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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schadensbeseitigung Augusthochwasser 2010

Vollzitat: VwV Schadensbeseitigung Augusthochwasser 2010 vom 3. September 2010 (SächsABl. S. 1329)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Gewährung von Zuwendungen zur Behebung von Schäden des Augusthochwassers 2010
(VwV Schadensbeseitigung Augusthochwasser 2010)

Vom 3. September 2010

I.
Zuwendungszweck, Zuwendungsgegenstand

1.
Investitionsbereich schulische Infrastruktur und Sportstätten
 
Die Gewährung von Zuwendungen zur Behebung von Schäden des Augusthochwassers 2010 richtet sich
 
a)
für den Bereich schulische Infrastruktur nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206),
 
b)
für Sportstätten nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Sportförderung ( Sportförderrichtlinie) vom 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 890),
 
beide enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), und den Maßgaben von Teil II Nr. 1.2 und Nr. 2.4 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV KommInfra2009) vom 17. März 2009 (SächsABl. S. 827), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400). Im Rahmen der Schadensbeseitigung sind abweichend von der Maßgabe der Nummer 2.4 Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) VwV KommInfra2009 auch Sportstätten in Trägerschaft von Sportvereinen sowie dazugehörige Vereinshäuser förderfähig, soweit sie der sportfachlichen Betreuung der Vereinsmitglieder dienen.
2.
Investitionsbereich frühkindliche Infrastruktur
 
Die Gewährung von Zuwendungen für den Bereich frühkindliche Infrastruktur richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008 ( VwV Kita-Invest 2007/2008) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 250), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. April 2008 (SächsABl. S. 706), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), sowie den Maßgaben nach Teil II Nr. 1.1 VwV VwV KommInfra2009 und der weiteren Maßgabe, dass die Begrenzung der Förderung in Ziffer V Nr. 2 und 3 VwV Kita-Investitionen auf den Betrag von 12 300 EUR beziehungsweise 9 300 EUR pro Platz entfällt.

II.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer zweckgebundener Zuschuss nach Maßgabe der allgemein verbindlichen Gebietskulisse gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt in Abweichung von den in vorstehender Ziffer I. bezeichneten Förderrichtlinien geregelten Fördersätzen bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

III.
Kombination mit anderen Zuwendungen, Drittmittel

Die Zuwendung darf mit dem zinsverbilligten Kommunaldarlehensprogramm der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen kombiniert werden.
Versicherungsleistungen und zweckbestimmte Spenden sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber den Bewilligungsbehörden über alle Ansprüche des Zuwendungsempfängers gegenüber Dritten sowie über später hinzutretende Drittmittel. Eine Überkompensation ist auszuschließen.

IV.
Regelung für bereits geförderte Vorhaben

Wurden nach den in Nummer 1 aufgeführten Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften bereits geförderte Vorhaben vor deren Fertigstellung oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen mitzuteilen.

V.
Bewilligungsverfahren

Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen in den vom Hochwasser betroffenen Regionen gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO .
Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 31. Dezember 2010 gestellt wird.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. März 2011 außer Kraft.

Dresden, den 3. September 2010

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 38, S. 1329
    Fsn-Nr.: 5537-V10.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2010

    Fassung gültig bis: 31. März 2011