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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen

Vollzitat: Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 13. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 191)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

In den einzelnen Ländern bestehen Lotto- und Totounternehmen in unterschiedlicher Rechtsform, die auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts im Land ihrer Niederlassung Lotterien und Wetten veranstalten bzw. durchführen dürfen.
Der Tätigkeitsbereich sowie der Vertrieb jeglicher Art der einzelnen Lotto- und Totounternehmen ist demgemäss auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.

§ 1
Grundsatz

Die Länder verpflichten sich, Einnahmen, aus gewerblicher Spielvermittlung durch das in den §§ 4 und 5 beschriebene Verfahren denjenigen Ländern zukommen zu lassen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind (Regionalisierung).

§ 2
Gewerbliche Spielvermittlung

Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten

  1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
  2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,

sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

§ 3
Mitteilungspflichten der Länder

Die Länder verpflichten sich, zum Zwecke der Regionalisierung der für die Berechnung und Mitteilung nach § 5 Abs. 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. Januar für das Vorjahr mitzuteilen:

  1. getrennt für jede gemeinsame Veranstaltung von Glücksspielen des Deutschen Lotto- und Totoblocks die Summe der Spieleinsätze und die vereinnahmten Bearbeitungsgebühren der Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks,
  2. den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an den Summen nach Nummer 1,
  3. die auf den Anteil nach Nummer 2 entfallende Gewinnausschüttung und Bearbeitungsgebühr.

§ 4
Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab

(1) Regionalisiert werden die von den Ländern mitgeteilten Anteile nach § 3 Nr. 2, abzüglich

  1. der darauf entfallenden Gewinnausschüttung,
  2. der Bearbeitungsgebühr bis zu einer Höhe von maximal 3 vom Hundert der Spieleinsätze nach § 3 Nr. 2 und
  3. einer Pauschale von den Spieleinsätzen nach § 3 Nr. 2.

Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt bei einer Gewinnausschüttung von 50 vom Hundert in den Jahren bis Ende 2006 jeweils 9 vom Hundert und ab dem Jahr 2007 8,33 vom Hundert. Wenn die Gewinnausschüttung an die Spielteilnehmer weniger als 50 vom Hundert beträgt, wird die Pauschale entsprechend dem tatsächlichen Ausspielungsergebnis erhöht. Beträgt die Gewinnausschüttung mehr als 50 vom Hundert, so mindert sich die Pauschale entsprechend.

(2) Die Regionalisierung erfolgt nach dem Verhältnis der jeweiligen Summen nach § 3 Nr. 1 zur Gesamtsumme der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Spielumsätze, jeweils bereinigt um den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil.

§ 5
Regionalisierungsverfahren

(1) Der Freistaat Bayern berechnet die nach den vorstehenden Regelungen notwendigen Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern und teilt das Ergebnis den Ländern für den von ihnen vorzunehmenden Ausgleich bis zum 30. April jeden Jahres mit. Dabei ist der Anteil der Lotteriesteuer gesondert auszuweisen. Die erforderlichen Ausgleichszahlungen sind von den Ländern bis zum 30. Juni jeden Jahres für das Vorjahr vorzunehmen, erstmals für das zweite Halbjahr 2004. Die Einzelheiten zum Zahlungsverkehr werden in der Mitteilung nach Satz 1 festgelegt.

(2) Die nach Absatz 1 vorgenommene Regionalisierung ist zu ändern, sofern sich nachträglich herausstellt, dass unzutreffende Daten zugrunde gelegt worden sind. Jedes Land ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Regionalisierung vorgenommen wurde, eine Prüfung der vorgenommenen Berechnung zu verlangen. Eine Korrektur der Regionalisierung unterbleibt, wenn sich ergibt, dass die Korrektur der Daten für kein Land zu einer Änderung bei den Umsätzen von mehr als 400 000 Euro jährlich führt.

§ 6
Revisionsklausel

Die Länder verpflichten sich, im Jahre 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung

  1. die Obergrenze, bis zu der die Bearbeitungsgebühr von der Regionalisierung ausgenommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), mit dem Ziel einer Absenkung und
  2. die Pauschale (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) für die Jahre ab 2009 mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung

zu überprüfen.

§ 7
Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifizierungsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Der Vertrag kann von jedem Land erstmals zehn Jahre nach seinem In-Kraft-Treten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende des laufenden Abrechnungsjahres. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die wirksame Kündigung eines Landes bewirkt die Aufhebung des Vertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
, den 18. Dezember 2003

Für den Freistaat Bayern:
Dr. Edmund Stoiber
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
, den 19. Dezember 2003

Für das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck
, den 19. Dezember 2003

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Dr. Henning Scherf
, den 18. Dezember 2003

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Hessen:
Roland Koch
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Harald Ringstorff
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Peer Steinbrück
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
, den 13. Februar 2004

Für das Saarland:
Peter Müller
, den 18. Dezember 2003

Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Georg Milbradt
, den 18. Dezember 2003

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
, den 19. Januar 2004

Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
, den 1. Februar 2004

Für den Freistaat Thüringen:
Dieter Althaus
, den 18. Dezember 2003

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 191
    Fsn-Nr.: 606-7V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2004

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2012