat Sachsen zugrunde gelegte Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ZAPO SozVerw/mD) vom 9. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1993 (BayGVBl. S. 192).

§ 34
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft.

Dresden, den 8. August 1995

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 23, S. 298

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1993

    Fassung gültig bis: 31. August 2000