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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 514), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2005 (SächsABl. S. 1168) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr
(VwV-Zusatzleistungen)

Vom 21. Juni 2000

[Geändert durch VwV vom 11. November 2005 (SächsABl. S. 1168) mit Wirkung vom 31. Dezember 2005]

1.
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für
 
a)
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, soweit sie ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind, sowie ihnen gleichgestellte Personen,
 
b)
Angehörige betrieblicher Feuerwehren bei Einsätzen außerhalb des Betriebes,
 
c)
Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter,
 
d)
nach § 54 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG ) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bei Bränden oder Unglücksfällen zur Hilfeleistung verpflichtete Personen als Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Buchst. a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VII).
2.
Zusatzleistungen
 
Die Unfallkasse Sachsen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich vom 8. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 551) gewährt nach § 4 Abs. 1, 5. Anstrich SächsBrandschG über die Leistungen nach § 26 SGB VII und den Mehrleistungsbestimmungen (MLB) der Unfallkasse Sachsen vom 25. Juni 1998 (SächsABl./AAz. S. 418) hinaus für den unter Nummer 1 genannten Personenkreis folgende Leistungen:
2.1
Einmalige Zusatzleistungen an Verletzte
 
Bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 vom Hundert) wird dem Verletzten als zusätzliche Leistung ein Betrag in Höhe von 80 000 DM gewährt. Bei dauernder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag gezahlt. Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und für die Feststellung des Dauerzustandes ist die Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 SGB VII durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Bei einer späteren Verschlimmerung der Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet.
2.2
Zusätzliche Leistungen im Todesfall
 
Stirbt ein Versicherter nach Nummer 1 infolge eines Arbeitsunfalles im Feuerwehrdienst, wird den Angehörigen als Zusatzleistung einmalig ein Betrag von 40 000 DM gewährt. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Verstorbenen (§ 56 Abs. 1 des Ersten Buches SozialgesetzbuchSGB I). Eine Vererbung im Sinne des § 58 SGB I findet nicht statt. Auf diese Leistung wird die nach Nummer 1 erbrachte Leistung bei späterem Tod aufgrund der Folgen desselben Arbeitsunfalles angerechnet.
2.3
Gemeinsame Bestimmungen
 
Die Regelleistungen nach SGB VII und die Mehrleistungen nach den Mehrleistungsbestimmungen der Unfallkasse Sachsen sind auf die zusätzlichen Leistungen nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht anzurechnen. Die zusätzlichen Leistungen sind gesondert festzustellen.
3.
Anrechnung anderer Leistungen
 
Zusätzliche Leistungen nach Nummer 2 sind auf einkommensabhängige Geldleistungen nicht anzurechnen. Auf diese zusätzlichen Leistungen werden Leistungen aus einer vom Unfallverletzten selbst oder von Dritten zu seinen Gunsten beziehungsweise zugunsten seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen privaten Versicherung nicht angerechnet.
4.
Ersatz der Aufwendungen
 
Das Staatsministerium des Innern ersetzt der Unfallkasse Sachsen auf halbjährliche Anforderung die nachgewiesenen Aufwendungen.
5.
Unfallanzeige
 
Die Angehörigen der Feuerwehr nach Nummer 1 sind über ihren Versicherungsschutz zu belehren. Sie sind darauf hinzuweisen, dass bei Unfällen sofort der Arzt und gegebenenfalls das Krankenhaus auf den Versicherungsschutz nach SGB VII aufmerksam zu machen sind.
Die Gemeinden und Landkreise haben die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige unverzüglich der Unfallkasse Sachsen zuzuleiten.
6.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2000 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt eintretenden Versicherungsfälle.
Sie tritt am 31. Dezember 2003 außer Kraft.

 

Dresden, den 21. Juni 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 28, S. 514
    Fsn-Nr.: 242-V00.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2005

    Vorschrift außer Kraft seit:
    27. Mai 2021