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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt*

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Zuständigkeiten
  § 4 Muster für Bescheinigungen
Abschnitt 2
 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
  § 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
  § 6 Mindestalter
  § 7 Persönliche Eignung
  § 8 Befristungen
  § 9 Einschränkungen
Abschnitt 3
 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1
 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
  § 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
  § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
  § 12 Qualitätssicherung
  § 13 (weggefallen)
  § 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2
 Zulassung von Lehrgängen
  § 15 Anforderungen an Lehrgänge
  § 16 Zulassung von Lehrgängen
  § 17 Teilnehmerverzeichnis
Unterabschnitt 3
 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
  § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
  § 19 Zugelassene Tätigkeiten
Abschnitt 4
 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
  § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
  § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5
 Sonstige allgemeine Bestimmungen
  § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
  § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
  § 25 Ausnahmegenehmigungen
  § 26 Mitführungspflicht
  § 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2
 Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1
 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
  § 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  § 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
  § 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  § 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2
 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  § 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  § 33 Befähigungszeugnisse
  § 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3
 Seefunkdienst
  § 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
  § 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3
 Befähigungen für den technischen Bereich
  § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 1
 Technischer Schiffsdienst
  § 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
  § 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  § 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2
 Elektrotechnischer Schiffsdienst
  § 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
  § 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4
 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
  § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
Teil 5
 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
  § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
  § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
  § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
  § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
  § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6
 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1
 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
  § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
  § 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2
 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  § 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3
 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
  § 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4
 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
  § 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7
 Aufrechterhaltung der Befähigung
  § 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
  § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
  § 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
  § 55 (weggefallen)
Teil 8
 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  § 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
  § 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
  § 58 Vollzug
  § 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  § 60 Vollzugshilfe
  § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9
 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
  § 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Teil 10
 Datenschutz
  § 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11
 Schlussbestimmungen
  § 64 Übergangsbestimmungen
  § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
  § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 2)
Abkürzungen
  Anlage 2 (zu § 5)
Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
  Anlage 3 (zu § 30)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
  Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53)
Prüfungsordnung des Bundesamtes
  Anlage 5 (zu § 34)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  Anlage 6 (zu den §§ 39, 40)
Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
  Anlage 6a (zu § 42)
Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
  Anlage 7 (zu § 39)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten