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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Graduiertengesetz

Vollzitat: Sächsisches Graduiertengesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006)

Gesetz
über das Graduiertenstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Graduiertengesetz – SächsGradG)

Vom 24. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Graduiertenstudium an den Universitäten des Freistaates Sachsen. Es gilt ferner für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen an den Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen. Die Universitäten können gemäß § 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) weitere Formen des Graduiertenstudiums erproben und dafür besondere Abschlüsse vorsehen. Die für das Graduiertenstudium zugelassenen Graduiertenstudenten sind Studenten im Sinne des Sächsischen Hochschulgesetzes.

(2) Das Graduiertenstudium an den Universitäten des Freistaates Sachsen im Rahmen des durch Bund und Länder gemeinsam finanzierten und durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) betreuten Programms zur Förderung von Graduiertenkollegs wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Promovenden an Graduiertenkollegs im Freistaat Sachsen, die ein Stipendium durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft erhalten, können immatrikuliert werden.

(3) Ferner besteht die Möglichkeit, sich außerhalb eines Graduiertenstudiums zur Promotion auf der Grundlage der Promotionsordnungen der Hochschule zu melden. Für die Abnahme der Prüfung kann eine Gebühr erhoben werden. Näheres regelt eine Gebührenordnung der Hochschule. Promovenden nach Satz 1 können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren immatrikuliert werden, wenn sie weniger als 50 vom Hundert der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit berufstätig sind.

§ 2
Zweck

Das Graduiertenstudium vertieft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studenten mit dem Ziel einer vielseitigen Persönlichkeitsbildung sowie einer qualifizierten und zielstrebigen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten, fördert das Promotionsvorhaben und gibt Gelegenheit, im Rahmen eines Tutoriums die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

Zweiter Abschnitt
Grundsätze des Graduiertenstudiums

§ 3
Studienordnungen

(1) Das Graduiertenstudium ist als Studiengang an den Fakultäten/Fachbereichen zu organisieren und gilt erst dann als eingerichtet, wenn eine entsprechende Studienordnung gemäß § 25 SHG erlassen worden ist. Die Studienordnung legt die Strukturen des Graduiertenstudiums sowie Art und Umfang der Beratung durch den betreuenden Hochschullehrer fest. Sie soll die Teilnahme an ergänzenden Lehrveranstaltungen und die Erbringung von Leistungsnachweisen insbesondere für die Promovenden des kooperativen Promotionsverfahrens vorschreiben. Sie hat ferner nähere Regelungen über die Dauer der Regelstudienzeit zu treffen. Die Studienordnung bedarf der Zustimmung der Graduiertenkommission gemäß § 4.

(2) Das Graduiertenstudium wird nach der Promotionsordnung der Fakultät mit der Promotion abgeschlossen.

§ 4
Graduiertenkommission, Rechtsbehelfe

(1) Der Senat bestellt für die Universität eine Kommission für das Graduiertenstudium (Graduiertenkommission), die über die Vergabe von Stipendien sowie im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fakultätsrat über Zugang und Zulassung zum Graduiertenstudium entscheidet.

(2) Der Graduiertenkommission müssen auch akademische Mitarbeiter und Studenten angehören.

(3) Einsprüche gegen Entscheidungen der Graduiertenkommission über die Qualifikation des Bewerbers, die Qualität seines Arbeitsvorhabens und die sonstigen fachlichen Voraussetzungen sind beim Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich einzureichen. Über den Einspruch ist vom Senat innerhalb von weiteren vier Wochen zu entscheiden.

§ 5
Zugang, Zulassung

(1) Die Aufnahme eines Graduiertenstudiums setzt grundsätzlich den überdurchschnittlichen Abschluß des berufsqualifizierenden Studiums voraus.

(2) Der Wechsel vom berufsqualifizierenden Studium in das Graduiertenstudium ist in Ausnahmefällen auch ohne einen Abschluß eines Universitätsstudienganges möglich, sofern die bisherige wissenschaftliche Ausbildung, die Qualifikation und Begabung des Studierenden dies zulassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Graduiertenkommission. § 36 Abs. 2 SHG bleibt unberührt.

(3) Der Antragsteller muß ein Promotionsvorhaben vorweisen können. Dem Antrag sind ein Bericht über die bisherige wissenschaftliche Ausbildung einschließlich Zeugnissen und Nachweisen, eine Stellungnahme des Hochschullehrers, der die Betreuung übernehmen soll oder bereit ist, die Qualifizierung zu unterstützen, sowie eine Begründung beizufügen, in der das gewählte Vorhaben, der Stand der Vorarbeiten, ein Aufriß des Themas und eine Zeitplanung darzulegen sind. Referenzen können beigefügt werden.

(4) Der schriftliche Antrag auf Aufnahme eines Graduiertenstudiums ist vom Bewerber an die Graduiertenkommission zu richten. Die Termine, zu denen Anträge eingereicht werden können, sind öffentlich in der Universität bekanntzumachen.

(5) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen entscheidet die Graduiertenkommission aufgrund des Antrages unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Qualifikationen.

(6) Zum Graduiertenstudium kann zugelassen werden, wer die Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 bis 4 erfüllt.

§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Universitäten dürfen die personenbezogenen Daten von Graduiertenstudenten verarbeiten, die insbesondere für die Zulassung zum Graduiertenstudium, die Rückmeldung, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung und zur Durchführung des Promotionsverfahrens erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden. Im übrigen gilt § 135 SHG entsprechend.

Dritter Abschnitt
Ablauf des Graduiertenstudiums

§ 7
Dauer

Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens zwei und höchstens drei Jahre.

§ 8
Tutorien

(1) Der Graduiertenstudent hat die Möglichkeit und nach Ablauf des ersten Studienjahres grundsätzlich die Pflicht, in Ergänzung zu seinem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) zu erbringen. Sächsische Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung.

(2) Die übertragene Tätigkeit darf zwei Wochenstunden pro Semester nicht überschreiten.

(3) Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit des Graduiertenstudenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.

(4) Die Graduiertenkommission kann Grundsätze für die Tutorien des Graduiertenstudenten festsetzen.

Vierter Abschnitt
Meisterschüler

§ 9
Geltung des Gesetzes

Für Meisterschüler gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend, sofern die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 10
Grundsätze

(1) Die künstlerischen Meisterklassen an den Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen vertiefen die künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Fähigkeiten der Studenten und dienen der Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben. Die Ausbildung zum Meisterschüler wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten (Ausstellungen, Aufführungen) oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen.

(2) Den Abschluß des Studiums in den künstlerischen Meisterklassen der Kunsthochschulen regelt eine Prüfungsordnung.

§ 11
Meisterschülerkommission

(1) An die Stelle der Graduiertenkommission gemäß § 4 tritt die Meisterschülerkommission der Kunsthochschule.

(2) Für die Zusammensetzung der Kommission gilt § 4 entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Finanzielle Regelungen

§ 12
Grundsätze der Förderung

(1) Der Freistaat Sachsen vergibt Sächsische Landesstipendien an besonders qualifizierte Bewerber nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

(2) Der Antrag auf Gewährung eines Stipendiums ist zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme eines Graduiertenstudiums an die Graduiertenkommission zu richten.

(3) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel für die Stipendien nach diesem Gesetz auf die Hochschulen und bei der Gewährung der Stipendien sollen Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht, und Forschungsschwerpunkte außerhalb von Graduiertenkollegs gemäß § 1 Abs. 2 besonders beachtet werden. Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) Bei der Auswahl der Sächsischen Landesstipendiaten sollen auch die Qualifikation des Bewerbers sowie die im Studiengang bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß aufgewandte Studienzeit, insbesondere die Einhaltung der Regelstudienzeit, berücksichtigt werden.

(5) Die Gewährung eines Stipendiums ist ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion bereits auf andere Weise von öffentlichen Stellen oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Einrichtungen gleichzeitig gefördert wird.

§ 13
Art und Umfang der Förderung

(1) Die Sächsischen Landesstipendien und besondere Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen besteht nicht.

(2) Das Stipendium besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag für Stipendiaten mit Kindern. Der Familienzuschlag wird nur einmal gezahlt, wenn beide Ehegatten ein Stipendium nach diesem Gesetz oder entsprechenden anderen staatlichen Förderbestimmungen erhalten.

(3) Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion gesonderte Zuwendungen erhalten, wenn besondere Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

§ 14
Dauer der Förderung

(1) Die Graduiertenkommission legt den Zeitpunkt des Förderungsbeginns fest. Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes entscheidet die Graduiertenkommission auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags und eines Gutachtens des betreuenden Hochschullehrers über den Stand des Promotionsvorhabens, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist.

(2) Die Förderung endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr erfolgen, wenn das Promotionsvorhaben außerordentlich umfangreich ist, zum Abschluß der Promotionsarbeit ein Auslandsaufenthalt erforderlich ist, der Stipendiat besondere Familienpflichten zu erfüllen hat oder die Verzögerung des Abschlusses seines Vorhabens aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat.

(3) Über die Verlängerung entscheidet die Graduiertenkommission auf der Grundlage eines Antrages, der zu begründen ist. Ihm ist ein Gutachten des betreuenden Hochschullehrers beizufügen.

(4) Über eine Beendigung der Förderung durch Widerruf entscheidet die Graduiertenkommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers.

(5) Mit Abschluß der Promotion ist der Zweck der Förderung erreicht. Am Ende des Monats, in dem das Rigorosum abgeschlossen wurde, wird die Förderung beendet. Der Stipendiat teilt den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion schriftlich der zuständigen Bewilligungsbehörde (§ 16 Abs. 3) mit.

§ 15
Unterbrechung

(1) Im Krankheitsfall wird das Stipendium weitergewährt

(2) Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen kann auf Antrag die maximale Förderungsdauer einmalig um den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden. Dem Antrag ist neben einer Begründung ein amtsärztliches Zeugnis beizufügen, das Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit gibt.

(3) Zeiten einer Beurlaubung nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), und Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder eines Beschäftigungsverbots aus Gründen des Mutterschutzes werden nicht auf die Förderungsdauer angerechnet.

§ 16
Zuständigkeit

(1) Die Verteilung der Stipendien auf die Universitäten und Kunsthochschulen ist Aufgabe des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Landeshochschulkonferenz ist zuvor anzuhören.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe der Stipendien und der besonderen Zuwendungen trifft die Graduiertenkommission.

(3) Der Erlaß des Zuwendungsbescheides sowie die Auszahlung der Stipendien und besonderen Zuwendungen ist Aufgabe der zuständigen Studentenwerke. Die Studentenwerke unterliegen hierbei der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 17
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
die Höhe des Grundstipendiums,
2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Familienzuschlages,
3.
die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten, die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln sowie Auslandszuschläge

zu bestimmen.

§ 18
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

(1) In § 113 SHG wird folgende Ziffer 16 a eingefügt:

„16a.
Bestellung der Kommission für das Graduiertenstudium und Behandlung von Einsprüchen gegen deren Entscheidung,“

(2) § 162 Abs. 1 SHG erhält folgende Fassung:
„(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz außer Kraft, mit folgenden Ausnahmen:
Die §§ 131 bis 139 treten am 31. Dezember 1994 außer Kraft. § 149 gilt fort. Für Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler, die ein Stipendium nach §§ 82 bis 92 erhalten, gelten diese Bestimmungen bis zum Abschluß der Förderung fort.“

§ 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1006

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 1994

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999