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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Justizdienstkleidungsverordnung

Vollzitat: Justizdienstkleidungsverordnung vom 15. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 586), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes
und der Justizwachtmeister
(Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKlVO)

Vom 15. Oktober 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. November 2003

Aufgrund von § 155 Abs. 2 Satz 2 und § 155a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Dienstkleidung

(1) Die Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und bei dem Justizvollzugskrankenhaus sowie die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten vom Dienstherrn Dienstkleidung gestellt (Erstausstattung) sowie zu deren Unterhaltung und Ergänzung einen jährlichen Dienstkleidungszuschuß in Form einer Gutschrift auf einem von der Bekleidungskammer zu führenden Konto.

(2) Die Erstausstattung geht nach drei Jahren in das Eigentum der Bediensteten über. Entfällt vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die Erstausstattung zurückzugeben.

(3) Soweit unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben Bedienstete im Werkdienst, bei der Krankenpflege und beim Umgang mit Lebensmitteln oder aus sonstigen Gründen eine besondere Schutzkleidung benötigen, wird diese vom Dienstherrn gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstherrn.

§ 2
Dienstkleidungszuschuß

(1) Die Höhe des jährlichen Dienstkleidungszuschusses richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO) vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit ein Bediensteter im Werkdienst, beim Einsatz in der Krankenpflege, wegen des Umgangs mit Lebensmitteln oder aus sonstigen Gründen überwiegend Schutzkleidung trägt, beträgt der Dienstkleidungszuschuß die Hälfte des Betrages nach Absatz 1.

(3) Der Dienstkleidungszuschuß wird von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Monat an bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Beamte aus dem Dienst ausscheidet. Bis zur Übereignung der Erstausstattung beträgt der Dienstkleidungszuschuß die Hälfte des Betrages nach Absatz 1 und 2.

(4) Der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuß entfällt,

a)
wenn der Bedienstete infolge längerer Krankheit gehindert ist, Dienst zu leisten,
b)
für die Zeit des Mutterschutzes gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,
c)
bei Versetzung in einen Dienstbereich, in dem keine Dienstkleidung zu tragen ist oder bei dienstlicher Verwendung in einem solchen Bereich von mehr als drei Monaten Dauer,
d)
wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge gezahlt werden,
e)
wenn keine Dienstkleidung getragen werden darf, insbesondere bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und vorläufiger Dienstenthebung.

Im Falle von Buchstabe a entfällt der Anspruch nach Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, in den übrigen Fällen mit dem Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt. Der Dienstkleidungszuschuß wird im Falle von Buchstabe a mit dem auf den Dienstantritt folgenden Monat wieder gewährt, in den Fällen der Buchstaben b bis e mit dem auf den Wegfall der Voraussetzungen folgenden Monat. 1

§ 3
Zahlung des Dienstkleidungszuschusses

(1) Zur Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung werden 60 vom Hundert des Dienstkleidungszuschusses kalenderjährlich in einer Summe jeweils zum 1. Juni eines Jahres dem Bekleidungskonto des Bediensteten gutgeschrieben.

(2) Zur Pflege der Dienstkleidung werden 40 vom Hundert des Dienstkleidungszuschusses direkt an den Bediensteten kalenderjährlich in einer auf volle Euro abgerundeten Summe jeweils bis spätestens zum 1. März des Folgejahres ausbezahlt.

(3) Die Beschäftigungsbehörde setzt den nach Absatz 2 aus zuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit. Die Landesjustizkasse Chemnitz zahlt den festgesetzten Betrag aus. 2

§ 4
Verfügung über das Guthaben

(1) Das Bekleidungskonto darf höchstens in Höhe des für Ersatzbeschaffungen im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Zuschusses überzogen werden. Vorgriffe auf zu erwartende Gutschriften folgender Kalenderjahre sind unzulässig.

(2) Entfällt später für einen Teil des Jahres der Anspruch auf den Dienstkleidungszuschuß, ist der anteilige Betrag von der Gutschrift abzusetzen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Einzelfall anordnen, daß die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.

§ 5
Kleidergeld

(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben, erhalten zur Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen ein jährliches Kleidergeld in Höhe des Dienstkleidungszuschusses nach § 2 Abs. 1.

(2) § 2 Abs. 4 gilt für die Gewährung des Kleidergeldes entsprechend.

(3) Das Kleidergeld wird zur Ersatzbeschaffung und zur Pflege der bürgerlichen Kleidung direkt an den Bediensteten kalenderjährlich in einer Summe jeweils bis spätestens zum 1. März des Folgejahres ausbezahlt.

(4) Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest. Die Auszahlung erfolgt durch die Landesjustizkasse Chemnitz nach entsprechender Mitteilung durch die festsetzende Behörde. 3

§ 6
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium der Justiz regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Erstausstattung, die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung sowie das Verwaltungs- und Zahlungsverfahren des Dienstkleidungszuschusses und des Kleidergeldes.

§ 7
Einziehung des Guthabens

Das auf dem Bekleidungskonto vorhandene Guthaben wird eingezogen, sobald das Dienstverhältnis endet oder die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend entfällt.

§ 8
Steuerfreiheit

Der Dienstkleidungszuschuß und das Kleidergeld werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 20, S. 586
    Fsn-Nr.: 240-2.41

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2003

    Fassung gültig bis: 6. September 2013