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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Rettungsdienstgesetz

Vollzitat: Sächsisches Rettungsdienstgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) geändert worden ist

Gesetz
über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport
für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG)

Vom 7. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Juli 1994

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe (Rettungsdienst) sowie die Zulassung von Unternehmern (§ 14 Abs. 1) zur Notfallrettung und zum Krankentransport.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Notfallrettung und Krankentransport

1.
im Rahmen der Sanitätsdienste der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Katastrophenschutzes und des Polizeivollzugsdienstes,
2.
mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,
3.
im Rahmen der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes.

(2) Notfallrettung ist die Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen – in der Regel unter notärztlicher Betreuung – bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung soll der Einsatzort mit bodengebundenen Rettungsmitteln innerhalb von zehn Minuten erreichbar sein.

(3) Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).

Zweiter Teil
Träger, Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 3
Träger

(1) Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder die Rettungszweckverbände gemäß § 4 Abs. 2.

(2) Träger des Luftrettungsdienstes ist der Freistaat Sachsen.

§ 4
Rettungsdienstbereiche, Rettungszweckverbände

(1) Das Staatsministerium des Innern setzt im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst (§ 7) und den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). Kommt innerhalb einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zustande, so verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erläßt die Rettungszweckverbandssatzung.

§ 5
Planung

(1) Das Staatsministerium des Innern stellt im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst (§ 7) und den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten einen Landesrettungsdienstplan auf und paßt ihn der Entwicklung an.

(2) Der Landesrettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(3) Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplanes nach Anhörung des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst (§ 8) für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf. Dieser bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Im Bereichsplan sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen (§ 9 Abs. 5), deren Standorte und Einsatzbereiche sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. Stationen der Bergwacht und Wasserwacht werden auch dann als Rettungswachen eingestuft, wenn sie nicht ständig besetzt sind. Ihre Einsatzzeiten sind in den Bereichsplan aufzunehmen.

§ 6
Mitwirkung im Rettungsdienst

(1) Der Träger des Rettungsdienstes überträgt durch öffentlichrechtlichen Vertrag die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport auf private Hilfsorganisationen oder auf andere Unternehmer, wenn deren Leistungsfähigkeit gesichert ist. Kreisfreie Städte, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, können von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan festgelegten Einsatzbereiche absehen.

(2) Der Vertrag ist so auszugestalten, daß die erforderliche Ausstattung und die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. In dem Vertrag ist die Erstattung der Kosten zu regeln.

(3) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen von Notfallrettung und Krankentransport nicht nach den Absätzen 1und 2 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.

§ 7
Landesbeirat für den Rettungsdienst

(1) Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt das Staatsministerium des Innern einen Landesbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. Ihm gehören insbesondere an

1.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie, .
2.
jeweils ein Vertreter des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
3.
jeweils ein Vertreter der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, denen die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist,
4.
fünf Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,
5.
ein Vertreter des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften,
6.
ein Vertreter der Landesärztekammer,
7.
ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen,
8.
ein Vertreter der Krankenhausgesellschaft Sachsen,
9.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen,
10.
ein Vertreter des Verbandes Sächsischer Notärzte.

Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Staatsministerium des Innern erläßt.

(2) Das Staatsministerium des Innern beruft den Landesbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Verhandlungen. Zu den Verhandlungen können Vertreter von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Kosten des Landesbeirates für den Rettungsdienst trägt der Freistaat Sachsen.

§ 8
Bereichsbeirat für den Rettungsdienst

(1) Zur Beratung und Unterstützung in fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. Ihm gehören insbesondere an

1.
ein Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde,
2.
jeweils ein Vertreter der Unternehmer, denen im Rettungsdienstbereich die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist,
3.
jeweils ein Vertreter der Verbände oder der örtlichen Gliederungen der Kostenträger,
4.
ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen,
5.
jeweils ein Vertreter der örtlichen Krankenhäuser, die für die Belange des Rettungsdienstes geeignet sind,
6.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Sächsische Notärzte e.V.

Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Träger des Rettungsdienstes erläßt.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Verhandlungen. Zu den Verhandlungen können Vertreter von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes.

§ 9
Rettungsleitstelle, Rettungswache

(1) Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Rettungsleitstelle, die jeweils mit der Leitstelle der Feuerwehr ‚ örtlich zusammenzufassen ist. Das Staatsministerium des Innern

setzt durch Rechtsverordnung die Standorte der Rettungsleitstellen fest.

(2) Die Rettungsleitstelle veranlaßt und lenkt die Einsätze von Notfallrettung und Krankentransport innerhalb des Rettungsdienstbereiches. Sie muß ständig einsatzbereit und erreichbar sein. Rettungsleitstellen sind vorrangig mit Rettungsassistenten im Sinne des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), zu besetzen.

(3) Die Rettungsleitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Feuerwehr, der Polizei, den Krankenhäusern und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Unternehmern zusammen. Sie führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Benachbarte Rettungsleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.

(5) Die Rettungswache ist die Einrichtung, in der sich das Personal für Einsätze bereithält und in der die erforderlichen Rettungsmittel bereitstehen. Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin angepaßt werden.

§ 10
Mitwirkung von Ärzten

(1) Bei Notfallrettung und Krankentransport wirken im Bedarfsfall geeignete Ärzte mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Sächsischen I.andesärztekammer festgelegt (Fachkundenachweis Rettungsdienst). Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Kastenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Kassenärzte wirken im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), jetzt geändert durch Gesetz vom 27. August 1992 (BGBl. I S. 1398), im Rettungsdienst mit.

(2) Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten soll die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt koordiniert werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann nach Anhörung des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst weitere Aufgaben des leitenden Notarztes bestimmen. Der Leitende Notarzt ist ehrenamtlich tätig; er wird vom Träger des Rettungdienstes bestellt. Die durch den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(3) Der Träger des Retttungsdienstes trifft nach Anhörung des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst (§ 8) Vereinbarungen mit der Krankenhäusern und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen über die Organisation des Notarztsystems im Rettungsdienstbereich.

§ 11
Luftrettungsdienst

(1) Im Landesrettungsdienstplan sind die Anzahl der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport verwendeten Luftfahrzeuge, ihre Standorte und Einsatzbereiche nach Anhörung des Landesbeirates für den Rettungsdienst (§ 7) festzulegen. Die Standorte sollen sich in räumlicher Nähe zu geeigneten Krankenhäusern befinden.

(2) Die Rettungsleitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeugs zuständig ist, veranlaßt und lenkt Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche.

Dritter Teil
Personal, Fahrzeuge

§ 12
Personal

(1) Bei Notfallrettung- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. Das Nähere wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen, beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes. Von Satz 1 kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn anderenfalls das Fahrzeug nicht eingesetzt werden könnte.

§ 13
Fahrzeuge

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

(2) Im Landesrettungsdienstplan kann der Einsatz weiterer Fahrzeuge geregelt werden.

Vierter Teil
Zulassung von Unternehmern

Erster Abschnitt: Genehmigungsverfahren

§ 14
Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(3) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

1.
durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
2.
mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist.

(5) Das Nähere über das Genehmigungsverfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. 1

§ 15
Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung umfaßt die Art der einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Sie wird für das einzelne Fahrzeug entweder für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung beinhaltet auch das Recht, Krankentransporte durchzuführen.

(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich oder Teil

eines Rettungsdienstbereiches, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen zu befördern.

(3) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmegenehmigungen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung nach § 9 Abs. 4 erfolgt.

§ 16
Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigung wird von den Landratsämtern und Kreisfreien Städten als unteren Verwaltungsbehörden erteilt. Die Aufgaben nach Satz 1 sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien und das Staatsministerium des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens befindet. 2

§ 17
Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2.
keine ‚Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat. Das Nähere regelt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 2 beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereiches, insbesondere die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.

(3) Zur Feststellung der Auswirkung früher erteilter Genehmigungen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und für den Austausch von Krankenkraftwagen.

§ 18
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen, gelten für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) entsprechend.

(2) Der Antrag ist auf einen bestimmten Betriebsbereich und eine bestimmte Betriebsart (Notfallrettung oder Krankentransport) zu richten. Betriebsbereich und Betriebsart werden in der Genehmigungsurkunde ausgewiesen.

§ 19
Nebenbestimmungen, Anordnungen

(1) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

1.
die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
2.
die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
3.
ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb sicherstellen,
4.
den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

(3) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die insbesondere die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 20
Rücknahme und Widerruf

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind. Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde

1.
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,
2.
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen‘

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

1.
gegen Auflagen verstoßen wird,
2.
der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen. sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen.

(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt. 3

Zweiter Abschnitt: Pflichten des Unternehmers

§ 21
Betriebspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 22
Beförderungspflicht

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn

1
der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Betriebsbereichs des Krankenkraftwagens liegt und
2.
die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten möglich ist.

Die Verpflichtung erstreckt. sich auch auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport nicht verpflichtet, wenn die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die er nicht zu vertreten hat und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermag.

(3) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

(4) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

§ 23
Zusammenarbeit mit Ärzten

Für die Notfallrettung muß der Unternehmer nachweisen, daß er mit Ärzten zusammenarbeitet, die; er, falls erforderlich, jederzeit zum Einsatz veranlassen kann. Die Ärzte müssen über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen:

§ 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24
Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Für den Betrieb des Unternehmers. die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21 Juni 1975 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Verordnung 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), entsprechend § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), sind.

(2) Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft erstrecken sich auch auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen.

Dritter Abschnitt: Luftrettung

§ 25
Luftrettung

(1) Für die Luftrettung gelten die § 12 Abs. 2, §§ l4, 15, 17 Abs. 1 und 2 Satz l, Abs. 3 und 4, §§ 18 bis 23 und 24 Abs. 1 Satz 2.

(2) Für die Genehmigung ist das Staatsministerium des Innern zuständig. Die Luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(3) Der Betriebsbereich sowie notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgelegt.

Fünfter Teil
Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 26
Benutzungsgebühren

(1) Der Träger des Rettungsdienstes erhebt Gebühren für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport. Die Gebühren werden durch Satzung des Trägers des Rettungsdienstes einheitlich für das Gebiet des Rettungsdienstbereiches festgesetzt.

(2) Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zusammen mit der zu beantragenden öffentlichen Förderung nach § 27 Abs. 1 Satz 1, der Eigenbeteiligung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und dem Aufkommen der Gebühren nach Absatz 4 die Kosten eines bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes gedeckt werden. Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten sind zu 70 vom Hundert zu berücksichtigen.

(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage von Verhandlungen der Kostenträger mit den privaten Hilfsorganisationen und den Trägern des Rettungsdienstes entsprechend den Festlegungen des Landesrettungsdienstplanes. § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) gilt entsprechend. Dabei ist ein Kosten- und Leistungsnachweis vorzulegen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes erhebt von Unternehmern, die Notfallrettung oder Krankentransport durchführen, Gebühren für die Inanspruchnahme der Dienste der Rettungsleitstelle. Absatz l Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Freistaat Sachsen erhebt Gebühren für die Durchführung des Luftrettungsdienstes. Die Gebühren werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 27
Öffentliche Förderung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes vom Freistaat Sachsen öffentliche Fördermittel in Höhe bis zu 75 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten gewährt. Der Rest der förderungsfähigen Kosten ist als Eigenbeteiligung zu erbringen. Die Förderung erfolgt aufgrund pauschaler Kostenwerte.

(2) Förderungsfähig sind die Kosten

1.
der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Rettungsleitstellen, Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen einschließlich der Erstausstattung mit den hierzu gehörenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter),
2.
der Wiederbeschaffung und der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern, wenn die Kosten des einzelnen Anlagegutes den Betrag von 5 000 DM ohne Umsatzsteuer übersteigen, soweit sie bei der Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind,
3.
der Erstanschaffung der bodengebundenen Rettungsmittel.

Nicht förderungsfähig sind die Kosten der Wieder- und Ergänzungsbeschaffung der Rettungsmittel, der zum Verbrauch bestimmten Güter sowie die Kosten des Erwerbs und der Erschließung von Grundstücken.

(3) Gefördert werden nur Investitionen, die in das Jahresförderprogramm des Freistaates Sachsen für den Rettungsdienst aufgenommen sind. Das Jahresförderprogramm wird nach Anhörung des Landesbeirates für den Rettungsdienst (§ 7) aufgestellt.

(4) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, soweit der Empfänger seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt. Werden geförderte Anlagegüter vor Ablaut ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke des Rettungsdienstes genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.

(5) Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften über die öffentliche Förderung.

Sechster Teil
Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten

§ 28
Datenschutz, Verschwiegenheit

(1) Die Träger des Rettungsdienstes und die Unternehmer dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

1.
die Durchführung eines Einsatzes,
2.
die unmittelbar anschließende Versorgung des Patienten,
3.
den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes und
4.
die Abwicklung eines Beförderungsauftrages, insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistung.

(2) Der Unternehmer, das Personal der Rettungsleitstelle sowie Polizeibeamte sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(3) Die Unternehmer dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 19 zuwiderhandelt,
3.
den Vorschriften dieses Gesetzes über
 
a)
die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§ 12, 13 und 25),
 
b)
den Betriebsbereich (§ 15 Abs. 3),
 
c)
die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 21 und 22)
 
zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
5.
entgegen § 24 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
 
a)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
 
b)
§ 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
 
c)
§ 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
 
d)
§ 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,
6.
einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
 
a)
§ 18 BOKraft über das Mitfahren der vorgeschriebenen Ausrüstung,
 
b)
§ 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Teichen und Ausrüstungsgegenständen,
 
c)
§ 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
 
d)
§ 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
 
e)
§ 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Untersuchungsberichts.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
 
a)
§ 24 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
 
b)
§ 24 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,
2.
als Fahrzeugführer entgegen § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde (§ l6).

Siebter Teil
Schlußvorschriften

§ 30
Übergangsregelungen

(1) Ist ein Unternehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, Gebrauch machen.

(2) Führt ein Unternehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Freistaat Sachsen Luftrettungsdienst im Sinne von § 11 durch, so ist für

die Dauer von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung nicht erforderlich.

(3) Bis zum 31. Dezember 1995 können abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 auch andere Ärzte, bis zum 31. Dezember 1996 abweichend von § 9 Abs. 2 und § l2 Abs. 2 anstelle von Rettungsassistenten auch Rettungssanitäter eingesetzt werden.

§ 31
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. SächsGVBl. 1992 S. 151), geändert durch Gesetz vom 10. April l992 (SächsGVBl. S. 137) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Buchst. b werden die Worte „welche als gemeinsame Leitstelle von mehreren Landkreisen vereinbart werden kann“, durch die Worte „die jeweils mit der Rettungsleitstelle örtlich zusammenzufassen ist“ ersetzt.
2.
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Das Staatsministerium des Innern setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten durch Rechtsverordnung Leitstellenbereiche der Feuerwehr fest. Ein Leitstellenbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.“
3.
Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

§ 32
Außerkrafttreten

Das Rettungsdienstgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 62, S. 1547) wird aufgehoben.

§ 33
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) § 4 Absatz 2 tritt am Tage in Kraft, an dem das Gesetz zur Kreisgebietsreform in Kraft tritt. Das Inkrafttreten der in Satz 1 genannten Vorschrift dieses Gesetzes wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerspräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 2, S. 9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004