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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 18. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1357), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. August 2001 (SächsGVBl. S. 489) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
(VVVGVO)

Vom 18. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. September 2001

Aufgrund von § 52 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Volksantrag

§ 1
Unterschriftenbogen

Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung abzugeben.

§ 1a
Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 VVVG

Bedient sich ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, der Hilfe einer anderen Person, ist dies in der hierfür vorgesehenen Spalte des Unterschriftenbogens mit „ja“ zu vermerken. 2

§ 2
Stimmrechtsbestätigung

(1) Die zur Stimmrechtsbestätigung eingereichten Unterschriftenbogen werden von der Gemeinde unverzüglich bearbeitet und an die Absender zurückgegeben.

(2) Verweigert die Gemeinde die Stimmrechtsbestätigung, begründet sie dies durch eine der folgenden Angaben:

  1. nicht stimmberechtigt,
  2. unvollständige Angaben,
  3. keine eigenhändig geleistete Unterschrift und keine Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 VVVG ,
  4. unleserlich,
  5. mehrfach unterschrieben,
  6. keine Hauptwohnung in der Gemeinde,
  7. nicht identifizierbar.

Die Gemeinde vermerkt in jedem Fall in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob der Unterzeichner oder im Falle des § 5 Abs. 3 VVVG die Person, die die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, stimmberechtigt ist. 3

(3) Die Gemeinde gibt auf jedem Unterschriftenbogen die Anzahl der gültigen Unterschriften an.

(4) Zur Vermeidung unzulässiger mehrfacher Unterstützung verzeichnet die Gemeinde erteilte Stimmrechtsbestätigungen in geeigneter Form.

(5) Zur Kostenerstattung nach § 15 Abs. 3 VVVG hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften Unterschriften in geeigneter Form fest.

(6) Die Stimmrechtsbestätigung darf bei der Einreichung des Volksantrags nicht älter als ein Jahr sein.

§ 3
Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriftenbogen sind innerhalb der Regierungsbezirke nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu numerieren. Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterschriften einzutragen sind, beim Landtagspräsidenten einzureichen. Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.

(2) Beim Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Zweiter Abschnitt
Volksbegehren

§ 4
Unterschriftenbogen; ergänzende Bestimmungen

(1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 2 dieser Verordnung abzugeben.

(2) Die Unterschriftenbogen sind der für die Stimmrechtsbestätigung zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der Unterstützungsfrist zuzuleiten.

(3) § 2 Abs. 1 bis 5 und § 3 finden entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt
Volksentscheid

§ 5
Abstimmungsorgane

(1) Der Landesabstimmungsleiter, sein Stellvertreter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Staatsministerium der Justiz macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß vor jedem Volksentscheid im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

(2) Die Abstimmungsausschüsse bestehen bis zum Abschluß der Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten fort. Im Falle der Wiederholung des Volksentscheids werden sie neu berufen.

(3) § 3 Abs. 1 und 2 und §§ 4 bis 9 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 11. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 369) finden entsprechende Anwendung.

§ 6
Stimmbezirke

§§ 10 und 11 LWO finden entsprechende Anwendung.

§ 7
Stimmberechtigtenverzeichnis

§ 12 Abs. 1 bis 4 und §§ 13 bis 21 LWO mit Ausnahme von § 18 Abs. 1 LWO finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß in § 15 Abs. 2 Satz 4 LWO an die Stelle des Staatsministeriums des Innern das Staatsministerium der Justiz tritt. An die Stelle der dort genannten Anlagen 1 bis 5 treten die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung. 4

§ 8
Stimmscheine

§§ 22 bis 28 LWO mit Ausnahme von § 26 Abs. 2 Nr. 2 LWO finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß

  1. Stimmscheine nicht vor Beginn der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses erteilt werden dürfen (§ 25 Abs. 1 LWO),
  2. dem Stimmschein ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 33 VVVG beizulegen ist (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 LWO),
  3. im Falle der Streichung im Stimmberechtigtenverzeichnis der Landesabstimmungsleiter zu verständigen ist, der über die Kreisabstimmungsleiter alle Abstimmungsvorstände des Abstimmungsgebiets unterrichtet (§ 25 Abs. 8 Satz 3 LWO),
  4. die stimmberechtigten Personen zu verständigen sind, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden des Abstimmungsgebiets geführt werden (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 LWO),
  5. der Sperrvermerk „Stimmschein“, „St“, „S“ oder „W“ lautet (§ 27 LWO).

An die Stelle der dort genannten Anlagen 6 bis 9 treten die Anlagen 8 bis 11 dieser Verordnung. 5

§ 9
Stimmzettel, Abstimmungsumschläge, Abstimmungsräume,
Abstimmungsbekanntmachung

(1) Der Stimmzettel ist aus grünem oder grünlichem Papier.

(2) § 40 Abs. 2 bis 5 und §§ 41 und 42 LWO finden entsprechende Anwendung.

(3) § 43 LWO findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Anlage 24 die Anlage 11a dieser Verordnung tritt. 6

§ 10
Abstimmungshandlung

§§ 45 bis 59 LWO finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß

  1. dem Stimmbezirksvorsteher zusätzlich Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und dieser Verordnung zu übergeben sind, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen (§ 45 Nr. 6 LWO),
  2. der Sperrvermerk „Stimmschein“, „St“, „S“ oder „W“ lautet (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LWO),
  3. zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken jeder in der Einrichtung anwesende Stimmberechtigte zugelassen wird, der einen gültigen Stimmschein hat (§ 55 Abs. 1 LWO),
  4. die Abstimmungsbriefe bei dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises eingehen müssen, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 LWO). 7

§ 11
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

(1) Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Stimmbezirksvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt die Zahlen

  1. der Stimmberechtigten,
  2. der Personen, die abgestimmt haben,
  3. der ungültigen Stimmen,
  4. der gültigen Stimmen,
  5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen

fest.

(2) Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Abstimmungsumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Stimmbezirksvorstands entfernt. Sodann werden die Abstimmungsumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) Nach Zählung der Abstimmungsumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Stimmscheine werden die Abstimmungsumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Sodann werden die Gesamtzahl der Stimmzettel und die Zahlen der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen ermittelt. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so sind für jede Frage die Zahlen der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen getrennt zu ermitteln.

(4) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, sowie leere Abstimmungsumschläge und Abstimmungsumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, sind auszusondern. Ist der Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Abstimmungsumschlags oder deshalb ungültig, weil der Umschlag einen Gegenstand enthält, so ist der Abstimmungsumschlag ebenfalls auszusondern. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen.

(5) Die Stimmzettel und die Abstimmungsumschläge werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen weiter nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu trennen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so ist die erste Fragestellung für die Trennung maßgebend.

(6) Der Stimmbezirksvorsteher gibt das festgestellte Abstimmungsergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 12 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstands nicht mitgeteilt werden. 8

§ 12
Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher dem Bürgermeisteramt. Dieses faßt die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefabstimmungsergebnisses der nach § 30 Abs. 2 VVVG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefabstimmungsvorstände zusammen und meldet das Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Kreisabstimmungsleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, meldet der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Für das Briefabstimmungsergebnis von gemeinsamen Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden (§ 30 Abs. 2 VVVG) gilt § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Abstimmungsergebnisse unter Einbeziehung aller Briefabstimmungsergebnisse im Stimmkreis, soweit diese nicht schon in das Abstimmungsergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dies sofort auf dem schnellsten Wege dem Landesabstimmungsleiter mit.

(3) Die Mitteilungen der Stimmbezirksvorsteher, der Gemeinden und der Kreisabstimmungsleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 12 zu erstatten. Der Kreisabstimmungsleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landesabstimmungsleiter das vorläufige Stimmkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(4) Der Landesabstimmungsleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Stimmkreisergebnisse zu einem vorläufigen Ergebnis des Volksentscheids zusammen.

§ 13
Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 13 zu fertigen. Die Abstimmungsniederschrift ist von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die gemäß § 10 in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 7 LWO und des § 53 LWO gefaßten Beschlüsse und Beschlüsse nach § 11 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen:

  1. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Stimmbezirksvorstand nach § 11 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat, sowie
  2. die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand in entsprechender Anwendung von § 53 Satz 3 LWO beschlossen hat.

(3) Der Stimmbezirksvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeisteramt zu übergeben.

(4) Das Bürgermeisteramt übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften seiner Stimmbezirksvorstände mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 14 bei.

(5) Stimmbezirksvorsteher, Bürgermeisterämter und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 9

§ 14
Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Der Kreisabstimmungsleiter zählt die über den Postweg eingegangenen Abstimmungsbriefe, sammelt sie ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter verteilt die Abstimmungsbriefe auf die einzelnen Briefabstimmungsvorstände und übergibt jedem Briefabstimmungsvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Stimmscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Stimmscheine für ungültig erklärt worden sind. Er sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung der erforderlichen Räume und stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) Die Bürgermeisterämter leiten dem Kreisabstimmungsleiter

  1. alle bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe bis 12.00 Uhr am Abstimmungstag und
  2. alle anderen vor Schluss der Abstimmungszeit bei ihnen eingehenden Abstimmungsbriefe auf schnellstem Wege

zu.

(4) Verspätet beim Kreisabstimmungsleiter eingegangene Abstimmungsbriefe werden von ihm angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist (§ 26). Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. 10

§ 15
Zulassung der Abstimmungsbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstands öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Abstimmungsumschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheins erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 VVVG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 3 Satz 2 VVVG).

(3) Nachdem die Abstimmungsumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Angaben nach dem entsprechend anzuwendenden § 11 fest.

(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreisabstimmungsleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 VVVG Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis dem für ihn zuständigen Bürgermeisteramt, das es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 12 erstattet.

(5) Im übrigen finden für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstands die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 16
Niederschrift über die Briefabstimmung

(1) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 15 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

  1. die Stimmzettel und Abstimmungsvorschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,
  2. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
  3. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.

(2) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Sind Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeisteramt oder dem mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Bürgermeisteramt zu übergeben. Das zuständige Bürgermeisteramt übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 14 bei. § 13 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 11

§ 17
Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

§§ 66 und 68 Abs. 7 LWO finden entsprechende Anwendung.

§ 18
Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 14 aufgrund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Stimmkreis nach Stimmbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuß vorlegen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VVVG) die Zahlen

  1. der Stimmberechtigten,
  2. der Personen, die abgestimmt haben,
  3. der ungültigen Stimmen,
  4. der gültigen Stimmen,
  5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt fest.

Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses (§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 7 LWO) ist nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 14 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf dem schnellsten Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(5) Der Landesabstimmungsleiter stellt die endgültigen Stimmkreisergebnisse nach Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 14 zusammen und berichtet darüber dem Landesabstimmungsausschuß. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 40 Abs. 2 Satz 4 VVVG) die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnisse in den Stimmkreisen zu einem endgültigen Landesabstimmungsergebnis zusammen und stellt dieses fest. Die Niederschrift über die Sitzung des Landesabstimmungsausschusses (§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 7 LWO) ist nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen. Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Landesabstimmungsausschuß stellt aufgrund des Landesabstimmungsergebnisses ferner fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz die erforderliche Mehrheit erlangt hat. Beide Feststellungen sowie etwaige Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, sind in der Niederschrift zu vermerken. 12

§ 19
Nachabstimmung

(1)  Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und, soweit die Nachabstimmung nicht wegen eines Mangels der Fragestellung erforderlich wird, nach der für die Hauptabstimmung zugelassenen Fragestellung abgestimmt.

(2) Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden mußte, so sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig. Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.

(3) Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachwahl eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig. Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt. Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet.

(5) Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(6) Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 20
Wiederholung der Abstimmung

(1) Das Abstimmungsverfahren ist nur soweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Verfahren nach § 43 oder § 44 VVVG erforderlich ist.

(2) § 75 Abs. 2 bis 5 und 7 LWO findet entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 21
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

  1. durch den Landesabstimmungsleiter im Sächsischen Amtsblatt,
  2. durch die Kreisabstimmungsleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Stimmkreises bestimmt sind,
  3. durch die Bürgermeisterämter in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 LWO genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 22
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 LWO abzugebende Versicherung an Eides Statt ist das jeweilige Bürgermeisteramt zur Abnahme zuständig.

§ 23
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

  1. die Stimmscheinvordrucke (Anlage 8),
  2. die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung (Anlage 9),
  3. die Briefabstimmungsumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist,
  4. die Merkblätter für die Briefabstimmung (Anlage 11),
  5. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 12),
  6. die Vordrucke für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse (Anlage 14),
  7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Briefabstimmung (Anlage 15)

für seinen Stimmkreis.

(2) Das Staatsministerium der Justiz oder in dessen Auftrag der Landesabstimmungsleiter beschafft

  1. die Abstimmungsumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen,
  2. die Stimmzettel (§ 33 Abs. 2 VVVG).

(3) Das Bürgermeisteramt beschafft die für die Stimmbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Landes- oder Kreisabstimmungsleiter die Lieferung übernehmen.

§ 24
Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebiets kann

1
durch das Bürgermeisteramt
 
a)
die Bekanntmachung über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 6,
 
b)
die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 4 mit dem Stimmscheinantrag gemäß Anlage 5,
 
c)
die Übersetzung des Stimmscheins gemäß Anlage 8,
 
d)
die Beschriftung des Abstimmungsumschlags gemäß Anlage 9 und des Abstimmungsbriefumschlags gemäß Anlage 10,
 
e)
die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 11a
2.
durch den Stimmbezirksvorstand

die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß Anlage 11 ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom Stimmberechtigen im Stimmscheinantrag gemäß Anlage 5 in sorbischer Sprache angefordert wird. 13

§ 25
Sicherung der Abstimmungsunterlagen

§ 82 LWO findet entsprechende Anwendung.

§ 26
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind nach dem Abstimmungstag unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid einschließlich der Unterschriftenbogen sind sechs Monate nach Abschluß der Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten zu vernichten, soweit der Landtagspräsident nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren zur Nachprüfung der Rechtswirksamkeit von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid etwas anderes bestimmt. Die Unterlagen über einen Volksantrag sind sechs Monate nach Ablauf der Erklärungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 VVVG zu vernichten, wenn ein Volksbegehren nicht in Gang gesetzt wurde; Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 4 sind jeweils nach einem Jahr zu vernichten. Wurde ein Volksbegehren nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Unterlagen über Volksantrag und Volksbegehren sechs Monate nach dem Erlaß des Bescheids gemäß § 2 Abs. 2 VVVG zu vernichten.

§ 27
Übergangsregelung

Bei Volksanträgen, die am 19. April 2001 bereits in Gang gesetzt sind, können Unterschriftenbogen nach dem bisherigen Muster, das in dieser Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 1994 vorgegeben wurde, weiterhin verwendet werden. Werden sie verwendet, sind für die Stimmrechtsbestätigung nach § 2 die Angaben zum Ort der Unterzeichnung nicht zu prüfen; fehlende diesbezügliche Angaben führen nicht zur Unvollständigkeit. Die Unterschrift ist auf Eigenhändigkeit zu prüfen, die weiteren Eintragungen jedoch nicht. 14

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Juli 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlagen15

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 11a

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 13/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 15/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 16

Anlage 16/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 17

Anlage 17/Muster für mehr als eine Fragestellung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 46, S. 1357

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. September 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003