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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 1996

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 1996 vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278)

Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 1996)

Vom 22. Juli 1996

Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefaßt:
„(3) Für Kindergärten und Kinderkrippen sind die Plätze entsprechend den Betreuungszeiten nach § 14 Abs. 3 getrennt auszuweisen. Für Kindertageseinrichtungen sind die Bedürfnisse erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Erziehungsberechtigter zu berücksichtigen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt neu gefaßt:
„(4) Der Bedarfsplan ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben und wird mit der Genehmigung durch das Landesjugendamt verbindlich. Er ist Grundlage der Betriebskostenfinanzierung nach § 14.“
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) Soweit Kindertageseinrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden im Sinne der Trägervielfalt von eigenen Maßnahmen absehen. Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
4.
Der bisherige § 14 wird § 12 und wie folgt neu gefaßt:

„§ 12
Personal

 
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in den Gruppen verfügen; die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden. Wirtschafts- und technisches Personal muß in dem zum Betrieb der Kindertageseinrichtung unerläßlichen Umfang zur Verfügung stehen.
 
(2) Geeignet für die Leitung der Kindertageseinrichtung und der Gruppen sind
 
1.
in Krippen:
Erzieher, Erzieherinnen;
 
2.
in Kindergärten:
 
 
a)
Diplomsozialpädagogen (FH),
 
 
b)
Erzieher, Erzieherinnen;
 
3.
in Horten:
 
 
a)
Erzieher, Erzieherinnen, Diplomsozialpädagogen.
 
(3) Als geeignet für die in Absatz 2 genannten Aufgaben gelten ferner
 
1.
in Krippen:
 
 
a)
Diplompädagogen im Bereich Vorschulpädagogik,
 
 
b)
Krippenerzieher, Krippenerzieherinnen,
 
 
c)
befähigte Säuglings- und Kinderkrankenschwestern;
 
2.
in Kindergärten:
 
 
a)
Diplompädagogen im Bereich Vorschulpädagogik,
 
 
b)
Kindergärtner, Kindergärtnerinnen,
 
 
c)
Kinderdiakone, Kinderdiakoninnen;
 
3.
in Horten:
 
 
a)
Erzieher, Erzieherinnen in Heimen und Horten,
 
 
b)
Horterzieher, Horterzieherinnen,
 
 
c)
Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort,
 
 
d)
Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.
 
(4) Das Verhältnis der Anzahl des in der Kindertageseinrichtung tätigen Personals wird bezogen auf die Betreuungszeiten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 durch folgenden Personalschlüssel bestimmt:
 
1.
in Kinderkrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
 
2.
in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder im Alter von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Schuleintritt,
 
3.
in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder und
 
4.
eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
 
Kinder, für die in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, zählen doppelt. Praktikanten können auf die Zahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß dem Personalschlüssel mit 0,5 angerechnet werden.
 
(5) Besteht in der Gemeinde nur eine Kindertageseinrichtung und sind in der Kindertageseinrichtung mehr als 8 und weniger als 20 Kinder beziehungsweise mehr als 26 und weniger als 39 Kinder aufgenommen, werden die nicht belegten Plätze wie belegte Kindergartenplätze auf den Personalschlüssel nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für eine Kindertageseinrichtung einer nach dem 1. Mai 1993 in eine andere Gemeinde eingegliederten oder mit einer anderen Gemeinde vereinigten Gemeinde, wenn die Einrichtung in den genehmigten Bedarfsplan aufgenommen ist.
 
(6) Die Leitung einer Einrichtung soll einer Fachkraft erst übertragen werden, wenn sie nach Abschluß der Ausbildung mindestens zwei Jahre lang eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat. Umfaßt eine Tageseinrichtung Gruppen verschiedener Altersstufen im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 (kombinierte Kindertageseinrichtung), kann die Leitung dieser Einrichtung jeder Fachkraft übertragen werden, die über die Eignung für die Leitung einer Einrichtung dieser Altersstufen verfügt.
 
(7) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie trifft im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Kultus und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über
 
1.
die erforderliche personelle Besetzung der Gruppen einschließlich der Zahl der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
 
2.
den Termin, bis zu dem die gemäß Absatz 3 als geeignet geltenden Fachkräfte Leitungsaufgaben wahrnehmen dürfen, und die Voraussetzungen (zum Beispiel Fortbildung, Prüfungen), unter denen sie dauerhaft zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben befugt sind,
 
3.
in Absatz 2 und 3 nicht genannte berufliche Qualifikationen, die für sich oder unter zusätzlichen Voraussetzungen die Eignung zur Wahrnehmung von Leistungsaufgaben begründen,
 
4.
Ausnahmen von Absatz 2, die im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte zugelassen werden können, einschließlich der Bestimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde.“
5.
Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt neu gefaßt:
 

„§ 13
Betriebskosten

 

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Kindertageseinrichtungen für die Vergütung des Personals im Sinne des § 12 nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für das Beitrittsgebiet geltenden Fassung (BAT VKA-Ost) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und zu der gesetzlichen Zusatzversorgung nach Maßgabe des Personalschlüssels gemäß § 12 Abs. 4.

(3) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die sonstigen Aufwendungen des Trägers der Kindertageseinrichtung, soweit sie für den ordentlichen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Insbesondere sind dies Aufwendungen für Heizung, Reinigung und pädagogisches Material. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen sind nicht Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes. Die nachzuweisenden Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes betragen höchstens 45 vom Hundert der Personalkosten nach Absatz 2. Sachkosten, die den Betrag nach Satz 4 übersteigen, können von den freien Trägern gegenüber der Gemeinde nur auf der Grundlage vorher geschlossener Vereinbarungen geltend gemacht werden.“

6.
Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 14
Aufbringung der Betriebskosten
 

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, von den Gemeinden, durch Elternbeiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Ist Träger der Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen.

(2) Die Betriebskosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde, getrennt nach Kinderkrippe, Kindergarten und Hort, ermittelten durchschnittlichen Personalkosten aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 sowie der Sachkosten der Einrichtungen nach § 13 Abs. 3.

(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung setzt die Elternbeiträge mit Zustimmung des Jugendamtes so fest, daß der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes

  1. in eine Kinderkrippe für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden mindestens 20 und höchstens 23 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (§ 13 Abs. 2 und 3) pro Platz,
  2. in Kindergärten für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden mindesten 25 und höchstens 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (§ 13 Abs. 2 und 3) pro Platz,
  3. in Horten für die Betreuungszeit von täglich fünf Stunden und bei bedarfsnotwendiger Einrichtung eines Frühhortes bis zu sechs Stunden, mindesten 25 und höchstens 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (§ 13 Abs. 2 und 3) pro Platz

im Monat beträgt. Erfolgt die Aufnahme des Kindes über diese Betreuungszeit hinaus, kann der Träger insoweit einen zusätzlichen Elternbeitrag erheben. Ist ein Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in einer Kinderkrippe oder einen Kindergarten aufgenommen, ist der Elternbeitrag um 50 vom Hundert zu mindern. Ist ein Kind länger als viereinhalb Stunden, jedoch nicht mehr als sechs Stunden täglich aufgenommen, ist der Elternbeitrag um ein Drittel zu mindern. Wird einem behinderten Kind Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in einer Kindertageseinrichtung gewährt, bleibt § 43 Abs. 1 und 2 BSHG unberührt.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, und der besonderen Situation von Alleinerziehenden zu staffeln.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 4 herabgesetzt werden. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Ermäßigt der Träger die Elternbeiträge aus anderen Gründen, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(6) Wird in Kindertageseinrichtungen Essen verabreicht, haben die Eltern der Kinder, die davon Gebrauch machen, dafür neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz (Kosten für den haushaltswirtschaftlichen Aufwand zur Bereitstellung von Mahlzeiten) aufzubringen, der vom Träger der Kindertageseinrichtung mit Zustimmung des Jugendamtes, getrennt nach Einrichtungsarten, für diese jeweils einheitlich festgesetzt wird.

(7) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Träger der Kindertageseinrichtung auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von 52 vom Hundert der Personalkosten im Sinne des § 13 Abs. 2. Der Zuschuß wird auf der Grundlage des nachgewiesenen Personalschlüssels nach § 12 Abs. 4 gewährt.

(8) Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält auf Antrag für jedes Kind, dem in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, unbeschadet des Personalschlüssels nach § 12 Abs. 4 Satz 2 einen Elternbeitrag zusätzlich erstattet.

(9) Die durch den Landeszuschuß und die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger der Kindertageseinrichtung, hat er nach Maßgabe von Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 5 gegen die Gemeinde Anspruch auf Erstattung der nicht gedeckten Betriebskosten, soweit diese angemessen sind.

(10) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über

  1. das Verfahren und die Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen, der Leistungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe und des Finanzierungsanteils der Gemeinden,
  2. die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe.

(11) Die finanziellen Leistungen gemäß der Absätze 4 und 5 sind Pflichtleistungen der Gemeinden und Landkreise. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen.

(12) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächlichen Betriebskosten und die Einnahmen für das Vorjahr ergeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet die Ergebnisse dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie bis zum 30. September.“

7.
§ 18 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 18
Förderung in Tagespflege
 
(1) Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61).
(2) Bei weniger als sechs Kindern in der Gemeinde kann die Kommune anstelle eines Krippenplatzes eine Tagespflege als Ersatz anbieten, die vom Freistaat auf Antrag mit einem monatlichen Pauschalsatz von 300 DM gefördert wird.“
8.
In § 20 Abs. 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 467) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 1
Berechtigte
 
(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
  1. seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
  2. mit einem nach dem 31. Dezember991 1 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. diese Kind selbst betreut und erzieht,
  4. für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht,
  5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt und
  6. die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn
  1. ein Härtefall nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BEzGG vorliegt oder in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 1 BErzGG im Zeitraum der Zahlung von Landeserziehungsgeld eintritt,
  2. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird,
  3. die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist,
  4. eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 19 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muß,
  5. das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht,
  6. der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muß oder
  7. ein ärztliches Zeugnis ausweist, daß der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Erzielung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die zuständigen Behörden ein amtsärztliches Zeugnis anfordern.
(3) Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.“
2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 400 DM monatlich. Für ab dem 1. Januar 1995 geborene Kinder oder ab diesem Zeitpunkt in Obhut genommene Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Landeserziehungsgeld 600 DM monatlich.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird der Betrag „4 000 DM“ durch den Betrag „3 500 DM“ ersetzt.
2.
In Nummer 3 werden der Betrag „4 500 DM“ durch den Betrag „4 000 DM“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. der Fachkrankenhäuser 3 000 DM.“

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann den Wortlaut des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und den Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten des jeweiligen Artikelsdie ses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. August 1996, Artikel 2 am 1. Januar 1997 und Artikel 3 am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes tritt am 1. Januar 1997 in seiner am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wieder in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. Juli 1996

Der Landtagspräsident
In Vertretung
Heiner Sandig
1. Vizepräsident

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Kajo Schommer
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 278

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1996