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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Reisekostengesetz

Vollzitat: Sächsisches Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Vom 8. Juli 1998

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Reisekostengesetzes in der seit 4. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105),
2.
den am 4. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 8. Juli 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Sächsisches Gesetz
über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Erster Abschnitt 
Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten anderen Beamten und Richter.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1.
Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 21),
2.
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 22 Abs. 1),
3.
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 22 Abs. 2), und
4.
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß (§ 22 Abs. 3).

Zweiter Abschnitt 
Reisekostenvergütung

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 11 bleibt unberührt.

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 17 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

§ 4
Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfaßt

1.
Fahrkostenerstattung (§ 5),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3.
Tagegeld (§ 8),
4.
Übernachtungskostenerstattung (§ 9),
5.
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),
6.
Erstattung der Nebenkosten (§ 12),
7.
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 13),
8.
(aufgehoben) ,
9.
Pauschvergütung (§ 16),
10.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 17).

§ 5
Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen bis zu den Kosten der ersten Klasse/Einbettkabine, beim Benutzen von Luftfahrzeugen bis zu den Kosten der Touristen- oder Economyklasse und beim Benutzen von Schlafwagen bis zu den Kosten der Touristenklasse. Abweichend davon werden bei Dienstreisen innerhalb des Freistaates Sachsen sowie bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern die notwendigen Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

(2) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen mußte.

(3) Dienstreisenden mit einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert werden bei der Benutzung eines Schlafwagens die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 400 Kilometern können Dienstreisenden die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet werden.

(4) Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

Wegstreckenentschädigung
Laufende Nummer Typ Betrag
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 600 ccm 16 Cent,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent.
Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig und dem Dienstreisenden vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges genehmigt worden ist. Ein dringender dienstlicher Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen mitnimmt, die gegen denselben Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, und die gemeinsam zurückgelegte Strecke überwiegt.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges gewährt, und zwar je Kilometer für Kraftfahrzeuge

Wegstreckenentschädigung
Laufende Nummer Art Betrag
1. mit einem Hubraum bis 600 ccm
  a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 24 Cent,
  b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 14 Cent,
2. von mehr als 600 ccm
  a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 30 Cent,
  b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 22 Cent.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 2

(2a) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 genannten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 12 Cent.

(2b) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 Satz 1 kann zur Abgeltung der Mehraufwendungen um 3 Cent je Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.

(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gewährt. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf dadurch jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 3. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung überlassen ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmenentschädigung gewährt. 3

§ 7
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8
Tagegeld

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes, gewährt die zuständige Behörde einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung.

(3) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 und 5 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt. 4

§ 9
Übernachtungskostenerstattung

(1) Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 61,36 EUR je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt wurden. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 4,50 EUR bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. 5

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen eine unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.

§ 10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 8 und 9 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 8) und die Übernachtungskostenerstattung (§ 9) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung auch darüber hinaus verlängert werden.

§ 11
Einbehaltung und Kürzung von Tagegeld und von Vergütung nach § 10 Abs. 1

(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist

1.
von dem Tagegeld (§ 8) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom Hundert und für das Abendessen 50 vom Hundert,
2.
von der Vergütung nach § 10 Abs. 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 20 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert,

mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Wird die Verpflegung nach Satz 1 ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen, ist das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 entsprechend den Vomhundertsätzen nach Satz 1 zu kürzen.

(2) Das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 werden entsprechend den Vomhundertsätzen nach Absatz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird die Vergütung nach § 10 Abs. 1 um 35 vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§ 12
Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 13
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Erstattung notwendiger Übernachtungskosten entsprechend § 9 und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. Daneben werden nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der einem Dienstreisenden als Tagegeld bei einer Dienstreise (§ 8 Abs. 1) zustehen würde.

§ 14
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. § 11 bleibt unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort steht für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tagegeld nach § 8 und Übernachtungskostenerstattung nicht zu; Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 13) erstattet.

(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so werden keine Übernachtungskosten erstattet; die Vergütung nach § 10 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe von 16,87 EUR oder 35 vom Hundert der Vergütung nach § 10 Abs. 1 erstattet. 6 Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 10 Abs. 1 gewährt.

(5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Tagegeld sowie Fahr- und Übernachtungskostenerstattung nach diesem Gesetz.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

1.
eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,
2.
eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder
3.
nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

§ 15
(aufgehoben)

§ 16
Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 17
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 18
Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen, grundsätzlich schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde, die ihre Befugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen kann. Landräte und Bürgermeister bedürfen der Genehmigung nicht.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

§ 19
Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters im Inland

1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

§ 20
Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz

Die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

Dritter Abschnitt 
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

§ 21
Trennungsgeld

(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das Staatsministerium der Finanzen erläßt. Dieses wird darüber hinaus ermächtigt, für Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

(2) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnung im Rahmen der Ausbildung 75 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder einer Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Heimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten. 7

§ 22
Erstattung von Auslagen bei Reisen
aus besonderem Anlaß

(1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeibeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen wegen Ablaufs der Dienstzeit und aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.

(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes und bis zur Höhe der notwendigen Übernachtungs-, Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Diese Auslagen können den in § 21 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 75 vom Hundert erstattet werden.

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

Vierter Abschnitt 
Schlußvorschriften

§ 23
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 6 und § 9 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten Verhältnissen anzupassen. 8

§ 24
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 25
Übergangsvorschrift

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und der Verwaltungsvorschrift nach § 20 gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Anwendung finden, auf Arten und Sätze der Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz verwiesen wird, treten an deren Stelle die Sätze nach diesem Gesetz. 9

§ 26
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 13, S. 346
    Fsn-Nr.: 242-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2009