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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 181), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung
(VwV SächsInsOAG)

Vom 25. Januar 1999

[Geändert durch VwV vom 12. Mai 2001 (SächsABl. S. 710) und durch Nr. 3 der VwV vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) mit Wirkung vom 1. Januar 2003]

Beim Vollzug des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 der Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) ist Folgendes zu beachten:

A
Anerkennungsvoraussetzungen
I.
Die Anerkennung setzt Seriosität und Professionalität der Beratungsstelle voraus. Dazu sind gemäß § 3 SächsInsOAG folgende Kriterien zu prüfen:
 
1.
Die Beratungsstelle muss von einer zuverlässigen Person geleitet werden. Nicht zuverlässig ist in der Regel, wer:
 
 
a)
in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Als Nachweis dient das polizeiliche Führungszeugnis.
 
 
b)
innerhalb der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder über dessen Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder wer in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Als Nachweis genügt eine schriftliche Erklärung des Leiters.
 
 
c)
nicht die Zuverlässigkeit seiner beratenden Mitarbeiter gewährleistet, das heißt, wer nicht sicherstellt, dass auch diese die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) erfüllen.
 
 
Gehört der Träger einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an oder ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Landkreis, Kreisfreie Stadt, Gemeinde), dann können die Nachweise über die Zuverlässigkeit des Leiters durch eine verbindliche Erklärung des Trägers über die Zuverlässigkeit des Leiters ersetzt werden.
 
2.
Die Beratungsstelle muss auf Dauer angelegt sein. Zweifel an einem langfristigen Betrieb einer neu eingerichteten Stelle können entstehen, wenn
 
 
a)
die Stelle als Modellprojekt konzipiert ist,
 
 
b)
vorrangig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden oder
 
 
c)
ein kurzfristiger Mietvertrag vorliegt.
 
3.
Mindestens eine beratend tätige Person muss über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügen. In dieser Zeit muss die Beratung ver- und überschuldeter Personen der Arbeitsschwerpunkt des Beraters gewesen sein. Wurde die Beratung neben anderen Tätigkeitsfeldern oder nur als Teilzeittätigkeit (unter 25 Wochenstunden) ausgeübt, dann ist dies unproblematisch, wenn entsprechend längere Beratungserfahrung vorliegt.
Als Nachweis genügt eine Erklärung des Trägers.
 
4.
Die erforderliche Rechtsberatung für die Beratungsstelle muss sichergestellt sein. Dies erfolgt in der Regel durch
 
 
a)
eine in der Beratungsstelle tätige Person, deren Ausbildung zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt,
 
 
b)
einen entsprechenden Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder
 
 
c)
durch den Justiziar des Trägers.
 
 
Letzteres ist gegebenenfalls durch eine Erklärung des Trägers zu bestätigen.
 
5.
Die Stelle muss über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügen. Kriterien hierfür sind, dass
 
 
a)
dem Datenschutz angemessen Rechnung getragen wird, insbesondere da die Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl.S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350) wahrnehmen. Somit muß beispielsweise die Organisation der Aktenablage, die Sicherung von gespeicherten Daten und der Postein- und -ausgang den Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes entsprechen.
 
 
b)
die Stelle über angemessene Öffnungszeiten an mindestens vier Werktagen pro Woche verfügt. Dabei muss auch Berufstätigen die Wahrnehmung des Angebotes möglich sein.
 
 
c)
das Beratungsangebot und die Sprechzeiten eindeutig durch eine entsprechende Beschilderung erkennbar werden.
 
 
d)
eine angemessene Vertretungsregelung besteht. Sofern nur eine Person beratend tätig ist, kann die Stelle für Zeiten ihres Urlaubes und bei Krankheit geschlossen werden.
 
6.
a)
Jede in der Stelle beratend tätige Person soll in der Regel über eine angemessene Ausbildung verfügen. Dies ist gewährleistet, wenn jeweils eine in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SächsInsOAG genannte Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung vorliegt. Eine vergleichbare Ausbildung im Sinne des SächsInsOAG muss sowohl im Abschlussniveau als auch in der fachlichen Eignung des Ausbildungsinhaltes für die Schuldnerberatung vergleichbar sein. Hierfür können auch die Wahl der Studienschwerpunkte, Zusatzausbildungen oder anderweitig erworbene Kenntnisse mit in Betracht gezogen werden.
Vergleichbar sind zum Beispiel Steuerfachangestellte.
 
 
b)
Wenn bereits alle notwendigen Prüfungsteile absolviert wurden und noch kein Abschlusszeugnis vorliegt, dann kann die Anerkennung nur unter entsprechenden Auflagen erteilt werden.
 
 
c)
Sofern eine Person ohne einen der genannten Ausbildungsabschlüsse nachweislich als Fachkraft im Sinne von Teil 2 Abschnitt 8 Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8) gegolten hat, kann von den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 3 SächsInsOAG abgesehen werden.
 
 
d)
Die Anerkennung kann auch dann verweigert werden, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind, aber durch Tatsachen begründete Zweifel an der Seriosität oder Professionalität des Beratungsangebotes bestehen. Die Professionalität ist auf Dauer zum Beispiel nur bei regelmäßiger Fortbildung gegeben.
II.
Die Anerkennung erfordert in der Regel, dass der Träger der Stelle einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ausnahmen hiervon können zum Beispiel bei einer seriösen und professionellen Einrichtung eines Unternehmens zur Beratung der eigenen Mitarbeiter sinnvoll sein.
III.
Ein Antrag auf Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstleistungen gewerblich erbracht werden. Von einer Ablehnung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein Einfluss auf die Beratung durch das Eigeninteresse des Beratenden beziehungsweise der Einrichtung oder des Trägers nicht zu vermuten ist. Ein Einfluss ist zum Beispiel dann zu vermuten, wenn die beratenden Mitarbeiter gleichzeitig für ein Inkassobüro tätig sind oder der Träger der Stelle ein Inkassobüro besitzt.
B
Anerkennungsverfahren
I.
Die Stelle muß ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
II.
Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beziehungsweise Erklärungen beizufügen:
  1. Vereinssatzung beziehungsweise Gesellschaftsvertrag,
  2. Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
  3. Gemeinnützigkeitsbescheinigung, sofern es sich nicht um einen kommunalen oder gewerblichen Träger handelt,
  4. Polizeiliches Führungszeugnis des Leiters oder gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung des Trägers (siehe Punkt A. I. 1),
  5. Schriftliche Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Leiters oder gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung des Trägers (siehe Punkt A. I. 1),
  6. Erklärung des Trägers oder des Stellenleiters, dass dem Datenschutz insbesondere den Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes angemessen Rechnung getragen wird,
  7. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung tätigen Personen, sofern die Unterlagen nicht im Original beim Regierungspräsidium vorgelegt wurden,
  8. Nachweis über die Sicherung der Rechtsberatung und
  9. Erklärung, dass keine Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstleistungen vom Träger der Stelle und von den Mitarbeitern der Stelle gewerblich erbracht werden.
III.
Die Anerkennung kann auf Antrag auch rückwirkend erteilt werden, soweit alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
C.
Gewährung von Fallpauschalen
I.
Zur Abrechnung der Fallpauschalen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 6. März 2001 (SächsGVBl. S. 147) ist ein vom Schuldner rechtsgültig unterzeichneter Antrag auf Insolvenzberatung vorzulegen. Dieser hat ebenso eine vom Schuldner und von der geeigneten Stelle unterzeichnete Erklärung zu enthalten,
 
a)
über den Abschluss eines erfolgreichen beziehungsweise erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuches,
 
b)
wie viele Gläubiger in den außergerichtlichen Einigungsversuch einbezogen waren.
 
Für die Antragstellung und für die Erklärungen soll ein Mustervordruck, den das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Verfügung stellt, verwendet werden.
II.
Die Abrechnung der abgeschlossenen Insolvenzberatungen erfolgt jeweils quartalsweise beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 25. Januar 1999

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
in Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 8, S. 181
    Fsn-Nr.: 33-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 12. Dezember 2013