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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ernennungsverordnung

Vollzitat: Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist

Verordnung
des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten
des Freistaates Sachsen
(Ernennungsverordnung – ErnVO)

Vom 2. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis

1Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die Beamten der Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. 2Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 BeamtStG und § 10 Abs. 1 SächsBG.1

§ 2
Ehrenbeamte

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.

§ 3
Ausnahmen

(1) 1Abweichend von § 1 werden die Beamten der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit sie nicht zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) zugelassen sind durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörde und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.

(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden

1.
bei den Gerichten die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
2.
bei den Staatsanwaltschaften die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
3.
bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,
4.
die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, sowie die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizdienst durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

ernannt.

(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus werden die Beamten an den öffentlichen Schulen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 vom Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung ernannt.

(5) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen Assistenten der Besoldungsgruppe W 1 durch deren Leiter ernannt.2

§ 4
Inkrafttreten

1Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) außer Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 62, S. 1650
    Fsn-Nr.: 240-2.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019