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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1247), die durch Artikel 54 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie

Vom 22. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 48 Fünfte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und Artikel 86 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), sind

1.
das Staatsministerium für Soziales für die
 
a)
Unterrichtung des Bundesministers über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a,
 
b)
Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Schlachtung ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2;
2.
die Regierungspräsidien für die
 
a)
Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens sowie Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren nach § 8 Abs. 1 und 2,
 
b)
Entgegennahme der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder dessen Stellvertreters nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,
 
c)
Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 – erforderlichen Anzeigen und Angaben,
 
d)
Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 –,
 
e)
Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und für die Zulassung von Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 3,
 
f)
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 –,
 
g)
Einsicht in Aufzeichnungen über Tierversuche nach § 9a Abs. 1 Satz 5 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 –,
 
h)
Entgegennahme von auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,
 
i)
Erteilung der Genehmigung zur Haltung und Züchtung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
 
j)
Untersagung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 sowie Schließung der entsprechenden Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 11 Abs. 4,
 
k)
Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen durchführen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3,
 
l)
Anordnung zur Einstellung von Tierversuchen gemäß § 16a Nr. 4,
 
m)
Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
 
n)
Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte in allen anderen Fällen.1

§ 2

Die in § 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Tierschutzgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 1994

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 41, S. 1247

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2005