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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

BHV1-Landesprogramm

Vollzitat: BHV1-Landesprogramm in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2005 (SächsABl. 2006 S. 159), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Neufassung des Landesprogramms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen
(BHV1-Landesprogramm)

Vom 25. Oktober 2005

Mit der der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727), in der jeweils geltenden Fassung, und den nachfolgenden Rechtsvorschriften wird die BHV1-Bekämpfung in Deutschland gesetzlich geregelt.
Die Änderungen der Rechtsvorschriften sowie die besonderen Anforderungen in der Endphase der BHV1-Sanierung machen eine Neufassung des BHV1-Landesprogramms erforderlich.

1.
Ziel und Zweck des Programms

Das Landesprogramm zur BHV1-Bekämpfung dient dazu, die 1993 auf freiwilliger Basis begonnene BHV1-Bekämpfung unter Umsetzung der veränderten Vorschriften der BHV1-Verordnung in Sachsen kontinuierlich weiterzuführen und den bisher erreichten Sanierungserfolg zu sichern. Es bildet die Grundlage für die Festlegung der Sanierungsverfahren in den einzelnen Betrieben und für die Erarbeitung von betrieblichen Maßnahmeplänen.
Tierseuchenrechtliche Anordnungen der zuständigen Behörden auf der Grundlage der BHV1-Verordnung sowie andere Rechtsvorschriften werden durch das Landesprogramm nicht berührt.

2.
Entscheidung über das Verfahren der BHV1-Bekämpfung und Teilnahme am Programm

In BHV1-infizierten Beständen ist nach den bestehenden Erfahrungen eine erfolgreiche BHV1-Sanierung in der Regel nur über Impfungen zu erreichen. Dazu ist – abhängig vom Reagentenanteil – zwischen Gesamtbestands- oder Reagentenimpfung zu entscheiden. Das Verfahren der Reagentenselektion ist hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
Über das für den jeweiligen Betrieb geeignete Verfahren zur BHV1-Bekämpfung entscheidet der zuständige Amtstierarzt des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes (LÜVA) in gemeinsamer Beratung mit dem Betrieb, dem zuständigen Rindergesundheitsdienst (RGD) der Sächsischen Tierseuchenkasse (SächsTSK) und dem betreuenden Tierarzt. Im Ergebnis der Beratungen sind betriebliche Bekämpfungsprogramme zu erstellen, die als öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Rinderhalter, SächsTSK und LÜVA auszugestalten sind. Die Vorbereitung der Verträge obliegt dem LÜVA.
Die Bekämpfungsprogramme enthalten mindestens Festlegungen über die Art der eingesetzten Impfstoffe, den Umfang der zu impfenden Tiere, den Impfrhythmus, die Dokumentation der Impfungen einschließlich Festlegungen zur zusätzlichen Tierkennzeichnung, zu den begleitenden seuchenhygienischen Maßnahmen und zur Seuchenprophylaxe.
Darüber hinaus können im betrieblichen Bekämpfungsprogramm zusätzlich Festlegungen zu Kontrolluntersuchungen aufgenommen werden, sofern diese als erforderlich angesehen werden und über die Regelungen der BHV1-Verordnung hinausgehen. Der betreuende Tierarzt erhält ein Exemplar.
Der Betrieb erklärt seine Teilnahme am Landesprogramm durch Unterschrift auf dem betrieblichen Bekämpfungsprogramm und verpflichtet sich damit zur Einhaltung der Festlegungen.
Die betrieblichen Bekämpfungsprogramme liegen der SächsTSK vor beziehungsweise werden dieser auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Der Sanierungsfortschritt ist regelmäßig, im Allgemeinen jährlich, durch LÜVA und RGD zu überprüfen.

3.
Maßnahmen zur Bekämpfung der BHV1-Infektion und zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit
a)
Sanierungsbetriebe mit bestehenden Bekämpfungsprogrammen
Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse gemäß BHV1-Verordnung ist der Sanierungsverlauf zu kontrollieren. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der untersuchten ungeimpften oder markiert geimpften Rinder (Neuinfektionsrate) als Indikator für die Effektivität der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen kritisch zu bewerten. In Fällen hoher Neuinfektionsraten (> 2 %) sind eingehende epidemiologische Untersuchungen unter Leitung des zuständigen LÜVA und unter Einbeziehung des zuständigen RGD vorzunehmen und die Bekämpfungsmaßnahmen den Erfordernissen anzupassen.
b)
Erstellung neuer Bekämpfungsprogramme
Ergeben sich nach den Untersuchungen gemäß BHV1-Verordnung positive BHV1-Befunde, sind auf der Basis epidemiologischer Analysen die betreffenden Betriebe umgehend zu beraten und neue betriebliche Bekämpfungsprogramme nach Nummer 2 zu erstellen. Amtstierärztliche Anweisungen gemäß BHV1-Verordnung bleiben davon unberührt.
c)
Anerkannt BHV1-freie Betriebe
Nach Anerkennung als BHV1-freier Rinderbestand soll unter Berücksichtigung der epidemiologischen Rahmenbedingungen analog der Nummer 2 über die Fortführung der Impfmaßnahmen beraten werden. Die Durchführung der Impfungen und die Maßnahmen des allgemeinen Seuchenschutzes werden in betrieblichen Maßnahmeplänen dokumentiert.
Treten in ungeimpften anerkannt BHV1-freien Beständen Tiere mit BHV1-positivem und gE-negativem Befund auf (sogenannte „Pseudoimpflinge“), sind epidemiologische Untersuchungen vom zuständigen LÜVA unter Einbeziehung des RGD durchzuführen, und es ist über die weitere Verfahrensweise zu entscheiden.
4.
Maßnahmen zum Schutz der Eigenleistungsprüfstation Meißen-Korbitz sowie der Besamungsstationen des Sächsischen Rinderzuchtverbandes

Aufgrund der Bedeutung der Besamungsstationen für die sächsische Rinderzucht ist es erforderlich, besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der BHV1 festzulegen. Grundsätzlich müssen die Tiere bei Einstallung über ein negatives BHV1-Ergebnis im Vollantigen-ELISA verfügen, und es dürfen in den Stationen keine BHV1-Impfstoffe eingesetzt werden.
Die detaillierten Einstallungsbedingungen sowie die Maßnahmen zur Überwachung der BHV1-Freiheit werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Sächsischen Rinderzuchtverband und den zuständigen LÜVÄ festgelegt.

5.
Öffentlichkeitsarbeit

Die LÜVÄ und die TSK informieren Rinderhalter, landwirtschaftliche Verbände und niedergelassene Tierärzte auf Kreisebene über das Programm.
Die Regierungspräsidien und die SächsTSK werten regelmäßig – vorzugsweise einmal jährlich – den Sanierungsfortschritt in der BHV1-Bekämpfung mit den Amtstierärzten, den niedergelassenen Tierärzten und der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) aus.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und die SächsTSK führen die erforderlichen Arbeitsberatungen mit den Verbänden, den Regierungspräsidien und der LUA zur Gesamtkoordinierung des BHV1-Landesprogramms aus.
Bestände, die den Status BHV1-frei entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-Verordnung erlangt haben, können auf Antrag vom zuständigen LÜVA eine Urkunde entsprechend der Anlage erhalten. Darüber hinaus kann mit einem Schild (gelber Untergrund, grüne Schrift, grüner Rand, 25 x 30 cm) „BHV1-freier Rinderbestand“ der Bestand als BHV1-frei kenntlich gemacht werden.

6.
Berichterstattung

Die Berichterstattung über das BHV1-Landesprogramm erfolgt im Jahresbericht der Sächsischen Tierseuchenkasse an das Staatsministerium für Soziales.
Um möglichst frühzeitig Problembetriebe zu erkennen und auf die Gestaltung der Bekämpfungsmaßnahmen Einfluss nehmen zu können, werden regelmäßige Auswertungen durch das LÜVA und den RGD vorgenommen.

7.
Kosten

Die Kosten der Maßnahmen trägt der Tierbesitzer. Die SächsTSK beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der geltenden Fassung in Form einer Beihilfe an den Kosten.

8.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen (BHV1-Landesprogramm) vom 18. April 2002 (SächsABl. S. 676) außer Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2005

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Kasprick
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 7, S. 159
    Fsn-Nr.: 634-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013