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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Änderung der Richtlinie zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Änderung der Richtlinie zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung vom 20. Juni 2005 (SächsABl. S. 659)

Zweite Richtlinie
des Freistaates Sachsen
zur Änderung der Richtlinie
zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung
(2. ÄndRiL – FHSVAusbRiL)

Vom 20. Juni 2005

Die Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung (FHSVAusbRiL) vom 24. Juli 2000 (SächsABl. S. 834), geändert durch Richtlinie vom 13. Juni 2004 (SächsABl. S. 760), wird wie folgt geändert:

§ 1

1.
§ 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
2.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645), in der jeweils geltenden Fassung“.
2.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „560 EUR“ durch die Angabe „600 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „am 15.“ durch die Angabe „am letzten Tag“ ersetzt.
3.
In § 9 Abs. 1 werden das Komma und die Wörter „ein jährliches Urlaubsgeld und eine jährliche Zuwendung“ gestrichen.

§ 2

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 29, S. 659

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013