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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Vollzitat: Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
über Schulen in freier Trägerschaft
(SächsFrTrSchulG)

Vom 4. Februar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2011

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe

Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie bereichern und ergänzen das Schulwesen des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriff der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein. Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.

(2) Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(3) Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. 2

2. Abschnitt:
Ersatzschulen

§ 3
Begriff der Ersatzschule

Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich. 3

§ 4
Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Aus ihren Bezeichnungen muss hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie führen.

(2) Die Genehmigung ist vor der Errichtung einzuholen.

(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.

§ 5
Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule

1.
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
2.
eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,
3.
von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigte Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert.

(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn

1.
Über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
2.
die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
3.
für die Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

§ 6
Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Jahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird.

§ 7
Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit

Die Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde oder Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

§ 8
Anerkennung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. 4

§ 9
(aufgehoben) 5

3. Abschnitt:
Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen

§ 10
Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrer beizufügen.

(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.

§ 11
Untersagung des Betriebs

Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

§ 12
Anerkennung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für den Inhalt der Prüfungsvorschriften gilt § 62 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

(3) Internationale Schulen sind Ergänzungsschulen in der Sekundarstufe I oder II, die von der International Baccalaureate Organization anerkannt sind und in denen das „International Baccalaureate Diploma“ erreicht werden kann. Sie können darüber hinaus das „International General Certificate of Secondary Education“ oder, wenn sie von einer vom United States Department of Education anerkannten regionalen Akkreditierungsbehörde anerkannt sind, das „High School Diploma“ anbieten. Durch den Besuch einer staatlich anerkannten Internationalen Schule wird die Schulpflicht erfüllt. Die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe nach diesem Gesetz gelten für staatlich anerkannte Internationale Schulen entsprechend. Der Zuschuss wird von der staatlichen Anerkennung an gewährt, wenn die staatliche Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgt. Maßgebend ist der für Schüler eines Gymnasiums geltende Schülerausgabensatz. 6

§ 13
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen

Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

4. Abschnitt:
Staatliche Finanzhilfe

§ 14
Voraussetzungen

(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. Zuschüsse werden nicht gezahlt, soweit für die Schulen nach § 2 Nr. 1a in Verbindung mit § 17a oder § 17b des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung, eine Kostenerstattung vorgesehen ist. Zuschüsse werden auch dann nicht gezahlt, wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.

(2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen öffentlichen Schule dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich die staatliche Finanzhilfe in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung.

(3) Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt. Lagen in dem Bildungsgang bis zum Ablauf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. Die Sächsische Bildungsagentur kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende öffentliche Schule nicht eingerichtet wird. 7

(4) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.

(5) Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden Abschläge ausgezahlt. 8

§ 15
Umfang

(1) Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:

1.
den Personalausgaben für Lehrer,
2.
den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an allgemein bildenden Förderschulen für Blinde, geistig Behinderte, Körperbehinderte oder für Erziehungshilfe und
3.
den Sachausgaben.

Die Teilbeträge sind anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 5 bis 11 zu ermitteln.

(2) Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule. Für einen mehrfachbehinderten oder schwerstmehrfachbehinderten Schüler einer allgemein bildenden Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zu gewährende Betrag nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um bis zu 100 Prozent; die Sächsische Bildungsagentur stellt die Mehrfachbehinderung oder Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest.

(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:

(Unterrichtsstunden mal Jahresentgelt mal 0,8) geteilt durch (Jahreslehrerstunden mal Klassenstufen mal Schüler je Klasse) mal 1,06
Formel
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8 x 1,06.

Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse

Es gelten folgende Maßgaben:

1.
für Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt, wenn in der jeweils bezuschussten Klassen- oder Jahrgangsstufe die gemäß § 4a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG errechneten Mindestschülerzahlen erreicht werden;
2.
bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 1,0 ersetzt;
3.
bei berufsbildenden Schulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,05 ersetzt;
4.
bei berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,7 ersetzt;
5.
bei berufsbildenden Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht, den ausschließlich fachpraktischen Unterricht und die fachliche Begleitung von Praktika oder von berufspraktischen Ausbildungen getrennt durchgeführt;
6.
für Schüler, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, integrativ unterrichtet werden, werden die Personalausgaben auf die Personalausgaben des Förderschultyps erhöht, den die Schüler nach ihrer Art der Behinderung ohne integrative Unterrichtung besuchen würden; Nummer 2 findet keine Anwendung und
7.
bei allgemeinbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen, wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt.

Das Jahresentgelt ist das im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; maßgebend sind die für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen. Die Sätze 2 und 3 gelten für pädagogische Unterrichtshilfen entsprechend; die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das Jahresentgelt mit den für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schüler je Klasse geteilt wird.

(4) Die Sachausgaben je Schüler betragen 25 Prozent der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008, wobei für allgemein bildende Förderschulen die Erhöhung gemäß Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Mindestens alle vier Jahre prüft das Staatsministerium für Kultus und Sport unter Berücksichtigung der in § 19 Nr. 13 genannten Unterlagen, ob Anlass für eine Änderung von Satz 1 besteht.

(5) Erhebt der Schulträger einer Förderschule ein Schulgeld, verringert sich der Schülerausgabensatz in Höhe dieses Schulgeldes. 9

§ 16
Bauzuschuss

(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer als Ersatzschule genehmigten Schule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen einen Zuschuss erhalten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem Betrieb der Schule besteht. Förderschulen mit landesweiter Bedeutung können bis zu 100 vom Hundert der erforderlichen Baukosten Zuschüsse erhalten.

(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Freistaat Sachsen ein Anspruch auf Wertausgleich zu.

(3) Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

5. Abschnitt:
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet;
2.
eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist;
3.
eine Ersatzschule leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet, obwohl ihm dies untersagt ist;
4.
eine Person, der die Leitung oder der Unterricht an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt;
5.
gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;
6.
eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 oder § 13 Satz 2 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Sächsische Bildungsagentur. 10

§ 18
Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsicht richtet sich nach den §§ 58, 59 Schulgesetz.

(2) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Kultus und Sport, das der Sächsischen Bildungsagentur durch Rechtsverordnung Aufgaben übertragen kann.

(3) aufgehoben 11

§ 18a
Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Lehrer öffentlicher Schulen werden auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Schulen in freier Trägerschaft befristet für insgesamt höchstens drei Jahre beurlaubt. Die Beurlaubung wird abgelehnt, sofern ein dringendes dienstliches Interesse, insbesondere die Absicherung des Unterrichts an öffentlichen Schulen, entgegensteht. Die Dienstleistung als Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft kann bei einer Verwendung als Lehrer im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden. 12

§ 19
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:

1.
die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen;
2.
die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
3.
die Prüfungsordnungen;
4.
die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und über die Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen;
5.
das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe; dabei können die vorzulegenden Unterlagen, Stichtage, insbesondere zur Ermittlung der Schülerzahl, und Ausschlussfristen bestimmt werden;
6.
das Nähere zu § 14 Abs. 5;
7.
die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach der für den entsprechenden einzügigen Bildungsgang an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Stundentafel ohne Ergänzungsbereich; dabei sind vierzig Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von dieser Stundentafel abgewichen werden;
8.
die für das Jahresentgelt maßgebenden Entgeltgruppen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1; dabei kann bei Geltung unterschiedlicher Entgeltgruppen für dieselbe Schulart die Entgeltgruppe festgelegt werden, in der die Mehrheit der Lehrer dieser Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen im Haushaltsjahr 2006 eingruppiert war, oder eine dieser Entgeltgruppen oder eine zwischen ihnen liegende Entgeltgruppe festgelegt werden; für berufsbildende Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird zudem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung unterschieden;
9.
die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach den für den entsprechenden Bildungsgang an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Regelstundenmaßen; dabei sind vierzig Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von diesen Regelstundenmaßen abgewichen werden;
10.
die Zahl der Klassenstufen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1; dabei ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer öffentlichen Schule im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen; von ihr kann in begründeten Fällen abgewichen werden;
11.
die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1; dabei ist der für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltende Klassenrichtwert zugrunde zu legen; gelten unterschiedliche Klassenrichtwerte für dieselbe Schulart oder denselben Förderschultyp, kann einer von ihnen oder ein zwischen ihnen liegender Klassenrichtwert festgelegt werden; 13
12.
die Erklärung von Schulen in freier Trägerschaft, die nicht die Anforderungen des § 3 erfüllen, zu Ersatzschulen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, und
13.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse sowie die einzureichenden Unterlagen; dabei können
 
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
 
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuschüsse bei nicht fristgerechter Vorlage,
 
c)
Pflichten des Schulträgers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
 
d)
ein Prozentsatz des Zuschusses, bis zu dessen Höhe Ausgaben für die Geschäftsführung des Schulträgers als Ausgaben für den Schulbetrieb gelten, und
 
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der staatlichen Finanzhilfe, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuschüssen
 
festgelegt werden. 14

§ 19a
Übergangsvorschriften

(1) Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen.

(2) Der Lauf von Wartefristen nach dem vor dem 1. August 2007 geltenden Recht wird auf den Lauf von Wartefristen nach § 14 Abs. 3 angerechnet.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 Satz 3 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.

(4) Für Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, findet § 14 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. August 2011 geltenden Fassung Anwendung. 15

(5) Für das Schuljahr 2009/2010 wird das auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 3 ermittelte Jahresentgelt für Lehrer um 4,5 Prozent erhöht.

(6) Die §§ 14, 15 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178) geändert worden ist, finden jeweils in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung für solche Schüler berufsbildender Schulen, einschließlich berufsbildender Förderschulen, bis zum Ende ihrer Beschulung im jeweiligen Bildungsgang Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult wurden. Es wird mindestens der Betrag gewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus udn Sport über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung, ergäbe. Die staatliche Finanzhilfe gemäß Sätzen 1 und 2 ist auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt.

(7) Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 dieses Gesetzes in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, sofern

1.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
2.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
3.
die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde. 16

§ 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036) außer Kraft. 17

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Februar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 4, S. 37
    Fsn-Nr.: 710-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2011

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2015