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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger

Vollzitat: VwV Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger vom 21. Juli 2005 (SächsABl. S. 723), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG über den weiteren Aufenthalt von Flüchtlingen aus Afghanistan
(VwV Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger)

Vom 21. Juli 2005

I.
Aufenthaltsrechtliche Regelung

Das Sächsische Staatsministerium des Innern ordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ( Aufenthaltsgesetz  – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, an, dass der weitere Aufenthalt von afghanischen Staatsangehörigen zugelassen werden kann, wenn

1.
sie am 24. Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt oder deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, oder
2.
sie sich am 24. Juni 2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen.
 
a)
Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.
 
b)
Der Lebensunterhalt muss am 24. Juni 2005 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden
 
 
aa)
bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,
 
 
bb)
bei Familien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind,
 
 
cc)
bei Alleinerziehenden mit Kindern, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist,
 
 
dd)
bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen.
 
 
In Zweifels- und Härtefällen kann eine Aufenthaltsgewährung nur erfolgen, wenn eine Verpflichtungserklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 68 AufenthG vorliegt.
 
c)
Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.
3.
Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
4.
Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden.
5.
Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn
 
a)
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde;
 
b)
Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 AufenthG vorliegen;
 
c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht.
6.
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei Monaten nach dem 24. Juni 2005 gestellt werden.
7.
Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.
8.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
9.
Die Ausländerbehörden entscheiden abschließend bis zu 31. März 2006 über die Anträge.
II.
Rückführungsmaßnahmen

Die Verwaltungsvorschrift für die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger vom 21. Juni 2005 – Az.: 46-1365/52 – (nicht veröffentlicht) ist zu beachten. Sofern nach dieser Anordnung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und der afghanische Staatsangehörige nicht vorrangig nach der Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2005 zurückzuführen ist, sind bei der Entscheidung über die Rückführung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.
die Dauer des bisherigen Aufenthaltes dahingehend, dass die Personen, die zuletzt eingereist sind, wegen der im Vergleich zu anderen geringeren Eingliederung und Verfestigung des Aufenthaltes auch zuerst wieder zurückgeführt werden,
2.
der Familienstand mit der Maßgabe, dass allein stehende Erwachsene, Ehepaare ohne Kinder und Erwachsene, deren Kinder oder Ehepartner in Afghanistan leben, grundsätzlich vor Familien mit Kindern zurückgeführt werden.
3.
Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen sollen grundsätzlich vor Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zurückgeführt werden. Zukünftig beabsichtigte Beschäftigungsverhältnisse führen nicht zu einer Zurückstellung von Rückführungsmaßnahmen.
4.
Bei Schülern und Auszubildenden kann im Einzelfall nach Ermessen die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung vorübergehend ausgesetzt werden, sofern sich der Schüler oder Auszubildende bereits im letzten Schul- oder Ausbildungsjahr befindet, oder wenn ein sonstiges Schuljahr nur noch wenige Wochen dauert. Bei den Ermessenserwägungen ist zu berücksichtigen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Ein Anspruch anderer Familienmitglieder auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann hieraus nicht abgeleitet werden.
III.
Weitere Regelungen

Die unteren Ausländerbehörden teilen den Regierungspräsidien vierteljährlich beginnend ab 30. September 2005 entsprechend dem beiliegenden Vordruck (Anlage) mit, wie viele Personen einen Antrag gestellt haben, wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Regelung erteilt worden sind, aus welchen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist und wie viele dieser Personen freiwillig ausgereist sind oder rückgeführt worden sind. Die Regierungspräsidien fassen die Angaben zusammen und übermitteln sie unverzüglich dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.

IV.
In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Anlage
(zu Ziffer III)


Anlage
Anzahl der Anträge Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse Ablehnungsgrund Anzahl der freiwilligen Ausreisen Anzahl der Rückführungen
Anzahl der Anträge Anzahl der erteilten Aufenthalts-
erlaubnisse
Ableh-
nungsgrund
Anzahl der
freiwilligen Ausreisen
Anzahl der Rückführ-
ungen

       

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 32, S. 723
    Fsn-Nr.: 271-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017