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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121)

Zweites Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 16. März 1999

Der Sächsische Landtag hat am 24. Februar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der mit „§ 19“ beginnenden Zeile werden folgende Zeilen neu eingefügt:
 
 
„§ 19a
 
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
 
 
„§ 19b
 
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit“.
 
b)
Nach der mit „§ 104“ beginnenden Zeile wird folgende Zeile neu eingefügt:
 
 
„§ 104a
 
Arbeitsschutz“.
 
c)
In der mit „§ 142“ beginnenden Zeile werden die Wörter „und Beurlaubung aus familiären Gründen“ gestrichen.
 
d)
Nach der mit „§ 142“ beginnenden Zeile wird folgende Zeile neu eingefügt:
 
 
„§ 142a
 
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen“.
 
e)
In der mit „§ 143“ beginnenden Zeile werden die Wörter „Teilzeitbeschäftigung und“ gestrichen.
 
f)
Nach der Angabe „§ 143a“ werden die Wörter „Teilzeitbeschäftigung bei außergewöhnlichem Bewerbermangel“ durch das Wort „Altersteilzeit“ ersetzt.
 
g)
Nach der Angabe „§ 143b“ wird das Wort „Hinweispflicht“ durch das Wort „Einstellungsteilzeit“ ersetzt.
 
h)
Nach der Angabe „§ 143c“ werden die Wörter „Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit“ durch das Wort „Hinweispflicht“ ersetzt.
 
i)
Nach der Zeile „§ 143c“ wird folgende Zeile „§ 143d Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit“ eingefügt.
  2.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
 
„3.
auf Probe, wenn der Beamte
 
 
a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
 
 
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 19a) eine Probezeit zurückzulegen hat.“
  3.
Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
 
„§19a
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
im Beamtenverhältnis auf Probe
 
(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:
 
1.
alle Ämter der Besoldungsordnungen B in Landesbehörden,
 
2.
alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:
 
 
a)
Referatsleiter bei obersten Landesbehörden,
 
 
b)
Leiter von Behörden,
 
 
c)
Abteilungsleiter in oberen und mittleren Landesbehörden,
 
3.
alle Ämter von Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 und
 
4.
alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:
 
 
a)
Sachgebietsleiter,
 
 
b)
Amtsleiter,
 
 
c)
Dezernatsleiter,
 
 
d)
Leiter vergleichbarer Organisationseinheiten
 
 
und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluß bestimmt wurde.
 
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,
 
1.
die richterliche Unabhängigkeit besitzen,
 
2.
von in § 19b Abs. 1 und § 59 genannten Funktionen und
 
3.
von Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmalig in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 28 ableisten.
 
(3) Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer sich

 
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
 
2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
 
Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen unberührt.

(6) Der Beamte ist

 
1.
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
 
2.
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
 
3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
 
4.
mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
 
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 39 bis 42 bleiben unberührt.

(7) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(8) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes, er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(9) § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

§ 19b
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Alle Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung oder der Sächsischen Besoldungsordnung angehören, werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. In Gemeinden kann allgemein durch Satzung oder Beschluß bestimmt werden, daß die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter

 
1.
beim Sächsischen Rechnungshof,
 
2.
die in § 59 genannt sind,
 
3.
die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden sowie
 
4.
des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und
 
5.
des Generaldirektors der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden.
 
(3) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer sich
 
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
 
2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
 
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. § 39 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer weiteren Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(5) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(6) Wird dem Beamten in leitender Funktion ein Amt im Sinne des Absatzes 1 mit höherem Grundgehalt übertragen, beginnt eine neue erste Amtszeit. Zeiten einer Amtszeit, in denen dem Beamten bereits ein vergleichbares Amt mit leitender Funktion übertragen war, können auf die neue Amtszeit angerechnet werden.

(7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer oder für eine zweite Amtszeit übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht weiterführen.“

  4.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.“
 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine höchstens auf sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.
  5.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
 
 
„4.
vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von sechs Monaten festzulegen ist.“
  6.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.“
 
c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.“
  7.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amte entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.“
 
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle seines Dienstherrn abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen oder gleichwertigen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
  8.
§ 37 wird wie folgt gefaßt:
„Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter auf Lebenszeit einer beteiligten Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 35 Abs. 2 nicht möglich ist.“
  9.
In § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „(§§ 39 bis 47)“ durch die Angabe „(§ 19a Abs. 6, §§ 39 bis 47, § 140 Satz 1)“ ersetzt.
10.
§ 42 Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„3.    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.“
11.
§ 52 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.“
12.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Der Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis.“
13.
§ 90 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 90
Annahme von Belohnungen
 
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.“
14.
Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
 
„§ 104a
Arbeitsschutz
 

(1) Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1845), Artikel 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – AMBV) vom 11. März 1997 (BGBl. I S. 450) in den jeweils geltenden Fassungen gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Staatsregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Staatsregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.“

15.
§ 123 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden.“
16.
§ 133 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
 
„3.
über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,“
17.
§ 142 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 142
Teilzeitbeschäftigung
 

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 81 bis 83 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Bewilligungsbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.“

18.
Nach § 142 wird folgender § 142a eingefügt:
 
„§ 142a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
 

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er

 
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
 
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
 
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. § 142 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung und den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, jedoch mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit, bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 143 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen auch zusammen zwölf Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.“

19.
§ 143 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 143
Beurlaubung
bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang
 

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

 
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
 
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
 

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte und im übrigen auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Bewilligungsbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) § 142a Abs. 5 gilt entsprechend. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.“

20.
§ 143a wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 143a
Altersteilzeit
 

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

 
1.
der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
 
2.
er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
 
3.
die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
 
4.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).
 
Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung über die Altersteilzeit absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken.

(3) Die Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, daß

 
a)
durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Grundmodell) oder
 
b)
die zu erbringende Arbeitszeit in dem ersten Teil des Bewilligungszeitraums geleistet wird und der Beamte anschließend vom Dienst frei gestellt wird (Blockmodell).
 
(4) § 142 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
21.
§ 143b wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 143b
Einstellungsteilzeit
 

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die Begründung eines Beamtenverhältnisses auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit erfolgen.

(2) Die Arbeitszeit muß im gehobenen Dienst mindestens 75 vom Hundert und im höheren Dienst 66 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die herabgesetzte Arbeitszeit darf nur aufgrund der Vorschrift des § 142a Abs. 4 auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verringert werden.

(3) § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

(4) § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.“

22.
Die bisherigen „§ 143b“ und „§ 143c“ werden zu „§ 143c“ und „§ 143d“.
23.
Im neuen § 143d werden die Worte „nach §§ 142 und 143“ gestrichen.
24.
§ 144 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
25.
§ 150 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Polizeiarztes festgestellt.“
26.
§ 151 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste“ durch die Angabe „60.“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechzigste“ durch die Angabe „60.“ und das Wort „zweiundsechzigsten“ durch die Angabe „63.“ ersetzt.
27.
In § 170 wird das Wort „Geschäftsbereichs“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereichs“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Auf Antrag ist einem Richter
 
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
 
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
 
 
zu gewähren, wenn er
 
 
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
 
 
b)
einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „eines ermäßigten Dienstes“ durch die Wörter „einer Teilzeitbeschäftigung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.“
 
d)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 gilt entsprechend.“
2.
§ 8a wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 8a
Beurlaubung wegen Bewerberüberhang
 

(1) Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

 
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
 
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
 
zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

 
1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 
2.
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und
 
3.
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie entgeltliche Tätigkeiten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
 

(3) Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Absatz 2 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubes nicht zugemutet werden kann.

(4) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.“

3.
§ 8b wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 8b
Teilzeitbeschäftigung
 

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

 
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
 
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
 
4.
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 82, 83 SächsBG Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
 

(3) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 3 SächsBG gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(4) In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(5) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.“

4.
§ 8c wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Höchstdauer der Beurlaubung“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Im Falle des § 8a Abs. 1 Nr. 2 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.“
5.
§ 8d wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 8d
Zuständigkeit
 

(1) Die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 3 sowie § 8b Abs. 1, 3 und 4 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Macht die oberste Dienstbehörde von ihrer Befugnis aus Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig.“

6.
In § 8e werden die Wörter „Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 bis 8b darf“ durch die Wörter „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 8 oder § 8b dürfen“ ersetzt.
7.
In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
8.
In § 61 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
9.
In § 61 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen

Die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333) wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
2.
§ 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.“
3.
In § 84 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz wird jeweils das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
4.
§ 116 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG) verstoßen hat oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 2 durchzuführen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
 
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

Artikel 4
Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 5
Inkafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. März 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 5, S. 121

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999