1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52)

Zweites Gesetz
zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts

Vom 19. Februar 2004

Der Sächsische Landtag hat am 15. Januar 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Sorbische Kultur und Sprache an der Schule“.
 
b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Allgemein bildende Förderschulen“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 13 wird die Angabe „§ 13a Berufsbildende Förderschulen“ eingefügt.
 
d)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Betreuungsangebote“.
 
e)
Der Angabe zu § 25 werden die Worte „und Einzugsbereich“ angefügt.
 
f)
Nach der Angabe zu § 26 wird die Angabe „§ 26a Schulgesundheitspflege“ eingefügt.
 
g)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben“.
 
h)
Nach der Angabe zu § 35 werden die Angaben „§ 35a Individuelle Förderung der Schüler“ und „§ 35b Zusammenarbeit“ eingefügt.
 
i)
In Teil 6 Abschnitt 2 wird nach der Angabe zu § 50 die Angabe „§ 50a Informationsbefugnis“ eingefügt.
 
j)
Nach der Angabe zu § 59 wird die Angabe „§ 59a Evaluation“ eingefügt.
2.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen und sie zur selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führt und die Freude an einem lebenslangen Lernen weckt. Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet.“
 
b)
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sorbische Kultur und Sprache an der Schule“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im sorbischen Siedlungsgebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Klassen- und Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet, insbesondere hinsichtlich
  1. der Organisation,
  2. des Status der sorbischen Sprache als Unterrichtssprache (Muttersprache und Zweitsprache) und Unterrichtsgegenstand,
  3. der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassen- und Jahrgangsstufen
zu treffen.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Für“ durch das Wort „Auf“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft
  1. einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes,
  2. des Krankenhauses eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt als medizinische Berufsfachschule oder
  3. des Freistaates Sachsen
stehen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. Der Freistaat Sachsen erstattet die Kosten für Lehrer an Schulen nach Absatz 2 Nr. 2 nur, wenn im Einzelfall eine Erstattung nach den Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442, 1448), in jeweils geltenden Fassung, nicht vorgesehen ist und an der Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales zu regeln, insbesondere je Bildungsgang
  1. die Anzahl der Ausbildungsplätze je Schulträger, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht,
  2. die Ausbildung der Lehrer und
  3. die Anzahl der rechnerisch auf einen Lehrer entfallenden Ausbildungsplätze.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 1 Buchst. a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) die allgemein bildende Förderschule,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
 
 
cc)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gymnasium“ das Semikolon gestrichen und in einer neuen Zeile die Worte „sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen;“ eingefügt.
 
 
dd)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 werden die Worte „und der Förderschulen“ gestrichen.
 
 
dd)
In Nummer 3 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Jahrgangsstufen“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 3 werden die Worte „und der Förderschulen“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) An der Mittelschule und am Gymnasium haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden.“
6.
In § 4a Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe „c“ durch die Angabe „b, c und d“ ersetzt.
7.
 § 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken).“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Grundschule, Hort und Kindergarten sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen und motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen.“
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Die Mittelschule“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie ist eine differenzierte Schulart und gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. Ab dem Schuljahr 2005/2006 nehmen alle Schüler im Hauptschulbildungsgang an einer besonderen Leistungsfeststellung teil und erwerben durch die erfolgreiche Teilnahme an dieser den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Klasse“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
 
 
dd)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) An der Mittelschule wird ein besonderer Profilbereich eingerichtet.“
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Verbesserung der Berufsvorbereitung und Erleichterung des Übergangs, insbesondere in die berufsqualifizierende Ausbildung, arbeitet die Mittelschule mit den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.“
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 wird nach dem Wort „bis“ die Angabe „10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und“ eingefügt.
 
 
cc)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Am Gymnasium werden besondere Profile eingerichtet.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zur Förderung besonders begabter Schüler werden an ausgewählten Gymnasien besondere Bildungswege angeboten.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Für die Klassen 11 und 12 (Jahrgangsstufen) des Gymnasiums gilt folgendes“ durch die Worte „Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums bildet den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12. Für diese gelten folgende Regelungen“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
 
 
bb)
Vor dem Wort „Hochschulreife“ wird das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
 
f)
Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 wird ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht ab dem Schuljahr 2005/2006 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein. Schüler, die den Realschulabschluss bereits an einer Mittelschule erworben haben, nehmen an der Leistungsfeststellung nicht teil.“
10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie führt als gleichberechtigter Partner gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben und anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „in eine Grundstufe und eine Fachstufe“ durch die Worte „im Rahmen der Berufsausbildung in der Regel in eine Grundstufe und Fachstufen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Worte „der Fachstufe“ durch die Worte „den Fachstufen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Fachstufe“ durch das Wort „Fachstufen“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Teilzeitunterricht“ das Wort „gemeinsam“ eingefügt.
 
 
ee)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Berufsfeld“ die Worte „oder einer Berufsgruppe“ eingefügt.
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind sozialpädagogisch zu betreuen.“
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
12.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „vertiefte“ gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
13.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „unmittelbar in die Klasse 12“ werden durch die Worte „in eine einjährige Fachoberschule“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Teilzeitunterricht dauert die Ausbildung entsprechend länger.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
14.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „berufliche“ durch das Wort „Berufliche“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „berufliche“ durch das Wort „Berufliche“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 wird das Wort „Bildungsabschluß“ durch das Wort „Schulabschluss“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 2 werden die Worte „, für letztere gilt § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend“ gestrichen.
 
 
dd)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt § 7 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 entsprechend.“
15.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Allgemein bildende Förderschulen“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet.“
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2, und es werden die Worte „Förderschultypen sind insbesondere“ durch die Worte „Förderschultypen sind:“ ersetzt.
 
 
dd)
Im neuen Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Sehschwache“ durch das Wort „Sehbehinderte“ ersetzt.
 
 
ee)
Im neuen Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „Gehörlose und Schwerhörige“ durch das Wort „Hörgeschädigte“ ersetzt.
 
 
ff)
Im neuen Satz 2 Nr. 5 werden die Worte „für Lernbehinderte“ durch die Worte „zur Lernförderung“ ersetzt.
 
 
gg)
Nummer 8 wird gestrichen.
 
 
hh)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
 
 
ii)
Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„An den Förderschulen können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. An Schulen zur Lernförderung wird der Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erworben.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit in Heimen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630), in der jeweils geltenden Fassung, haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung. Sondereinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden bis zum 30. Juni 2005 nach den Bestimmungen dieser Verordnung finanziert. Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.“
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „, von Sondereinrichtungen nach Absatz 4“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 1 werden die Worte „Einrichtungen zur Ganztagesbetreuung“ durch das Wort „Betreuungsangeboten“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 1 werden die Worte „im Rahmen einer kooperativen Zusammenarbeit“ gestrichen.
 
 
dd)
Satz 2 wird gestrichen.
 
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Den Förderschulen stehen Beratungsstellen zur Verfügung“ durch die Worte „Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie sollen mit Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren zusammenarbeiten.“
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „außerdem“ gestrichen.
 
g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und Absatz 4“ gestrichen.
 
h)
Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Förderschule kann sich im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes zu einem Förderzentrum entwickeln.“
16.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Berufsbildende Förderschulen
 
Schüler an berufsbildenden Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in berufsbildenden Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte und Bildungsabschlüsse dieser Schulen entsprechen denen der übrigen berufsbildenden Schulen. § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.“
17.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Schulen des zweiten Bildungsweges
 
(1) Die Abendmittelschule ist eine differenzierte Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss erwerben können.

(2) Das Abendgymnasium ist eine Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.

(3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, an dem Erwachsene, die bereits im Berufsleben gestanden haben, in dreijährigem Vollzeitunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.

(4) Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des Kollegs gilt § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend.“

18.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Betreuungsangebote“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Klasse“ wird durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „eine außerunterrichtliche Betreuung (Ganztagesbetreuung) anbieten“ werden durch die Worte „außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Schulen zur Lernförderung, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 vor.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „In die Ganztagesbetreuung“ durch das Wort „Es“ und das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung an“ durch die Worte „hält der Schulträger Betreuungsangebote vor“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“
19.
§ 16a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klasse“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wir folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Zulässige Formen von Ganztagsangeboten sind insbesondere Schulklubs, Arbeitsgemeinschaften, zusätzlicher Förderunterricht oder Angebote der Schuljugendarbeit.“
20.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Eltern und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und sie bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen zu unterstützen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „schulformübergreifend“ wird durch das Wort „schulartübergreifend“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „erfolgt“ werden die Worte „und die Schulsozialarbeit einbezieht“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
21.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen.“
22.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.“
 
b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die Angabe „und Nr. 2“ eingefügt.
23.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Schulträger
 
(1) Die Gemeinden sind Schulträger der allgemein bildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. Die Landkreise können Schulträger dieser Schulen sein. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen.

Der Freistaat Sachsen kann Schulträger von Förderschulen mit Heim sowie von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein.

(3) Der Schulträger soll berufsbildende Schulen in Beruflichen Schulzentren zusammenfassen. Diese können in eigener Verantwortung über schulische Bildungsgänge hinaus Aufgaben der beruflichen Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung wahrnehmen. Der Schulträger kann allgemein bildende Förderschulen in Förderschulzentren zusammenfassen und Schulen des zweiten Bildungsweges als Teil einer allgemein bildenden Schule führen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden oder Schulbezirken. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.“

24.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ jeweils durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
25.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift werden die Worte „und Einzugsbereich“ angefügt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Grundschulen sind Schulbezirken zugeordnet.“
 
c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn in dessen Gebiet mehrere Grundschulen bestehen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium für Kultus kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen Einzugsbereiche festlegen. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Regionalschulämter zu übertragen.“
 
e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit ein Schulbezirk oder ein Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Dies gilt nicht für Schüler, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn
  1. pädagogische Gründe dafür sprechen,
  2. besondere soziale Umstände vorliegen,
  3. die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder
  4. die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird,
Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks ist die Zustimmung des Regionalschulamtes einzuholen.“
26.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie auf die Einhaltung der Schulordnung“ durch die Worte „einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren im Sinne des § 59a“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „Das Regionalschulamt“ ersetzt.
27.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
 
„26a
Schulgesundheitspflege
 
(1) Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Schulgesundheitspflege wird von den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern, den Schülern und den Eltern wahrgenommen.

(2) Untersucht werden:
  1. der physische Entwicklungsstatus;
  2. die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen;
  3. die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit;
  4. die Fein- und Grobmotorik;
  5. das Niveau der Sprachentwicklung;
  6. der Ernährungszustand;
  7. der Haltungs- und Bewegungsapparat und
  8. Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten.

(3) Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren die Schule über die notwendigen schulischen Maßnahmen.

(4) Alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Abs. 2 angemeldeten Kinder sind verpflichtet, sich einer Schulaufnahmeuntersuchung zu unterziehen. Die Anwesenheit eines Elternteils bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist erforderlich.

(5) Weitere Untersuchungen werden in der Klassenstufe 2 oder 3 und in der Klassenstufe 6 durchgeführt. In den Förderschulen können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden. Die Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterziehen. Bei den Untersuchungen können die Eltern anwesend sein.

(6) Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 5 Satz 1 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechen. Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.

(7) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes geben dem Schulleiter die notwendigen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind. Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen.

(8) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln.

(9) Durch die Maßnahmen der Schulgesundheitspflege aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“

28.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 27
Beginn der Schulpflicht
 
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.“

29.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schulpflicht gliedert sich in
  1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule oder der Klassenstufen 1 bis 4 der allgemein bildenden Förderschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Vollzeitschulpflicht) und
  2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule (Berufsschulpflicht).“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule oder die entsprechende berufsbildende Förderschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder das Regionalschulamt feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.“
30.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheidet das Regionalschulamt auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufsschulpflicht ruht
  1. während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;
  3. während des Wehr- oder Zivildienstes;
  4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;
  5. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Zeitraum vor und nach der Entbindung in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes;
  6. während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
  7. in weiteren, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.“
31.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 30
Besuch von Förderschulen
 
(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Die Pflicht zum Besuch der Förderschule ist aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Das Regionalschulamt entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder des Regionalschulamtes haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen.“

32.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ und die Worte „am Unterricht und anderen verbindlichen Schulveranstaltungen“ durch die Worte „an Veranstaltungen nach § 26 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ausbildenden oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen bei der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule anzumelden und ihm die zum Besuch der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule erforderliche Zeit zu gewähren.“
33.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. In den Klassenstufen 5 und 6 wird eine weitere Empfehlung durch die Schule ausgesprochen. Über die Empfehlung sind die Eltern umfassend zu informieren und zu beraten.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „berufliche“ durch das Wort „Berufliche“ ersetzt.
34.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 35
Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln,
landeseinheitliche Prüfungsaufgaben
 
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungsstandards, Lehrpläne und Stundentafeln. Sie werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) Bildungsstandards bestimmen, über welches verbindliche Wissen und welche Kompetenzen Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen müssen.

(3) Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Abschlüsse sollen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen

  1. der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschule,
  2. der Fachoberschule,
  3. des Beruflichen Gymnasiums und
  4. der Schulen des zweiten Bildungsweges
landeseinheitlich erstellt werden. Für andere Schularten können die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen landeseinheitlich erstellt werden.“
35.
Nach § 35 werden folgende §§ 35a und 35b eingefügt:
 
„§ 35a
Individuelle Förderung der Schüler
 
(1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.

(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.

 
§ 35b
Zusammenarbeit
 
Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Betrieben, Vereinen, Kirchen, Kunst- und Musikschulen und Einrichtungen der Weiterbildung, sowie mit Partnerschulen im In- und Ausland zusammen.“
36.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend erteilt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
37.
In § 38 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
38.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungsmaßnahmen sind:
  1. schriftlicher Verweis;
  2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe;
  3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
  4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen;
  5. Ausschluss aus der Schule.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungsmaßnahmen nach
  1. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I vom Klassenlehrer oder Schulleiter, in der Sekundarstufe II vom Schulleiter,
  2. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Schulleitergetroffen.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Die Schulpflicht bleibt unberührt.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, zu hören. Der Schulleiter hört vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz an. Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 getroffen werden soll, hört der Schulleiter den Klassenschülersprecher oder, sofern der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt wird, einen Jahrgangsstufensprecher an.“
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen.“
 
f)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.“
39.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Personalhoheit, Lehrer
 
(1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen:
  1. die Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3;
  2. die pädagogischen Unterrichtshilfen an den Förderschulen;
  3. das Personal an Heimen gemäß § 22 Abs. 2;
  4. das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3.
Im Dienst des Schulträgers stehen:
  1. die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2;
  2. das Personal an Heimen gemäß § 13 Abs. 2 und § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 2;
  3. das Personal an Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3;
  4. das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen;
  5. das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2.

(2) Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse.

(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer sowie über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst zu erlassen.“

40.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „bestellen“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die im Angestelltenverhältnis stehen, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung.“
41.
Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er trägt die Verantwortung für das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule.“
42.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Schule“ die Worte „, insbesondere das Schulprogramm sowie schulinterne Evaluierungsmaßnahmen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Haushaltsmittel“ die Worte „sowie ein schulinterner Haushaltsplan“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ und das Wort „und“ durch die Worte „, Ausbildenden oder“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen.“
 
c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung des Regionalschulamtes einholen.“
 
d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ und das Wort „Klasse“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
 
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden jeweils die Worte „die entsprechende Zahl weiterer“ durch das Wort „weitere“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs.“
43.
§ 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.“
44.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
  1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung),
  2. in der Schulkonferenz und
  3. im Landesbildungsrat
wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertretungen angeboten.“
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Klassen“ die Worte „und Jahrgangsstufen“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.“
45.
In § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Klasse“ jeweils die Worte „oder Jahrgangsstufe“ eingefügt.
46.
In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und der Schulaufsicht“ durch die Worte „, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden“ ersetzt.
47.
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen.“
48.
§ 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen sowie die Finanzierung der Tätigkeit der Elternvertretungen.“
49.
In Teil 6 Abschnitt 2 wird nach § 50 folgender § 50a eingefügt:
 
„§ 50a
Informationsbefugnis
 
(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.

(2) Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler

  1. nicht versetzt wurde,
  2. zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder sie nicht bestanden hat,
  3. das Schulverhältnis beendet oder
  4. wegen der Absicht, eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 gegen ihn zu treffen, angehört wird oder dies aus den in § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründen unterbleibt.
Der Schüler ist vor einer Information nach Satz 1 anzuhören; § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG gilt entsprechend. Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers Personensorgeberechtigten.

(3) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 wird insoweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.“

50.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „ihrem Alter entsprechend“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dazu werden Fortbildungen für Schülervertreter angeboten.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen.“
51.
§ 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassenschülersprecher und dessen Stellvertreter.“
52.
§ 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schülersprecher aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen.“
53.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 57
Ausführungsvorschriften
 
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere über
  1. die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Schülervertretungen;
  2. die Wahl und Zahl der Schülervertreter, falls Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden oder ein anderer Sonderfall vorliegt;
  3. die Schülerzeitschriften;
  4. die Finanzierung der Tätigkeit der Schülergremien auf Kreis- und Landesebene;
  5. die Wahl des Vertrauenslehrers.“
54.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung der Schulen.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Angelegenheiten“ durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
55.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Regionalschulamt führt über alle in seinem Bezirk liegenden Schulen
  1. die Fachaufsicht;
  2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Abs. 1 Satz 1;
  3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die staatliche Schulaufsicht über die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft so wie des Garten- und Landschaftsbaus obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Sie wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ausgeübt. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.“
 
d)
Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
56.
Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
 
„§ 59a
Evaluation
 
(1) Das Ergebnis der Erziehungs- und Bildungsarbeit und die Umsetzung des Schulprogramms werden regelmäßig überprüft. Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung von Schülerleistungen und Unterrichtsqualität sind Bildungsstandards.

(2) Schule und Schulaufsichtsbehörden werden dabei durch eine Einrichtung unterstützt, die Verfahren zur Feststellung der Qualität des schulischen Angebots entwickelt und durchführt.“

57.
§ 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt oder
  2. als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt oder seine Verpflichtungen aus § 30 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt.“
58.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
 
 
1.
die Erfassung der Schulpflichtigen;
 
 
2.
das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung;
 
 
3.
das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs;
 
 
4.
die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht;
 
 
5.
das Verfahren über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen; dabei kann die Aufnahme
 
 
 
a)
von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;
 
 
 
b)
im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;
 
 
 
c)
an Berufsfachschulen und Fachschulen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber aus personenbedingten Gründen für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint;
 
 
6.
das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung), insbesondere kann der Verbleib an Schulen, die aufgrund der Schulordnung in besonderer Weise den Sport fördern, von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen oder einer Prüfung abhängig gemacht werden;
 
 
7.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnissen;
 
 
8.
das Aufsteigen in der Schule, insbesondere Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe; dabei ist das Verfahren zu regeln, die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;
 
 
9.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe aus dieser oder aus der nachfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;
 
 
10.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; es kann vorgesehen werden, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt;
 
 
11.
die Anerkennung außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule sowie die entsprechenden Förderschulen, das Abendgymnasium und das Kolleg kann darüber hinaus bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist.“
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.“
59.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „Beim Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Landesbildungsrat gehören an:
  1. je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemein bildenden Förderschulen;
  2. je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemein bildenden Förderschulen;
  3. je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemein bildenden Förderschulen;
  4. je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen;
  5. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen;
  6. je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft;
  7. je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen;
  8. je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände;
  9. ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen;
  10. ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
  11. ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.“

Artikel 2
Neufassung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom 1. August 2004 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b und c, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 18, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25 Buchst. d und e, Nr. 27, Nr. 30 Buchst. b, Nr. 39, Nr. 55, Nr. 57, Nr. 58 und Nr. 59 Buchst. c treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 25 Buchst. c tritt am 30. September 2004 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Februar 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 52
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2004