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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Tourismus

Vollzitat: FRL Tourismus vom 12. Dezember 2018 (SächsABl. S. 1537), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung
(FRL Tourismus)

Vom 12. Dezember 2018

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung auf der Grundlage
a)
der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Bewilligung nach dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der folgenden europarechtlichen Regelungen und deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
a)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8);
b)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1);
c)
dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Maßnahmen des Tourismusmarketings:
a)
touristische Marketingmaßnahmen aus den Destinationen, die geeignet sind, vorrangig neue Gäste von außerhalb Sachsens zu gewinnen und das Image der Destinationen im In- und Ausland zu stärken;
b)
innovative Marketingmaßnahmen mit Wirkung außerhalb Sachsens, die der Umsetzung der touristischen Dachmarke Sachsens dienen;
c)
Maßnahmen der Marktforschung für die Destinationen.
2.
Maßnahmen der Destinationsentwicklung:
a)
Maßnahmen, die geeignet sind, eine wettbewerbsfähige Destination entsprechend der jeweils aktuellen Tourismusstrategie zu entwickeln;
b)
Maßnahmen, die auf eine stärkere Nutzung von für den Tourismus zweckgebundener Finanzierungsinstrumente zielen;
c)
Maßnahmen zur Entwicklung grenzübergreifender Destinationen.

III.
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger

1.
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind
a)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie (Tourismusmarketing): touristische Regionalverbände und Marketinggesellschaften (Destinationsmanagementorganisationen; im Folgenden DMO genannt) sowie ordentliche Mitglieder des Landestourismusverbandes Sachsen e. V. (im Folgenden LTV genannt), die als juristische Personen errichtet sind und deren Geschäftstätigkeit auf das Tourismusmarketing, dabei aber nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
b)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie (Destinationsentwicklung): DMO sowie der LTV.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen des Projektes gewährt werden, die folgende grundsätzliche Anforderungen erfüllen:
 
Maßnahmen des Tourismusmarketings
a)
Der Antragsteller arbeitet nach einem aktuellen Marketingplan, der Aussagen zu Zielgruppen, Quellmärkten und erwarteten Effekten der Maßnahmen sowie budgetierte und kontrollfähige Einzelmaßnahmen beinhaltet. Darüber hinaus enthält der Marketingplan Aussagen zu Controlling- und Evaluierungsmaßnahmen.
b)
Beim Antragsteller/Projektträger ist die Integration der Rubrik barrierefreies Reisen beziehungsweise barrierefreie Angebote auf seinen Internetseiten sowie die Verlinkung auf die entsprechenden Internetseiten der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH (TMGS) erfolgt.
 
Maßnahmen der Destinationsentwicklung
c)
Maßnahmen durch die DMO: Die Existenz einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigten Destinationsstrategie ist unabdingbar. Maßnahmen des Außenmarketings sind von einer Förderung im Rahmen der Destinationsentwicklung ausgeschlossen.
d)
Maßnahmen durch den LTV: Die Existenz eines vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigten Maßnahmenplanes ist unabdingbar. Die Maßnahmen müssen der jeweils aktuellen Tourismusstrategie des Freistaates Sachsen entsprechen.
2.
Maßnahmen müssen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, sofern die Zuwendungen auf Grundlage des unter Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c genannten Beschlusses 2012/21/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 bewilligt werden sollen.
3.
Bei finanzieller Beteiligung der Tourismuswirtschaft in der Destination oder sonstiger Partner ist nachzuweisen, dass diese gesichert ist.
4.
Für jede einzelne beantragte Maßnahme ist eine detaillierte Kalkulation beizufügen. Bei den Maßnahmen für Werbung und Pressearbeit genügt die Vorlage einer Grobplanung der Vorhaben mit prozentualer Aufteilung des Jahresbudgets.
5.
Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes muss grundsätzlich mindestens 50 Prozent betragen. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Freistaates Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergänzt werden. Ein Ersatz der Eigenmittel ist nicht zulässig und eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn Zuwendungen auch bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurden, ist darüber in den Anträgen umfassend Auskunft zu geben, damit gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung verfahren werden kann.
7.
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erteilt werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung; im Folgenden ANBest-P genannt) finden Anwendung.
2.
Finanzierungsart
 
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung, für Maßnahmen der Destinationsentwicklung durch den LTV als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
a)
Es kann eine Zuwendung von bis zu 50 Prozent als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
b)
DMO von Destinationen, die gemäß der jeweils aktuellen Tourismusstrategie der Staatsregierung durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als nicht wettbewerbsfähig eingestuft sind, kann eine Zuwendung als Anteilsfinanzierung von bis zu 25 Prozent gewährt werden.
c)
In begründeten Einzelfällen, bei denen ein besonderes Landesinteresse besteht, kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Zuwendung der Anteilsfinanzierung auf bis zu 80 Prozent erhöht werden.
d)
Es kann eine Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in Höhe des im Haushaltsplan für Zuschüsse für den LTV veranschlagten Betrages gewährt werden.
4.
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.
Bemessungsgrundlage
a)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind und die mit einem der nachfolgenden Punkte im Zusammenhang stehen:
aa)
Messen, Präsentationen und Workshops;
bb)
Presse- oder Studienreisen;
cc)
PR/Öffentlichkeitsarbeit, Werbung/Kommunikation;
dd)
Projektmanagement;
ee)
Marktforschung;
ff)
Produktneuentwicklung;
gg)
Fachberatung und Netzwerkarbeit;
hh)
Qualitätsmanagement;
ii)
Infrastrukturmanagement.
b)
Die nähere Bezeichnung und Erläuterung erfolgt im Merkblatt zu dieser Richtlinie.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die SAB. Sie informiert im Merkblatt zur näheren Ausgestaltung des Förderverfahrens und den förderfähigen Maßnahmen im Einzelnen, was Bestandteil des Zuwendungsbescheides der SAB ist.
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung kann schriftlich ab dem 1. Oktober für das Folgejahr sowie in demselben getrennt nach Ziffer II Nummer 1 und 2 dieser Richtlinie unter Verwendung des Musterformulars der SAB eingereicht werden.
3.
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
 
Maßnahmen des Tourismusmarketings
a)
eine hinreichende Projektbeschreibung sowie der aktuelle Marketingplan, Finanzierungsplan, Mediaplan, Messeplan und geeignete Nachweise;
b)
Liste aller Projektpartner;
c)
bei gemeinsamen Vorhaben von Zuwendungsempfängern mit Kooperations- beziehungsweise Vertragspartnern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung;
d)
eine aussagekräftige Kostenkalkulation einschließlich detaillierter Leistungsbeschreibung und geeignetem Nachweis;
e)
eine Versicherung darüber, dass für den beantragten Fördergegenstand kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gestellt wurde;
f)
eine Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
Maßnahmen der Destinationsentwicklung
g)
aktuelle vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigte Destinationsstrategie der DMO;
h)
aktueller vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigter Maßnahmenplan des LTV;
i)
ein Konzept zur Entwicklung der Organisationsstruktur der DMO;
j)
aktueller Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplan;
k)
Beitragssatzung der DMO;
l)
Verbandssatzung;
m)
aktuelle Werte bezüglich der Destinationskriterien und Destinationsstärke der DMO.
4.
Bewilligungsverfahren
 
Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit vor. Sie trifft die Förderentscheidung auf Grundlage der fachlichen Einschätzung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
5.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt nach der Sächsischen Haushaltsordnung und ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Es ist ein Verwendungsnachweis gemäß der ANBest-P erforderlich. Bei einer Anteilsfinanzierung bis zu 100 000 Euro sowie einer Festbetragsfinanzierung ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
b)
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.
c)
Bei Zuwendungen, die auf Grundlage des Beschlusses 2012/21/EU erfolgen, ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, also die Ausgleichszahlung die ausgleichsfähigen Nettokosten nicht übersteigt.
7.
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung vom 10. November 2015 (SächsABl. S. 1602), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 52, S. 1537
    Fsn-Nr.: 552-V18.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    10. Dezember 2020