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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit von Flurbereinigungs- und Vermessungsbehörden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit von Flurbereinigungs- und Vermessungsbehörden vom 26. November 2004 (SächsABl. S. 1360), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung und der Vermessungsbehörden bei Verfahren der Ländlichen Neuordnung nach  dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
(Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit von Flurbereinigungs- und Vermessungsbehörden – VwVFlurVerm)

Vom 26. November 2004

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Grundsätze

(1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit zwischen den Flurbereinigungsbehörden und den Vermessungsbehörden bei der Durchführung von Verfahren der Ländlichen Neuordnung (Neuordnungsverfahren) nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LandwirtschaftsanpassungsgesetzLwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174).
(2) Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung teilt der oberen Vermessungsbehörde und der katasterführenden Behörde unter Angabe des betroffenen Gebietes die Durchführung, Einstellung und Gebietsänderung eines Neuordnungsverfahrens mit. Bei Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG entfällt die Mitteilung an die obere Vermessungsbehörde.
(3) Datenformate und Datenschnittstellen für den Datenaustausch zwischen Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung und Vermessungsbehörden ergeben sich grundsätzlich aus den Datenverarbeitungssystemen der Vermessungsverwaltung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Darüber hinaus können abweichende Datenformate und Datenschnittstellen durch Vereinbarung zwischen oberster Flurbereinigungsbehörde und oberster Vermessungsbehörde festgelegt werden.
(4) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind

a)
bei Katastervermessungen und Abmarkungen, die im Zusammenhang mit einem Neuordnungsverfahren durchgeführt werden, sowie
b)
bei einer Datenübermittlung aus einem Neuordnungsplan (Nummer 8 Abs. 2)

die Vorschriften für Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure entsprechend anzuwenden.
(5) Führt das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung Vermessungstätigkeiten nicht selbst aus,

a)
beantragt es diese bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder
b)
lässt die erforderlichen Arbeiten auf der Grundlage von Werkverträgen von einem Verwaltungshelfer durchführen.

Zur Durchführung von Vermessungstätigkeiten, die der Bestimmung von Grenzen eines Gebietes eines Neuordnungsverfahrens (Verfahrensgebietsgrenzen) oder einer Neuvermessungsgebietsgrenze dienen, setzt das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung als Verwaltungshelfer freiberuflich tätige Vermessungsingenieure ein, die im Freistaat Sachsen als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt sind. Zur Durchführung dieser Arbeiten darf der Verwaltungshelfer nur Mitarbeiter, die nach § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) anerkannt sind, heranziehen.
(6) Werden im Rahmen von Katastervermessungen und Abmarkungen Vermessungstätigkeiten von einem Verwaltungshelfer durchgeführt, sind die Vorschriften über Katastervermessungen und Abmarkungen so anzuwenden, als würden die Arbeiten vom Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung ausgeführt. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, gelten nicht für Verwaltungshelfer.

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Datenaustausch zwischen Flurbereinigungs- und Vermessungsbehörden

(1) Zur Durchführung eines Neuordnungsverfahrens ersucht das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung

a)
die katasterführende Behörde um Bereitstellung der erforderlichen Daten aus dem Liegenschaftskataster und
b)
die obere Vermessungsbehörde um Bereitstellung der erforderlichen Daten aus den Ergebnissen der Landesvermessung.

Können analoge Daten des Liegenschaftskatasters nicht vervielfältigt werden, gewährt die katasterführende Behörde dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung Einsicht in diese Daten. Sind graphische Katasternachweise auszuwerten, übermittelt die katasterführende Behörde diese als Rasterdaten.
(2) Die katasterführende Behörde reserviert Flurstücksnummern sowie endgültige Punktkennzeichen und stellt diese dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung innerhalb eines Monats nach Ersuchen zur Verfügung.
(3) Stellt das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung Fehler in den übermittelten Daten des Liegenschaftskatasters fest, teilt es dies der katasterführenden Behörde mit. Die erforderlichen Fehlerberichtigungen sind zwischen beiden Behörden abzustimmen. § 12 Abs. 2 SächsVermG bleibt unberührt.
(4) Bis zur Schlussfeststellung eines Neuordnungsverfahrens aktualisiert die katasterführende Behörde die übermittelten Daten des Liegenschaftskatasters. Näheres ist einvernehmlich zwischen der katasterführenden Behörde und dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung zu vereinbaren.
(5) Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung erstellt auf der Grundlage der digitalen Daten des Liegenschaftsbuches ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke (Beteiligungsdatei) und übermittelt diese an die katasterführende Behörde. Auf der Grundlage der Beteiligungsdatei speichert die katasterführende Behörde für die betroffenen Flurstücke einen Hinweis auf das Neuordnungsverfahren im Liegenschaftskataster.

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Neuvermessungsgebiet

Das Neuvermessungsgebiet ist derjenige Bereich innerhalb des Gebietes eines Neuordnungsverfahrens, der im Zuge dieses Neuordnungsverfahrens vermessen werden soll. Ist es für die Durchführung eines Neuordnungsverfahrens zweckmäßig, kann das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung auch ohne Zusammenhang mit bestehenden Flurstücksgrenzen ein Neuvermessungsgebiet festlegen, das vom Gebiet des Neuordnungsverfahrens abweicht. In diesem Fall sind

a)
diejenigen Flurstücksgrenzen, die gleichzeitig Grenzen des Neuvermessungsgebietes sind, und
b)
die Schnittpunkte der Grenze des Neuvermessungsgebietes mit bestehenden Flurstücksgrenzen entsprechend des § 14 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342)

zu bestimmen.

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Verfahrensgebietsgrenzen und Neuvermessungsgebietsgrenzen

(1) Werden Verfahrensgebietsgrenzen oder Neuvermessungsgebietsgrenzen durch Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen bestimmt, soll die katasterführende Behörde die Ergebnisse der erforderlichen Katastervermessungen und Abmarkungen innerhalb von sechs Wochen in das Liegenschaftskataster übernehmen. Bei der Gewährung einer Frist zur Berichtigung festgestellter Fehler hat die katasterführende Behörde die Belange des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung angemessen zu berücksichtigen und das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung in geeigneter Art und Weise darüber zu informieren. Nach Fortführung des Liegenschaftskatasters übermittelt die katasterführende Behörde dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung unverzüglich die geänderten Daten.
(2) Wenn die Verfahrensgebietsgrenze eines Neuordnungsverfahrens nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Neuordnungsplan festgelegt wird, finden die Regelungen nach Nummern 6 und 9 entsprechende Anwendung.

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Aufnahmepunkte und Abmarkung

(1) Die Dokumentation der Ergebnisse der Bestimmung von Aufnahmepunkten sowie der Abmarkung von Flurstücksgrenzen innerhalb des Gebietes eines Neuordnungsverfahrens erfolgt in Neuordnungsrissen nach Nummer 6. Die entsprechenden Punktinformationen sind Bestandteil der Daten zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach Nummer 9. Die Lage neuer Aufnahmepunkte ist in Festlegungsrissen (Nummer 34 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen [Katastervermessungsvorschrift – VwVKvA] vom 9. September 2003) zu dokumentieren.
(2) Werden Ergebnisse einer Bestimmung von Aufnahmepunkten vorab eingereicht, übermittelt das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung der katasterführenden Behörde die Festlegungsrisse und Punktinformationen für diese Punkte.

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Neuordnungsrisse

Die Dokumentation der Vermessungsergebnisse im Innenbereich eines Neuordnungsverfahrens erfolgt in Neuordnungsrissen. Neuordnungsrisse können in einzelne Blätter unterteilt sein. Dabei ist auf jedem Blatt der Hinweis auf das Anschlussblatt anzubringen. Die Darstellung in Neuordnungsrissen kann von den Bestimmungen der VwVKvA wie folgt abweichen:

a)
Flurstücksgrenzen, die innerhalb des Gebietes eines Neuordnungsverfahrens festgelegt werden, werden schwarz dargestellt;
b)
wegfallende Elemente des alten Bestands werden nicht dargestellt sowie
c)
ausgesetzte Abmarkungen werden wie abgemarkte Grenzpunkte dargestellt und der katasterführenden Behörde in einem Verzeichnis zur Verfügung gestellt.

Im Übrigen ist den zeichnerischen Darstellungen in Neuordnungsrissen die Zeichenvorschrift dieser Verwaltungsvorschrift (Anlage) zugrunde zu legen. Punkte, die im Liegenschaftskataster zu speichern sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen zur Führung der Punktdatei der katasterführenden Behörde nummeriert.

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Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung

(1) Im Zusammenhang mit der Übermittlung der Vorbereitungsdaten aus dem Liegenschaftskataster für eine beantragte Katastervermessung und Abmarkung unterrichtet die katasterführende Behörde den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn das voraussichtliche Messgebiet ein Neuordnungsverfahren berührt und der katasterführenden Behörde die Beteiligungsdatei vorliegt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur unterrichtet vor Beginn der Vermessungsarbeiten das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung über den Zweck und den Umfang der bei ihm beantragten Katastervermessung und Abmarkung. Innerhalb einer Woche nach Unterrichtung kann das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung dazu Stellung nehmen. Wenn es für die Durchführung eines Neuordnungsverfahrens geboten ist, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das weitere Vorgehen mit dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung abzustimmen.

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Eintritt des neuen Rechtszustandes

(1) Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung teilt der katasterführenden Behörde unverzüglich den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch die Übermittlung einer Mehrfertigung der Ausführungsanordnung oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung mit.
(2) Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zum Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind Anträge auf Datenübermittlung aus dem Liegenschaftskataster, einschließlich der Übermittlung von Vorbereitungsdaten für Katastervermessungen und Abmarkungen, durch das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung zu bearbeiten. Dabei übermittelt es anstelle der Daten aus dem Liegenschaftskataster die entsprechenden Daten aus

a)
dem Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG,
b)
dem Tauschplan nach § 55 LwAnpG oder
c)
dem Bodenordnungsplan nach § 59 LwAnpG

(Neuordnungspläne). Anträge, die bei der katasterführenden Behörde gestellt wurden, sind an das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung weiterzuleiten.
(3) Die katasterführende Behörde hat die Eignung von Ergebnissen einer Katastervermessung und Abmarkung, die nach Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters eingereicht werden, auf der Grundlage des Neuordnungsplans festzustellen. Dazu übermittelt das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung auf Ersuchen die erforderlichen Daten. Soweit die Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind, übermittelt die katasterführende Behörde dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung die Daten zur Fortführung des Neuordnungsplans.

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Berichtigung des Liegenschaftskatasters

(1) Zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters übermittelt das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung der katasterführenden Behörde

a)
das Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters;
b)
die aktualisierte Beteiligungsdatei;
c)
die Neuordnungsrisse;
d)
eine Punktliste, die den Anforderungen nach Nummer 35 Abs. 7 VwVKvA entspricht;
e)
die Berichtigungsdaten für das Liegenschaftsbuch;
f)
die Berichtigungsdaten für die Liegenschaftskarte, bestehend aus
 
aa)
den Rahmenkarten (Plot) des neuen Bestandes, wenn die Liegenschaftskarte noch nicht in digitaler Form vorliegt,
 
bb)
den Grundrissobjekten der Automatisierten Liegenschaftskarte – Folien 001, 002, 003 und 021 soweit diese Ergebnis des Neuordnungsverfahrens sind, sowie
 
cc)
den Punktinformationen entsprechend Nummer 40 der VwVKvA, soweit diese Ergebnis des Neuordnungsverfahrens sind.

Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung bescheinigt auf dem Berichtigungsersuchen die Eignung der übermittelten Daten zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters.
(2) Stellt die katasterführende Behörde bei der Berichtigung des Liegenschaftskatasters Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten fest, teilt sie dies dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung unverzüglich mit. Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung beseitigt diese Mängel unverzüglich und übermittelt die mängelfreien Daten erneut. Soweit die katasterführende Behörde keine Unstimmigkeiten in den Berichtigungsdaten feststellt, soll sie das Liegenschaftskataster innerhalb eines Monats nach Eingang des Berichtigungsersuchens berichtigen.
(3) Die katasterführende Behörde teilt dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung den Abschluss der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit.
(4) Ändert das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung Neuordnungspläne nach der Berichtigung des Liegenschaftskatasters, übermittelt es der katasterführenden Behörde für die betroffenen Teile des Neuordnungsplans die entsprechenden Daten zur Berichtigung.
(5) Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung unterrichtet die katasterführende Behörde über eingelegte Rechtsbehelfe gegen den Neuordnungsplan, wenn das Liegenschaftskataster berichtigt ist und dessen berichtigte Daten betroffen sind.

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Schlussfeststellung

Die Schlussfeststellung eines Neuordnungsverfahrens erfolgt nach der Berichtigung des Liegenschaftskatasters. Sie wird der katasterführenden Behörde durch das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung unverzüglich mitgeteilt.

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Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten

(1) Neuordnungsverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift begonnen wurden, können im Einvernehmen zwischen der obersten Flurbereinigungsbehörde und der obersten Vermessungsbehörde entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung mit den Vermessungsbehörden bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 27. März 1995 (SächsABl. S. 632), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2000 (SächsABl. S. 1009), durchgeführt werden.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.


Dresden, den 26. November 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Buttolo
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 53, S. 1360
    Fsn-Nr.: 450-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015