Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes Mittelherwigsdorf zur Sicherung der Planungen für das Verkehrsbauvorhaben „B 178 (n), Verlegung im Abschnitt A 4 bis Bundesgrenze D/PL/CZ, 3. Bauabschnitt Teil 3, Planungsabschnitt S 128 (Niederoderwitz) bis B 178 alt (Oberseifersdorf)“
Vom 19. September 2002
Aufgrund des § 9a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1480) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 5. August 1999 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661),wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für das Verkehrsbauvorhaben „Verlegung der Bundesstraße B 178 im Abschnitt A 4 bis Bundesgrenze D/PL/CZ, 3. Bauabschnitt Teil 3, Planungsabschnitt S 128 (Niederoderwitz) bis B 178 alt (Oberseifersdorf)“ wird das Planungsgebiet „Mittelherwigsdorf“ in den Gemeinden Mittelherwigsdorf und Oderwitz festgelegt.
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 43 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Punkt-Nr. | Lagebezeichnung der Grenzpunkte des Planungsgebiets |
---|---|
Punkt-Nr. | Lagebezeichnung der Grenzpunkte des Planungsgebiets |
1 | Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 871 der Gemarkung Niederoderwitz
entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 871 der Gemarkung Niederoderwitz zu |
2 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 871 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 871, 907 und 908 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
3 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 915 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 915, 916, 920 und 928 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
4 | Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 928 der Gemarkung Niederoderwitz
entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 928 der Gemarkung Niederoderwitz zu |
5 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 932/2 der Gemarkung Niederoderwitz
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 932/2 der Gemarkung Niederoderwitz zu |
6 | Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 932/2 der Gemarkung Niederoderwitz
entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 933/2 der Gemarkung Niederoderwitz zu |
7 | Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 933/2 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 954, 957 und 958 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
8 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 958 und 963 der Gemarkung Niederoderwitz, zirka 140 m vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks 965 der Gemarkung Niederoderwitz in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 963 und 980 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
9 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 963 und 987 der Gemarkung Niederoderwitz, zirka 70 m vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks 980 der Gemarkung Niederoderwitz in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 987, 990, 996/3, 997 und 1004 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
10 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 1004 und 1005 der Gemarkung Niederoderwitz, zirka 70 m vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1005 der Gemarkung Niederoderwitz in nordöstlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 1005 und 1011 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
11 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 501 der Gemarkung Oberherwigsdorf
entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 501 der Gemarkung Oberherwigsdorf zirka 160 m in südlicher Richtung zu |
12 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 501 und 541 der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 160 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 501 der Gemarkung Oberherwigsdorf in südlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 541 und 499 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
13 | Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 499 der Gemarkung Oberherwigsdorf
die Flurstücke 541, 509, 469, 459, 437, 426, 416 und 408 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
14 | Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 408 der Gemarkung Oberherwigsdorf
das Flurstück 393 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
15 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 56 der Gemarkung Oberherwigsdorf
die Flurstücke 388a, 540 (K 8617), 59/2 und 365/3 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
16 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 365/3 und 361b der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 110 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 361b der Gemarkung Oberherwigsdorf in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 361b, 356/2, 341/4, 329/1, 77/2 und 314/6 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
17 | Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 314a der Gemarkung Oberherwigsdorf
die Flurstücke 314a, 281, 271 und 250 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
18 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 250 und 242 der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 515 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 242 der Gemarkung Oberherwigsdorf in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 242, 227/3, 214 und 195 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
19 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 195 und 179 der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 150 m vom östlichen Eckpunkt des Flurstücks 195 der Gemarkung Oberherwigsdorf in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 179 und 160/8 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
20 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 160/8 und 537 der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 145 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 537 in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 537 und 173 der Gemarkung Oberherwigsdorf und 111, 492 und 112 der Gemarkung Eckartsberg geradlinig querend zu |
21 | Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 113 der Gemarkung Eckartsberg
entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 113 der Gemarkung Eckartsberg zu |
22 | Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 113 der Gemarkung Eckartsberg
das Flurstück 498 der Gemarkung Eckartsberg geradlinig querend zu |
23 | Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 115 der Gemarkung Eckartsberg
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 115 der Gemarkung Eckartsberg zu |
24 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 115 der Gemarkung Eckartsberg
das Flurstück 498 der Gemarkung Eckartsberg geradlinig querend zu |
25 | Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 113 der Gemarkung Eckartsberg
das Flurstück 113 der Gemarkung Eckartsberg geradlinig querend zu |
26 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 175 der Gemarkung Oberherwigsdorf
das Flurstück 176 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
27 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 176 der Gemarkung Oberherwigsdorf
die Flurstücke 538 und 202 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
28 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 202 und 214 der Gemarkung Oberherwigsdorf, im Abstand von 65 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 202 in südwestlicher Richtung entfernt liegend
entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 202 der Gemarkung Oberherwigsdorf zu |
29 | Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 214 der Gemarkung Oberherwigsdorf
entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 214 der Gemarkung Oberherwigsdorf zu |
30 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 214 der Gemarkung Oberherwigsdorf
entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 214 der Gemarkung Oberherwigsdorf in südwestlicher Richtung zu |
31 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 214 und 227/3 der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 155 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 214 in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 227/3, 242, 250, 271 und 281 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
32 | Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 311g der Gemarkung Oberherwigsdorf
die Flurstücke 311g, 314/6 und 311e der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
33 | Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 311e der Gemarkung Oberherwigsdorf
die Flurstücke 77/2, 329/1, 341/4 und 356/2 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
34 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 356/2 und 365/3 der Gemarkung Oberherwigsdorf, zirka 40 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 361a der Gemarkung Oberherwigsdorf in nordöstlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 365/3, 59/2, 540 (K 8617), 388, 393 und 408 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
35 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 408 und 416 der Gemarkung Oberherwigsdorf, im Abstand von 270 m vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 416 in nordöstlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 416, 439, 453, 472 und 496 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
36 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 496 und 499 der Gemarkung Oberherwigsdorf, im Abstand von 240 m vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks 499 in nordöstlicher Richtung entfernt liegend
das Flurstück 499 der Gemarkung Oberherwigsdorf geradlinig querend zu |
37 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 499 der Gemarkung Oberherwigsdorf
das Flurstück 485 der Gemarkung Oberherwigsdorf und die Flurstücke 1011 und 1005 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
38 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 1004 und 1005 der Gemarkung Niederoderwitz, im Abstand von 70 m vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 1005 der Gemarkung Niederoderwitz in südwestlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 1004, 997, 996/3, 990 und 987 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
39 | Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 978 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 978 und 977 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
40 | Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 977 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 963, 964, 966 und 967 der Gemarkung Niederoderwitz gradlinig querend zu |
41 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 967 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 965, 958, 957, 956 und 955 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
42 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 955 und 933/2 der Gemarkung Niederoderwitz, im Abstand von 235 m vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks 933/2 in nordöstlicher Richtung entfernt liegend
die Flurstücke 933/2, 932/2, 930 und 920 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
43 | Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 918 der Gemarkung Niederoderwitz
die Flurstücke 918, 908, 907 und 870 der Gemarkung Niederoderwitz geradlinig querend zu |
1 | Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 871 der Gemarkung Niederoderwitz |
(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in den Gemeinden Oderwitz und Mittelherwigsdorf hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der für die Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei den Verwaltungen der vorgenannten Gemeinden während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.
§ 2
Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 FStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 FStrG hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 FStrG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Verkündung.
Dresden, den 24. September 2002
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident