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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung mit den Vermessungsbehörden bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung mit den Vermessungsbehörden bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 27. März 1995 (SächsABl. S. 632)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung mit den Vermessungsbehörden bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Vom 27. März 1995

Gesetze, Abkürzungen:

Rechtsvorschrift
Abkürzung Gesetz
AP-Erlaß: Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung und Erhaltung des Aufnahmepunktfeldes vom 27. Juli 1992
FlurbG: Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187)
GBO: Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114)
LwAnpG: Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457)
SVermG : Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457)
VwVKatVerm: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Katastervermessungen und Grenzfeststellungen (Katastervermessungsvorschrift) vom 23. Februar 1993
VwVPNum: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Punktkennzeichen und Punktnumerierung (Punktnumerierungsvorschrift) vom 20. Mai 1994
VwVVU: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung der vermessungstechnischen Unterlagen vom 11. April 1994
I
Rechtsgrundlagen
Die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung führen nach § 4 Abs. 2 SVermG Katastervermessungen aus, soweit sie im Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben stehen.
II
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
1
Einleitung des Verfahrens
Zur Durchführung von Maßnahmen der Ländlichen Neuordnung wird in der Regel ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz angeordnet. Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung unterrichtet das Landesvermessungsamt und die betroffenen Staatlichen oder Städtischen Vermessungsämter (nachfolgend nur noch als Vermessungsamt bezeichnet) über geplante Verfahren und deren voraussichtlichen zeitlichen Ablauf unter Beifügung einer Übersichtskarte. Entsprechendes gilt auch bei Änderung des Verfahrensgebietes. Das Vermessungsamt teilt dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung mit, welche umfangreichen Katastervermessungen im geplanten Verfahrensgebiet beantragt sind.
2
Anordnung und Einstellung des Verfahrens; Änderung des Verfahrensgebietes
2.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt die Anordnung eines Verfahrens unter Beifügung einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 oder 1 : 25 000 dem Landesvermessungsamt und dem Vermessungsamt mit.
2.2
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt den oben genannten Stellen Änderungen des Verfahrensgebietes gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersichtskarte über den geänderten Teil des Verfahrensgebietes mit. Die Mitteilungspflicht besteht auch bei der Einstellung eines Verfahrens.
3
Trigonometrisches Festpunktfeld (TP-Feld)
3.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt dem Landesvermessungsamt bis zum 1. Dezember die Arbeiten mit, die im darauffolgenden Jahr für seine Vorhaben im TP-Feld durchgeführt werden sollen. In besonders dringlichen Fällen kann eine frühere Bearbeitung beantragt werden.
3.2
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung übersendet dem Landesvermessungsamt Einmessungsskizzen oder Auszüge aus den betreffenden Rissen, in denen die Beziehung der trigonometrischen Punkte zum neu abgemarkten Wege- und Gewässernetz hergestellt ist. Es unterrichtet das Landesvermessungsamt, wenn trigonometrische Punkte wegen Baumaßnahmen verlegt werden sollen oder wenn bei der Überprüfung Unstimmigkeiten festgestellt wurden.
4
Bereitstellung von Unterlagen
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung erhält für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens unentgeltlich folgende Unterlagen, die jeweils bei den in Klammern aufgeführten Vermessungsbehörden anzufordern sind:
 
a)
eine Transparentpause oder Kopie der Flurkarte, Maßstab 1 : 2 730 und in weiteren Maßstäben (Vermessungsamt); auf Verlangen kann statt der Transparentpause das Flurkartenoriginal kurzzeitig überlassen werden, die erforderlichen Mehrfertigungen werden insoweit vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung hergestellt;
 
b)
soweit vorhanden, bis zu drei Blättern der topographischen Karte, Maßstab 1 : 10 000, 1 : 25 000, 1 : 50 000 auf den jeweils vorhandenen Zeichenträgern sowie Transparentpausen der Höhenlinien (Landesvermessungsamt);
 
c)
soweit vorhanden, Luftbilder und Orthophotos sowie geologische Karten (Landesvermessungsamt);
 
d)
Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) (Vermessungsamt);
 
e)
Auszüge aus dem Nachweis der TP und der NivP (Landesvermessungsamt);
 
f)
Daten in digitaler Form, wobei Datenformate und Art des Datenaustausches vom Staatsministerium des Innern festgelegt werden (Landesvermessungsamt und Vermessungsamt);
 
g)
sonstige Unterlagen, die zur Durchführung des Verfahrens benötigt werden, insbesondere Kopien der Fortführungsrisse, Karten für Nadelstichkopien; soweit vorhanden, Polygonnetz- oder Aufnahmepunktübersichten, Koordinaten, Lagepläne, Handrisse und Kartierungen (Vermessungsamt);
 
h)
Kopien der im Grundbuch noch nicht vollzogenen Veränderungsnachweise (Vermessungsamt).
5
Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung übermittelt dem Vermessungsamt ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke sowie diesbezügliche Änderungen auf elektronischem Datenträger und in Papierform. Es teilt ferner die bei der Übernahme der Katasterangaben in die Flurbereinigungsunterlagen aufgedeckten Unstimmigkeiten in Listenform mit. Das Vermessungsamt unterrichtet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung umgehend vom Ergebnis seiner Nachforschungen.
6
Neugestaltungsgrundsätze
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung beteiligt das Vermessungsamt bei der Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Verfahrensgebietes (§ 38 FlurbG).
7
Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG)
7.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung übersendet dem Vermessungsamt einen Abdruck der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG. In der Regel ist im Ortsbereich eine Karte im Maßstab 1 : 1 000 vorzusehen, im übrigen genügt eine Karte im Maßstab 1 : 10 000.
7.2
Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG stimmt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung die Vermessung von Ortslagen oder Teilen von Ortslagen mit dem Vermessungsamt ab.
8
Katastervermessung
8.1
Katastervermessungen im Verfahrensgebiet einschließlich der Feststellung der Verfahrensgebietsgrenzen obliegen dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung. Bei den hierzu notwendigen Arbeiten, zu denen auch die Arbeiten am Aufnahmepunktfeld (AP-Feld) zählen, sind die für die Vermessungsbehörden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
8.2
An der Grenze des Verfahrens- oder Vermessungsgebietes ist, soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen nach § 56 Satz 1 FlurbG in Übereinstimmung mit dem Nachweis der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster sicherzustellen. Abgehende Grenzen sind abzumarken.
8.3
Nach Abschluß der entsprechenden Vermessungsarbeiten übergibt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung dem Vermessungsamt zur vorzeitigen Übernahme in das Liegenschaftskataster:
 
a)
die Unterlagen nach Nummer 13.2 AP-Erlaß;
 
b)
Vermessungsschriften nach Nummer 14.2 VwVKatVerm, die sich auf die Grenze des Verfahrens- oder Vermessungsgebietes beziehen.
 
Nummer 13.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
9
Anträge auf Katastervermessung
9.1
Werden in einem laufenden Verfahren Anträge auf Vermessung von Flurstücken gestellt, die in das Verfahren einbezogen sind oder an das Verfahrensgebiet angrenzen, leitet das Vermessungsamt die Anträge unter Beifügung eines Ausschnittes aus der Flurkarte mit Darstellung der beantragten Vermessung dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung zu. Die zweckmäßige Behandlung der Anträge ist zwischen den beiden Behörden abzustimmen.
9.2
Flurstücke, die nicht in das Verfahren einbezogen sind, dürfen bis zur Abgabe der Flurbereinigungsunterlagen an das Vermessungsamt nicht mit einbezogenen Flurstücken verschmolzen werden.
9.3
Beantragt ein Beteiligter nach der vorläufigen Besitzeinweisung und vor Eintritt des neuen Rechtszustandes die Zerlegung eines Abfindungsflurstückes und kann die Vermessung nicht im Zuge des Verfahrens erledigt werden, wird das Vorgehen im einzelnen zwischen beiden Verwaltungen abgestimmt.
10
Datenverarbeitung
Die notwendigen Festlegungen zum Datenaustausch trifft das Landesvermessungsamt in Absprache mit dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung in Kamenz. Sie unterrichten sich gegenseitig über geplante Neuentwicklungen und Änderungen von Programmen und stimmen die Detailplanung ab. Der Datenaustausch erfolgt vorzugsweise auf elektronischem Datenträger.
11
Vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG)
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt den Besitzübergang dem Vermessungsamt durch Übersenden der vorläufigen Besitzeinweisung mit.
12
Neuer Rechtszustand (§ 61 oder § 63 FlurbG)
12.1
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung seine Ausführung an. Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann auch vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden (vorzeitige Ausführungsanordnung). Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt den Eintritt des neuen Rechtszustandes dem Vermessungsamt durch Übersenden der Ausführungsanordnung mit.
12.2
Der Flurbereinigungsplan dient nach § 81 Abs. 1 FlurbG vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO.
13
Berichtigung des Liegenschaftskatasters
13.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung ersucht das Vermessungsamt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes, das Liegenschaftskataster nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen und übersendet gleichzeitig folgende Unterlagen:
 
a)
Ausführungsanordnung mit Bestandskraftvermerk;
 
b)
ein Verzeichnis der einbezogenen Flurstücke mit den Flurstücksdaten im Datensatzformat des automatisierten Liegenschaftsbuches;
 
c)
ein Verzeichnis der Abfindungsflurstücke im Datensatzformat des automatisierten Liegenschaftsbuches;
 
d)
eine Folie der Bestandskarte auf haltbarem, maßbeständigem und für die Fortführung geeignetem Material im Blattschnitt der Flurkarte; die Art des Materials ist mit dem Landesvermessungsamt abzustimmen;
 
e)
eine Bestandskarte als Inselkarte mit Kennzeichnung der Grenze des Verfahrensgebietes;
 
f)
die Bestandskarte auf elektronischem Datenträger;
 
g)
die Fortführungsrisse entsprechend VwVVU;
 
h)
die Folien der AP-Übersichten entsprechend AP-Erlaß;
 
i)
die Flächenberechnung der Abfindungsflurstücke;
 
j)
die Projektdatei entsprechend VwVPNum für das Verfahrensgebiet auf elektronischem Datenträger;
 
k)
die Gemeindegrenzänderungskarte nebst Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung;
 
l)
soweit vorhanden, Luftbildkarten;
 
m)
einen Abdruck des Ersuchens zur Berichtigung des Grundbuches.
 
Die Unterlagen, die in das Liegenschaftskataster zu übernehmen sind, müssen vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung geprüft und zur Übernahme geeignet sein. Stellt das Vermessungsamt bei der Übernahme Unstimmigkeiten fest, sind diese vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung umgehend zu beheben.
13.2
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes teilt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung dem Vermessungsamt in geeigneter Form zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit.
14
Abschluß des Verfahrens
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung schließt das Verfahren durch die Schlußfeststellung ab (§ 149 FlurbG). Es leitet dem Landesvermessungsamt und dem Vermessungsamt je eine Ausfertigung der Schlußfeststellung zu.
15
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren und freiwilliger Landtausch
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 102 FlurbG) und den freiwilligen Landtausch (§§ 103a bis 103i FlurbG).
III
Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (8. Abschnitt)
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG.
IV
Schlußvorschrift
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bereitstellung von Unterlagen des Liegenschaftskatasters und des Landesvermessungswerkes für Verfahren nach dem Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 27. Mai 1992 (SächsABl. S. 892) außer Kraft.

Dresden, den 27. März 1995

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 25, S. 632
    Fsn-Nr.: 450-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. März 1995

    Fassung gültig bis: 30. November 2004