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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 14. März 2006 (SächsGVBl. S. 81)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 14. März 2006

Es verordnet aufgrund von:

1.
§ 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst,
2.
der Vorbemerkung Nummer 4 Satz 1 der Anlage zu § 2 (Sächsische Besoldungsordnungen A und B) des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 501), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 156), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 34a Ausbildungsbezüge“.
 
b)
In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „und Ausscheiden“ gestrichen.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
zwei Universitätsprofessoren der Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 oder W 3 eingewiesen sind, und“.
 
b)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
 
 
„1a
für die Erstellung von Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag für die Prüfungsleistung im Bereich der Schlüsselqualifikationen gemäß § 14 Abs. 1 61 EUR,“.
3.
In § 15 Abs. 4 werden die Wörter „‚Referendar (Ref. jur.)‘“ durch die Wörter „‚Referendar‘ oder ‚Referendarin‘ ‚(Ref. jur.)‘“ ersetzt.
4.
In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen“ eingefügt.
5.
In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „fest“ die Wörter „ , sofern sich die Prüfer nicht einigen oder auf bis zu zwei Punkte annähern können“ eingefügt.
6.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit)“ durch die Wörter „ , der eine rechtliche Fragestellung zu Grunde liegt,“ ersetzt.
7.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 wird nach dem Wort „können“ die Angabe „bei den Zeiten nach Satz 3 Nr. 2 bis 5“ eingefügt.
8.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.“
 
b)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 beginnt mit der Beendigung des Prüfungsverfahrens zur Notenverbesserung.“
9.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
 
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 70, 96, 100, 102 und 107 SächsBG sowie die §§ 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Trennungsgeld nach § 21 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt.“
10.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
 
„§ 34a
Ausbildungsbezüge
 
(1) Die Rechtsreferendare erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 870 EUR. Er nimmt in derselben Höhe und zu demselben Zeitpunkt an den Bezügeanpassungen der vergleichbaren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst teil. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wie für vergleichbare Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt. Im Übrigen sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 3 Abs. 5 und § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden; § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Grundbetrag um 15 Prozent herabgesetzt werden kann.
(3) Rechtsreferendare erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf gelten. Eine jährliche Sonderzahlung wird nicht gewährt.
(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.“
11.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Notariat und freie Wirtschaft.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
12.
§ 37 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem soll den Rechtsreferendaren während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden.“
13.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Ausscheiden“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 4 und 5“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
die Zweite Juristische Staatsprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus den Gründen des § 7 nicht abgelegt werden kann.“
 
c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
14.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung der“ ersetzt.
15.
§ 42 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
16.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe c werden nach dem Komma folgende Wörter angefügt:
„davon das Recht der Kapitalgesellschaften in Grundzügen,“.
 
 
bb)
In Buchstabe d wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
 
 
 
„e)
Grundzüge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familien- und Erbscheinsachen;“.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Strafvollstreckung“ durch das Wort „Strafvollzugsrecht“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Steuerrecht“ die Wörter „: Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung“ eingefügt.
17.
In § 45 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „entsprechend dem Bereich“ durch die Wörter „unter Berücksichtigung“ ersetzt.
18.
In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und die Durchschnittspunktzahl“ gestrichen.
19.
In § 54 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „nach dem Teil des Prüfungsverfahrens, in welchem sie vorlag,“ eingefügt.
20.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und darin wird die Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
 
b)
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“
21.
Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bis einschließlich des Termins der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/2 findet § 43 Abs. 2 und 3 in der bis zum 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. März 2006

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Gabriele Hauser
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 4, S. 81

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2006

    Vorschrift außer Kraft seit:
    8. Oktober 2021