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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz

Vollzitat: 1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist

Erstes Gesetz
zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
(1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 1. KGRÄndG)

Vom 6. September 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 6. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Kreisgebietsreformgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Görlitz“ das Wort „Hoyerswerda“, nach den Worten „Leipziger Land“ die Worte „Meißen-Radebeul“ und nach dem Wort „Westerzgebirgskreis“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherige Nummer 2 Buchst. d wird Nummer 2 Buchst. c.
 
b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:
 
 
„9.
Der Landkreis Meißen-Radebeul mit Sitz des Landratsamtes in Meißen; ihm gehören an:
 
 
 
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen,
 
 
 
b)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden
Altfranken
Cossebaude
Großdittmannsdorf
Mobschatz
Moritzburg
Radebeul
Radeburg
Reichenberg
Steinbach
Promnitztal,
 
 
 
c)
vom bisherigen Landkreis Freital die Gemeinden
Helbigsdorf-Blankenstein
Wilsdruff.“.
 
c)
Nach Nummer 13 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt:
 
 
„d)
vom bisherigen Landkreis Hoyerswerda die Gemeinde Uhyst,“.
 
d)
Nach Nummer 16 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt:
 
 
„d)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinde Schönfeld-Weißig.“.
 
e)
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt:
 
 
„21.
Der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land mit Sitz des Landratsamtes in Kamenz; ihm gehören an:
 
 
 
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz,
 
 
 
b)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden
Arnsdorf b. Dresden
Fischbach
Großerkmannsdorf
Hermsdorf
Langebrück
Lomnitz
Medingen
Ottendorf-Okrilla
Radeberg
Schönborn b. Radeberg
Ullersdorf b. Radeberg
Wachau b. Radeberg
Wallroda
Weixdorf,
 
 
 
c)
vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinden
Bretnig-Hauswalde
Großröhrsdorf
Kleinröhrsdorf
Lichtenberg
Ohorn
Pulsnitz,
 
 
 
d)
alle Gemeinen des bisherigen Landkreises Hoyerswerda mit Ausnahme der Gemeinden
Hoyerswerda
Uhyst.“.
3.
In § 5 werden die Worte „nach § 2“ gestrichen.
4.
In § 5 werden in der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Dippoldiswalde“ das Wort „Dresden“, nach den Worten „Hohenstein-Ernstthal“ die Worte „Hoyerswerda“ und darunter „Kamenz“ und nach dem Wort „Marienberg“ das Wort „Meißen“ eingefügt; in der rechten Spalte der Aufzählung werden nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Weißeritzkreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“, nach der drittmaligen Nennung der Worte „Chemnitzer Land“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ und darunter „Westlausitz-Dresdner Land“ und nach der erstmaligen Nennung der Worte „Mittlerer Erzgebirgskreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“ eingefügt.
5.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird der neugebildete Landkreis Meißen-Radebeul Gewährträger der Kreissparkassen Dresden und Meißen. Er vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 1997 zu einer Sparkasse.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land und die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Hoyerswerda und Kamenz spätestens bis zum 1. Januar 1997 vereinigt.“.

Artikel 2
Auflösung der bestehen gebliebenen Landkreise

Die Landkreise Dresden, Hoyerswerda, Kamenz und Meißen werden aufgelöst.

Artikel 3
(aufgehoben)

Artikel 4
(aufgehoben)

Artikel 5
(aufgehoben) 1

Artikel 6
(aufgehoben)

Artikel 7
(aufgehoben)

Artikel 8
(aufgehoben)

Artikel 9
(aufgehoben)

Artikel 10
(aufgehoben)
für die Wahlen nach Artikel 4

Artikel 11
(aufgehoben)

Artikel 12
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1994

§ 38 Abs. 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1994 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1994 – FAG 1994) vom 14. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1269), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1342), tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 außer Kraft.

Artikel 13
Änderung des Landesplanungsgesetzes;
Übergangsregelung

(1) Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz  –  SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsVB1.S. 259), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis,“.
2.
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
„2.
der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau und Westlausitz-Dresdner Land,“.

(2) Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände findet nicht statt. Die nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Landräte sind mit Beginn ihrer Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise in den Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise in die Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt. Für Verbandsräte, die entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG ihren Hauptwohnsitz nicht seit mindestens sechs Monaten in der Planungsregion haben, deren Verbandsversammlung sie angehören, findet eine Nachwahl statt. Die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda entsendet entsprechend dem Landesplanungsgesetz ihre Verbandsräte in die Verbandsversammlung. Für die durch den aufzulösenden Landkreis Hoyerswerda gewählten Verbandsräte, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Hoyerswerda haben, findet durch den Landkreis Westlausitz-Dresdner Land eine Nachwahl statt.

Artikel 14
Änderung des Kulturraumgesetzes

Die Anlage des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. 5. 175), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1016), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 6 Nr. 1 werden die Worte „Meißen-Dresden“ durch die Worte „Meißen-Radebeul“ ersetzt.
2.
In Ziffer 8 Nr. 6 wird das Wort „Westlausitzkreis“ durch die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ ersetzt.

Artikel 15
(aufgehoben) 2

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 1, 2, 13 und 14 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. September 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 22, S. 281
    Fsn-Nr.: 231-1/1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008