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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
(Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz)

Vom 10. September 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGB1. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGB1. I S. 606),
2.
Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Anlage I, Kap. XVI, Sachgebiet C, Abschn. II, III des Einigungsvertrages vom 31. August 1991,
3.
Kap. XVI, Sachgebiet C, Abschn. III, 1 h der Anlage 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885).

§ 1
Landesausschuß

Es wird bestimmt:
Die Geschäftsführung des bei der Staatsregierung einzurichtenden Landesausschusses für die Berufsbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wird dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Die Befugnis zur Entschädigung nach § 54 Abs. 2 BBiG und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 54 Abs. 4 BBiG wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Die Festsetzung der Entschädigung nach § 54 Abs. 2 BBiG erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 2
Prüfungsausschuß und Prüfungsordnung,
Berufsbildungsausschuß

Es wird bestimmt:
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 37 Abs. 4, 41 und 56 Abs. 3 BBiG und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung

1.
in Gewerbetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird (§ 75 BBiG), das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
2.
in Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (§ 79 BBiG) das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
3.
der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen (§ 87 BBiG) das Staatsministerium der Justiz,
4.
der Gehilfen in Witschafts- und steuerberatenden Berufen (§ 89 BBiG) für den Bereich der Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten das Staatsministerium der Finanzen,
5.
der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer (§ 91 BBiG) sowie der Tierarzthelfer (§ 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer vom 14. April 1986 – BGBl. I, S. 404) das Staatsministerium für Soziales.

(2) Für den Bereich der beruflichen Bildung Behinderter, soweit sie in besonderenAusbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird (§§ 48 und 49 BBiG), erfolgt die Genehmigung nach § 41 BBiG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Soziales im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im übrigen bleibt unberührt. 1

§ 3
Zuständige Stelle für die Berufsbildung in
der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Es wird bestimmt:
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft im Sinne der §§ 37 Abs. 4, 41, 44, 56, 58 BBiG sowie mit Ausnahme der Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.

(2) Im übrigen ist zuständige Stelle

in dem Ausbildungsberuf Forstwirt die Forstdirektion,
in den übrigen Ausbildungsberufen das Regierungspräsidium Chemnitz als Vor-Ort-Präsidium.

§ 3a
Zuständige Stelle für die Berufsbildung
der Patenanwaltsgehilfen

Es wird bestimmt:
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsgehilfen im Sinne der §§ 36 Satz 2, 37 Abs. 4, 41, 44, 56, 58 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium der Justiz.

(2) Im übrigen ist zuständige Stelle die Rechtsanwaltskammer.

§ 4
Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens
und Ausbildens

Es wird bestimmt:
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 BBiG ist für die Berufsbildung und berufliche Umschulung

1.
a)
in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden, das Regierungspräsidium,
 
b)
im Bergwesen (§ 78 BBiG) das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
2.
a)
in Betrieben der Forstwirtschaft die Forstdirektion,
 
b)
in den übrigen Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz als Vor-Ort-Präsidium,
3.
der Rechtsanwalts- und Notargehilfen das Staatsministerium für Justiz,
4.
der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen für den Bereich der Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten das Staatsministerium der Finanzen,
5.
der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer das Staatsministerium für Soziales,
6.
in den Verwaltungen der der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger und Einrichtungen der Sozialversicherung das Staatsministerium für Soziales,
7.
der Tierarzthelfer das Staatsministerium für Soziales, Abteilung Veterinärwesen,
8.
in Fällen, die in den Nummern 1–7 nicht geregelt sind, das Regierungspräsidium. 2

§ 5
Zuerkennung der fachlichen Eignung

Es wird bestimmt:
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 3 und 94 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung

1.
a)
in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird, das Regierungspräsidium,
 
b)
im Bergwesen das Bergamt,
 
c)
im grafischen Gewerbe das Regierungspräsidium,
2.
a)
in Betrieben der Forstwirtschaft die Forstdirektion,
 
b)
in den übrigen Betrieben der Landwirtschaft und Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz als Vor-Ort-Präsidium.

§ 6
Ausbildungsmeisterprüfungsausschuß
(grafisches Gewerbe)
Meisterprüfungsausschuß
(Landwirtschaft, Hauswirtschaft)

Es wird bestimmt:
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung in einem grafischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung der Fassung vom 18. 12. 1965 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. 09. 1990 (BGB1. II S. 998), aufgeführten Gewerbe entspricht, das Regierungspräsidium.

(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 81 Abs. 1 und 95 Abs. 1 BBiG ist für die Berufsbildung

1.
in den Betrieben der Forstwirtschaft die Forstdirektion,
2.
in den übrigen Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz als Vor-Ort-Präsidium.

§ 7
Eignung der Ausbildungsstätte
(Landwirtschaft, Hauswirtschaft)

Es wird bestimmt:
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 82 Abs. 1 und 96 Abs. 1 BBiG ist für die Berufsbildung

1.
in den Betrieben der Forstwirtschaft die Forstdirektion,
2.
in den übrigen Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz als Vor-Ort-Präsidium.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 99 BBiG wird übertragen für den Bereich der Berufsbildung

1.
a)
in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird, der Industrie- und Handelskammer,
 
b)
im Bergwesen dem Bergamt,
2.
der Rechtsanwaltsgehilfen und Patentanwaltsgehilfen auf die Rechtsanwaltskammer und der Notargehilfen auf die Notarkammer,
3.
der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen bei Steuerberatern auf die Berufskammer der Steuerberater und bei Steuerbevollmächtigten auf die Berufskammer der Steuerbevollmächtigten,
4.
der Arzt- und Zahnarzthelfer auf die Landesärztekammer Sachsen und der Apothekenhelfer auf die Landesapothekenkammer Sachsen,
5.
der Tierarzthelfer auf die Landestierärztekammer. 3

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 1991

Unterschriften
Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
(i. V. Dr. Krause)
Dr. Krause Heitmann
 
Prof. Dr. Milbradt Rehm
(i. V. Dr. Geisler)
Prof. Dr. Meyer
 
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
 
Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 25, S. 348

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. August 2004