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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch sowie der Verordnung über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch sowie der Verordnung über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 6. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 400)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch sowie der Verordnung über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters

Vom 6. Juli 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 878) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 10. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 582);
2.
§ 93 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 31 ZustÜVJu;
3.
§ 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 885) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 32 ZustÜVJu und § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809, 2819) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu;
4.
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 885) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Abs. 1 Nr. 32 ZustÜVJu, § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu;
5.
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Abs. 1 Nr. 32 ZustÜVJu, § 160b Abs. 1 Satz 2 und § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu;
6.
§ 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 und § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 ZustÜVJu:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 1998 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts beim Staatsministerium der Justiz vorgenommen.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters (MaschRegVO) vom 7. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag
 
(1) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts beim Staatsministerium der Justiz vorgenommen.
(2) Das Staatsministerium der Justiz übermittelt die Daten des zuständigen Amtsgerichts an andere, gleichartige Register führende Amtsgerichte zur Einsicht und Erteilung von Ausdrucken. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.“
2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
„§ 3a
Abrufverfahren
 
Dem Präsidenten des Amtsgerichts Leipzig wird die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern einschließlich des Kostenabrechnungsverfahrens übertragen.“
3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert :
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Dieser“ wird durch das Wort „Dieses“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „die betreffenden Registerblätter für die Einsichtnahme in das maschinell geführte Register zu sperren und“ werden gestrichen.
 
c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register nicht möglich ist und dadurch eine Überschreitung der Frist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, droht, spätestens jedoch dann, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht möglich ist.“
 
d)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt für die Anlegung des Ersatzregisters:
 
 
1.
im Handelsregister § 70 HRV;
 
 
2.
im Genossenschaftsregister § 70 HRV in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3697) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
 
3.
im Partnerschaftsregister § 70 HRV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsre-gisterverordnung – PRV) vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
 
4.
im Vereinsregister § 38 der Vereinsregisterverordnung (VRV) vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3699) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 400

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2006