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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Landes-Technologieförderung

Vollzitat: RL Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 988) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der technologischen Leistungsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft
(RL Landes-Technologieförderung)

Vom 27. Juni 2017

[zuletzt geändert durch RL vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 988)
mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft verbessern sowie die Innovationskraft sächsischer Unternehmen und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, die Aussichten auf eine erfolgreiche Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1 an HORIZON EUROPE zu erhöhen, Innovation und Internationalisierung von KMU zu unterstützen, Informationen über geistige Eigentumsrechte besser zugänglich zu machen, die wirtschaftliche Verwertung von Patenten aus der öffentlichen Forschung zu stärken, die Kooperation und den Erfahrungsaustausch von Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten, gemeinnützige externe Industrieforschungseinrichtungen bei Investitionen in ihre Infrastruktur zu unterstützen, KMU an die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen heranzuführen, mehr technologisches Wissen in KMU zu bringen und Forschungsergebnisse schneller in erfolgreiche Innovationen umzusetzen.
2.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt:
 
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist. Zudem gelten die Ausführungen in der Anlage zur Richtlinie.
 
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
 
c)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
d)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
4.
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
5.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
6.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

II.
Gegenstand der Förderung

Folgende Vorhabensbereiche sind förderfähig:

A.
HORIZON-Prämie
B.
Enterprise Europe Network (EEN) SACHSEN
C.
Patentinformationszentren (PIZ)
D.
Patentverwertung durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
E.
Innovations- und technologiepolitisch bedeutsame Veranstaltungen
F.
Sonstige innovationsunterstützende Maßnahmen
G.
Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen

A. HORIZON-Prämie

1.
Zuwendungszweck
HORIZON-Prämien sollen KMU an die Beantragung und Durchführung von Projekten des Programms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, in Verbindung mit Artikel 180 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heranführen. Die Förderung zielt auf eine umfangreiche und erfolgreiche Beteiligung von KMU an HORIZON EUROPE und damit auf eine Verbesserung der internationalen Kooperationsfähigkeit der Unternehmen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
a)
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer angestrebten Beteiligung an HORIZON EUROPE sowie an Projekten gemeinsamer Technologieinitiativen2 mit dem Ziel, Erfolgsaussichten von HORIZON EUROPE-Anträgen3 zu erhöhen und Hürden für die Ausübung der Koordinatorfunktion4 abzusenken.
 
b)
Inhalte der Dienstleistung können sein:
 
 
aa)
Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung und Begleitung von HORIZON EUROPE-Anträgen (Initialphase5),
 
 
bb)
Etablierung von Projektmanagement und -controlling bei Ausübung der Koordinatorfunktion (Startphase6),
 
 
cc)
Bewertung der Ablehnungsgründe bei erfolglosen HORIZON EUROPE-Anträgen (Analyse).
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind KMU mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Durchführung und Koordinierung im Rahmen dieser Richtlinie unterstützter HORIZON EUROPE-Beteiligungen erfolgen im Freistaat Sachsen.
 
b)
Der für eine Beauftragung vorgesehene Dienstleister ist im Antrag7 anzugeben. Dienstleister können private Anbieter, Kammern, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein.
 
c)
Dem Antrag sind Nachweise der Kompetenz des Dienstleisters auf dem Gebiet der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung beizufügen.
 
d)
Der Antrag muss eine Einschätzung des Dienstleisters enthalten, dass der in einer Projektskizze dargestellte Gegenstand des angestrebten HORIZON EUROPE-Antrags das Potenzial besitzt, die für den betreffenden Aufruf geforderten Qualitätsschwellenwerte8 zu erreichen.
 
e)
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
 
aa)
Dienstleistungen
 
aaa)
durch Betriebsangehörige,
 
bbb)
durch ein unmittelbar oder mittelbar mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen sowie
 
ccc)
durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades des Antragstellers;
 
 
bb)
Leistungen des Dienstleisters, die von der Europäischen Kommission, vom Bund oder vom Freistaat Sachsen finanzierte Einrichtungen kostenfrei oder anteilig finanziert zur Verfügung stellen beziehungsweise vermitteln sowie
 
 
cc)
Leistungen des Dienstleisters, die die Europäische Kommission im Rahmen des zu beantragenden HORIZON EUROPE-Projekts voll oder anteilig finanziert.
 
f)
Der Dienstleister hat schriftlich zu erklären, dass er für das Vorhaben in Anspruch genommene kostenfreie oder anteilig finanzierte Leistungen gemäß Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und cc dem Unternehmen nicht oder maximal nur bis zur Höhe des nicht öffentlich finanzierten Kostenanteils in Rechnung stellt.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
 
b)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen nach Nummer 2 Buchstabe b.
 
c)
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch
 
 
aa)
5 000 Euro in der Initialphase, sofern der HORIZON EUROPE-Antrag die Ausübung der Koordinatorfunktion einschließt 10 000 Euro,
 
 
bb)
zusätzlich 15 000 Euro in der Startphase bei Ausübung der Koordinatorfunktion,
 
 
cc)
1 000 Euro für die Analyse.
 
d)
Ein Antragsteller kann während der Laufzeit von HORIZON EUROPE bis zu drei HORIZON-Prämien erhalten. Zuwendungen nach Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc gelten als eine HORIZON-Prämie.
6.
Verfahren
 
a)
Die Bewilligung erfolgt durch einen als „HORIZON EUROPE-Prämie“ bezeichneten Zuwendungsbescheid.
 
b)
Die Auszahlung der Zuwendung für Ausgaben in der Initialphase erfolgt nach Vorlage der Eingangsbestätigung der Europäischen Kommission für den HORIZON EUROPE-Antrag und Rechnungslegung des Dienstleisters, für die nachfolgenden Phasen nach abschließender Rechnungslegung des Dienstleisters und Vorlage des Verwendungsnachweises.
 
c)
Der Zuwendungsempfänger hat die SAB unmittelbar nach Zugang der Benachrichtigung9 der Europäischen Kommission über Erfolg oder Misserfolg des HORIZON EUROPE-Antrags zu informieren und gleichzeitig die Project-ID-Nummer zu übermitteln. Zusammen mit dieser Information kann er für die Startphase oder für die Analyse eine Aufstockung der Zuwendung gemäß Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb oder cc beantragen. Bei Aufstockungen gemäß Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist das Grant Agreement mit der Europäischen Kommission vorzulegen. Bei erfolglosen HORIZON EUROPE-Anträgen ist eine auf der Bewertung durch die Europäische Kommission basierende Analyse gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc der SAB vorzulegen. Eine Analyse ist nicht förderfähig, wenn die Europäische Kommission den Antrag mit einer über dem für die jeweilige Ausschreibung vorgesehenen Schwellwert liegenden Punktzahl bewertet hat und lediglich aufgrund des begrenzten Förderbudgets keine Bewilligung erfolgt.10
 
d)
Das Vorhaben endet ein Jahr nach Unterzeichnung des Grant Agreements oder fünf Monate nach Erhalt einer Ablehnung des HORIZON EUROPE-Antrags.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen für diesen Fördergegenstand gelten als KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

B. Enterprise Europe Network (EEN) SACHSEN

1.
Zuwendungszweck
Das Enterprise Europe Network ist das weltweit größte Innovations- und Technologienetzwerk für KMU mit insgesamt 600 Partnerorganisationen in 60 Ländern. Es unterstützt KMU bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und der Wahrnehmung von Chancen auf dem europäischen und internationalen Markt. Grundlage für die Errichtung und Betreibung des EEN ist Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 in Verbindung mit den Vorgaben der jeweiligen EEN-Ausschreibung der Europäischen Kommission beziehungsweise der durch diese eingesetzten Exekutivagentur. Die Zuwendung dient der Sicherung der Finanzierung technologiebezogener Leistungen des Konsortiums EEN SACHSEN.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2021/690 und der jeweiligen EEN-Ausschreibung
 
a)
die Beratung, Unterstützung und Information von KMU im Freistaat Sachsen,
 
b)
die Unterstützung von KMU im Freistaat Sachsen bei der Anbahnung grenzüberschreitender Partnerschaften für Unternehmenskooperation, Technologietransfer, Innovation und Forschung sowie
 
c)
die Bekanntmachung und Weiterentwicklung des Netzwerks und seiner Dienstleistungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Konsortialführer des von Partnern aus den sächsischen Regionen gebildeten Konsortiums EEN SACHSEN. Rechte und Pflichten des Koordinators und der Mitglieder des Konsortiums bestimmen sich aus der Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) mit der von der Europäischen Kommission eingesetzten Exekutivagentur.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist die finanzielle Unterstützung des EEN SACHSEN durch die Europäische Kommission auf der Grundlage der angeführten Rahmenregelungen. Diese erfordern insbesondere die gebührenfreie Abgabe der in Nummer 2 aufgeführten Dienstleistungen und die Einhaltung des Regionalprinzips.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der durch die EU als zuwendungsfähig anerkannten Kosten derjenigen Konsortialpartner, die eine Technologieagentur, ein Technologiezentrum oder eine Hochschule sind. Der Förderzeitraum richtet sich nach der Laufzeit des jeweiligen Grant Agreement.
6.
Verfahren
Das Konsortium kann eine Förderung durch den Freistaat Sachsen nach Erhalt einer positiven Evaluierung des europäischen Förderantrags durch die europäische Ebene für den betreffenden Zeitraum beantragen. Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage des Grant Agreements, welches hinsichtlich seiner Erfüllung verpflichtend ist.
Nach Abschluss des Vorhabens sind der abschließende Sachbericht zum Grant Agreement, die Bestätigung des Sachberichts durch die europäische Ebene sowie der europäische Evaluierungsbericht (Erfolgskontrolle) der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Der Zuwendungsbescheid ergeht zugleich als Betrauungsakt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des Beschlusses 2012/21/EU.
Zuwendungsempfänger ist der Konsortialführer. Dieser leitet die Zuwendung an die zuwendungsfähigen Konsortialpartner entsprechend deren Anteil an den förderfähigen Gesamtkosten weiter. Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen für diesen Förderbaustein werden als Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder dem Beschluss 2012/21/EU gewährt.

C. Patentinformationszentren (PIZ)

1.
Zuwendungszweck
Patentinformationszentren (PIZ) stellen Unternehmen, insbesondere KMU, Forschungseinrichtungen, Studierenden und interessierten Bürgern umfassende Informations- und Dienstleistungen zu gewerblichen Schutzrechten zur Verfügung. Dazu gehören Informationen zu den Anmeldeverfahren, zum Schutzrechtsdaten- und Schutzrechtsmanagement, zur Schutzrechtsbe- und -verwertung, zu Durchsetzungsmöglichkeiten von Schutzrechten sowie zur Abwehr von Produkt- und Markenpiraterie.11 Weitere Dienstleistungen sind die Organisation von Erfindererstberatungen durch Patentanwälte, die Durchführung von Auftragsrecherchen, individuelle Rechercheunterstützung in den PIZ oder online sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum gewerblichen Rechtsschutz und angrenzenden Themen. Die PIZ pflegen Kontakte zu regionalen Netzwerken und Akteuren wie Patentanwälten und Kammern.
Ziel der Förderung ist es, die Bedeutung des geistigen Eigentums und der Schutzrechtsinformation im Bewusstsein sächsischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken.
Die PIZ wirken als anerkannte Kooperationspartner des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in ihrer jeweiligen Region. Dieser Status setzt die Erfüllung bestimmter Kriterien des DPMA voraus. Zu den Kriterien gehören unter anderem die Neutralität der Dienstleistungen, ein bestimmtes Spektrum an Dienstleistungen, Kontinuität und Erfahrung, eine geeignete Infrastruktur, qualifiziertes Personal, eine regionale Verankerung und die Bereitschaft zur Evaluation durch das DPMA. Die PIZ tragen damit zur Innovationsförderung in ihrer jeweiligen Region bei.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von einzelnen Angeboten der PIZ gemäß Nummer 1, die insbesondere KMU zugutekommen sollen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Träger der vom DPMA als Kooperationspartner anerkannten Patentinformationszentren in Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zusammen mit dem Förderantrag ist der aktuelle Kooperationsvertrag mit dem DPMA vorzulegen. Evaluierungsberichte des DPMA sind der Bewilligungsstelle unaufgefordert zu übermitteln.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
 
b)
Die Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben für Tätigkeiten, die im Betrauungsakt gemäß Nummer 6 aufgeführt werden.
 
c)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben/Kosten für:
 
 
aa)
das Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird,
 
 
bb)
Ausrüstung, soweit diese für das Projekt genutzt werden, insbesondere für Recherchearbeitsplätze,
 
 
cc)
die Nutzung von im Projekt benötigten Datenbanken und für Fachliteratur,
 
 
dd)
unmittelbar für das Projekt benötigtes Material und Bedarfsartikel,
 
 
ee)
Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der in Nummer 1 genannten Ziele,
 
 
ff)
Dienstreisen für im Projekt beschäftigte Personen, soweit diese zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
 
d)
Der Abschluss eines Vertrags mit wiederkehrenden Leistungen gemäß Buchstabe c Doppelbuchstabe cc oder der Einkauf derartiger Leistungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, gelten in Abweichung von Nummer 1.3.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nicht als Beginn des Vorhabens.
6.
Verfahren
Der Zuwendungsbescheid beschreibt die förderfähigen Tätigkeiten und ergeht zugleich als Betrauungsakt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des Beschlusses 2012/21/EU.
Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen für diesen Förderbaustein werden als Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder dem Beschluss 2012/21/EU gewährt.

D. Patentverwertung durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen

1.
Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt Hochschulen und öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen bei der Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers durch die wirtschaftliche Verwertung von vertraglich nicht gebundenem Know-how auf der Grundlage von Nummer 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von Hochschulen und Unternehmen „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ vom 16. Dezember 2019 (BAnz AT 17.01.2020 B1).
Die Förderung erstreckt sich von der Identifizierung über die schutzrechtliche Sicherung bis zur Verwertung geeigneter Forschungsergebnisse. Adressat der Förderung ist der Verbund SachsenPatent, zu dem sich sächsische Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammengeschlossen haben. Der Verbund ermöglicht Synergieeffekte bei der Erschließung von Verwertungswegen. Fördervoraussetzung ist die Erarbeitung und Implementierung einer spezifischen Strategie zur Behandlung und Verwertung von geistigem Eigentum durch jedes Verbundmitglied. Ziele der Förderung sind die Erhöhung der Transparenz von Wissensressourcen und die Verbesserung des Transfers in die Wirtschaft. Die Förderbeiträge des BMWi sind in Nummer 2.1.2.3 der Richtlinie WIPANO festgelegt. Die Förderung durch den Freistaat Sachsen dient der Sicherung der Gesamtfinanzierung der Aktivitäten im Verbund.
2.
Gegenstand der Förderung
Fördergegenstand sind die Leistungspakete (LP) 1 bis 6 gemäß Nummer 2.1.1 der Richtlinie WIPANO. Schutzrechte im Sinne der Richtlinie sind Patente und Gebrauchsmuster.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Koordinator des Verbunds SachsenPatent. Rechte und Pflichten des Koordinators sowie der Verbundmitglieder bestimmt der Zuwendungsbescheid des vom BMWi12 beauftragten Projektträgers.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Entscheidung des Freistaates Sachsen ergeht im Einvernehmen mit dem BMWi. Abweichend von Ziffer I Nummer 2 erfolgt die Förderung durch den Freistaat auf der Grundlage der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, einschließlich der zugehörigen Verwaltungsvorschrift.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Freistaat gewährt im Rahmen einer Projektförderung eine Zuwendung in Form eines Zuschusses für durch das BMWi als zuwendungsfähig anerkannte Ausgaben
 
a)
für LP 4 Schutzrechtsanmeldung (Amtsgebühren und Ausgaben für Patentanwalt) als Anteilfinanzierung in Höhe von 25 Prozent,
 
b)
für die übrigen LP wie folgt als Festbetrags­finanzierung bei Durchführung des LP durch qualifizierte externe Dienstleister:
 
 
LP 1
Beratung und Detailprüfung hinsichtlich Neuheit 355 Euro,
 
 
LP 2
Detailprüfung hinsichtlich wirtschaftlicher Verwertung 355 Euro,
 
 
LP 3
(Strategie-)Beratung und Unterstützung bei der Schutzrechtsanmeldung Erstanmeldung 355 Euro und Nachanmeldung 210 Euro,
 
 
LP 5
Aktivitäten zur Verwertung 1 140 Euro,
 
 
LP 6
Portfolioverwaltung und weitere Verwertung, ab dem zweiten Jahr bis maximal zehn Jahre jährlich 285 Euro.
 
Die Festbeträge entsprechen grundsätzlich fünf Siebteln der jeweils durch das BMWi gewährten Beträge.
 
c)
Der Förderzeitraum richtet sich nach dem im Zuwendungsbescheid des BMWi festgelegten Zeitraum.
6.
Verfahren
 
a)
Der Zuwendungsempfänger hat den Förderantrag an den Freistaat Sachsen zeitnah mit dem Antrag an das BMWi zu stellen. Der Antrag an das BMWi ist in Kopie beizufügen.
 
b)
Der Zuwendungsempfänger übermittelt der SAB Kopien des Zuwendungsbescheids des BMWi, der Verwendungsnachweise für das BMWi sowie der Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung durch das BMWi gemäß Nummer 7 dieser Richtlinie.
 
c)
Bei der Anteilfinanzierung für LP 4 reduziert sich im Falle von Rückforderungen oder Kürzungen der Bundeszuwendung die Zuwendung des Freistaates Sachsen entsprechend.
 
d)
Sollte die Gesamtsumme der für die LP 1 bis 3 sowie LP 5 und 6 der durch das BMWi und den Freistaat Sachsen gewährten Festbeträge deren Gesamtausgaben übersteigen, erfolgt nach Abstimmung der Zuwendungsgeber eine entsprechende Kürzung der Zuwendung des Freistaates Sachsen.
7.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Für alle Finanzierungsanteile gelten einheitlich die Bestimmungen gemäß Nummer 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie WIPANO vom 16. Dezember 2019.
 
b)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Feststellungen und Regelungen des BMWi und des von diesem beauftragten Projektträgers. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung durch das BMWi beziehungsweise dessen Projektträger die SAB zu informieren und die entsprechenden Festlegungen des BMWi beziehungsweise des Projektträgers zur Prüfung vorzulegen.
 
c)
Das uneingeschränkte Recht des Sächsischen Rechnungshofs zur Prüfung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Sächsische Rechnungshof das Recht, beim Zuwendungsempfänger Prüfungen durchzuführen.
8.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Der Koordinator stellt sicher, dass er und die Verbundmitglieder die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) im Hinblick darauf erfüllen, dass die Zuwendung nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union13 zu qualifizieren ist. Nach Nummer 2.1.1 Rz 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gelten Tätigkeiten des Wissenstransfers nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit keine Beihilfe, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder in deren Auftrag durchgeführt werden und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären Tätigkeiten der Forschungseinrichtung reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter bleibt durch die im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.

E. Innovations- und technologiepolitisch bedeutsame Veranstaltungen

1.
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in Sachsen mit dem Ziel der Stärkung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft. Diese Veranstaltungen tragen zur Vernetzung bei und fördern die Ingangsetzung des gegenseitigen Informations- und Wissensaustausches zu aktuellen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und der Wirtschaft untereinander. Darüber hinaus dienen sie zur Stärkung der Kooperationsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft sowie zur Steigerung der technologischen Leistungsfähigkeit der Unternehmen.
Ferner gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen für Veranstaltungen in Sachsen, die den sächsischen Unternehmen den Zugang zu nationalen und internationalen Kapitalgebern erleichtern und nationale und internationale Kapitalgeber auf den Freistaat Sachsen aufmerksam machen. Damit soll auch innovativen sächsischen Start-ups und anderen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, Venture-Capital-Partner zu finden und zugleich unmittelbar zur Stärkung des relativ schwach ausgeprägten Venture-Capital-Marktes in Sachsen sowie mittelbar zur Intensivierung des Innovationsgeschehens der sächsischen Wirtschaft beizutragen.
Zuwendungen für internationale Veranstaltungen in Sachsen dienen außerdem dem Zweck, die Sichtbarkeit des Technologiestandorts Sachsen zu erhöhen.
2.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert als Veranstaltungsformate Workshops, Kooperationsforen, internationale Fachkongresse, mehrtägige Fachsymposien und andere geeignete Veranstaltungen, die dem Zuwendungszweck entsprechen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Industrieforschungseinrichtungen, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Durchführung der Veranstaltungen erfolgt im Freistaat Sachsen.
 
b)
Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, sonstiger Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.
 
c)
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, den Zuschussbedarf durch eigene Einnahmen (Teilnahmegebühren, Sponsoring und so weiter) zu reduzieren.
 
d)
Im Rahmen des Zuwendungsbescheids kann die Bewilligungsstelle weitere Auflagen, insbesondere zur Publizität, zum Zugang und zu den Dokumentations- und Berichtspflichten erteilen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
 
b)
Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben/Personal- und Sachkosten zur Erstellung der Feinkonzeption, für Organisation, Umsetzung und Dokumentation von Veranstaltungen.
Die Förderung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben/Kosten gewährt, höchstens jedoch in Höhe von 60 000 Euro pro Veranstaltung.
 
c)
Bei internationalen Veranstaltungen kann die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von den Regelungen in Buchstabe b zulassen, soweit dies zur Durchführung der Veranstaltung im Freistaat Sachsen erforderlich ist.
 
d)
Die Bewilligungsstelle behält sich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vor, die Förderung von Veranstaltungen eines Zuwendungsempfängers mit wiederkehrendem oder inhaltlich vergleichbarem Veranstaltungsformat degressiv auszugestalten.
6.
Verfahren
 
a)
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe können bei der Bewilligungsstelle jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Die Skizze soll nicht mehr als 10 Seiten umfassen und neben Angaben zum Antragsteller, zu den handelnden Akteuren und dem geplanten Teilnehmerkreis das Thema und die Zielsetzung der Veranstaltung unter Bezugnahme auf den Zuwendungszweck und den Zuwendungsgegenstand dieser Richtlinie beschreiben. Ferner soll die Skizze die geplanten Arbeiten sowie eine überschlägige Finanzplanung enthalten.
 
b)
Die Bewilligungsstelle trifft in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zunächst eine Vorauswahl anhand der eingereichten Projektskizzen. Die Skizzen werden insbesondere nach dem Bezug zur Förderrichtlinie und der innovations- und technologiepolitischen Relevanz des Themas der Veranstaltung für die sächsische Wirtschaft und den Freistaat Sachsen beurteilt. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, einzelne Interessenten zur Präsentation ihrer Vorschläge einzuladen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch die Bewilligungsstelle mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
 
c)
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen von der Bewilligungsstelle aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über diesen entscheidet die Bewilligungsstelle nach Maßgabe der Förderrichtlinie.
 
d)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Rechnungslegung und nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Grundsätzlich erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auch eine andere Entscheidung im Rahmen von Ziffer I Nummer 3 treffen und sich bei Bedarf hierzu mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abstimmen.

F. Sonstige innovationsunterstützende Maßnahmen

1.
Zuwendungszweck
Die Förderung soll die Durchführung von Maßnahmen ermöglichen, die eine Stärkung der Innovationskraft von Unternehmen der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, mehr technologisches Wissen in KMU zu bringen, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse schneller in erfolgreiche Innovationen umzusetzen, Know-how auszutauschen und die Zahl Forschung, Entwicklung und Innovation betreibender Unternehmen im Freistaat Sachsen zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Ziele können insbesondere neue und kreative innovationsunterstützende Maßnahmen unterstützt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind innovationsunterstützende Maßnahmen mit innovativem Charakter, wie zum Beispiel die Etablierung von Kommunikationsplattformen, die Veranstaltung von Wettbewerben einschließlich der Vergabe von Preisen, die Unterstützung der Beteiligung an nationalen oder internationalen Wettbewerben, die Unterstützung von Prozess- und Organisationsinnovationen, die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten sowie innovationsunterstützender Dienstleistungen für KMU sowie weitere innovative Maßnahmen und auch vorbereitende Studien, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beitragen.
3.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Zuwendungsempfänger können KMU mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein.
 
b)
Zuwendungsempfänger können auch Forschungseinrichtungen, Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Kammern, Verbände, freiberufliche Ingenieure sowie sonstige Technologiemittler und Unternehmen sein, wenn das geförderte Projekt geeignet ist, die Innovationsfähigkeit von KMU im Freistaat Sachsen zu verbessern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist ein Vorhabens- und Finanzierungskonzept, das die wesentlichen Elemente der Maßnahme und deren angestrebte Auswirkungen auf die Innovationsstärke des Antragstellers beziehungsweise die beteiligten KMU beschreibt. Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, sonstiger Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Projektaktivitäten von Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3 Buchstabe b müssen vorbereitende Studien betreffen oder einer größeren Anzahl von KMU dienlich sein. Dies ist ab einer Anzahl von zehn beteiligten KMU anzunehmen. Eine Unterschreitung der Mindestanzahl ist in begründeten Einzelfällen möglich.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
 
b)
Die Höhe der Zuwendung wird entsprechend der in Ziffer I Nummer 3 genannten beihilferechtlichen Bestimmungen begrenzt, wobei die Zuwendung für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe a 50 Prozent und für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe b 100 Prozent bezogen auf die förderfähigen Ausgaben/Kosten grundsätzlich nicht übersteigt.
 
c)
Förderfähig können Ausgaben/Kosten sein für:
 
 
aa)
Personal,
 
 
bb)
Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
 
 
cc)
Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips14 von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
 
 
dd)
die Erlangung, die Weiterentwicklung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,
 
 
ee)
die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen,
 
 
ff)
Fremdleistungen, die zur Umsetzung des Projekts unmittelbar erforderlich sind,
 
 
gg)
Material,
 
 
hh)
Preisgelder und Prämien,
 
 
ii)
die Anfertigung einer Studie.
6.
Verfahren
 
a)
Zu ausgewählten Themen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen veröffentlichen, die zu einem benannten Stichtag einzureichen sind und über deren Förderung im Wettbewerbsverfahren entschieden wird. Nähere Informationen enthalten die Aufrufe, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.
 
b)
Unabhängig von den Aufrufen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr können Interessenten jederzeit im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens Projektskizzen bei der Bewilligungsstelle einreichen, wenn diese neue und kreative innovationsunterstützende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Zuwendungszweck betreffen. Die Skizze soll nicht mehr als 10 Seiten umfassen und neben Angaben zum Antragsteller und zu den handelnden Akteuren eine Kurzbeschreibung und die Zielsetzung des Projekts unter Bezugnahme auf den Zuwendungszweck und den Zuwendungsgegenstand dieser Richtlinie beschreiben. Ferner soll die Skizze die geplanten Arbeiten sowie eine überschlägige Finanzplanung enthalten. Die Bewilligungsstelle trifft in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zunächst eine Vorauswahl anhand der eingereichten Projektskizzen. Die Skizzen werden unter Berücksichtigung der formalen Zulässigkeit einer Förderung gemäß Ziffer I insbesondere nach der innovations- und technologiepolitischen Relevanz für die sächsische Wirtschaft und den Freistaat Sachsen beurteilt. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, einzelne Interessenten zur Präsentation ihrer Vorschläge einzuladen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch die Bewilligungsstelle mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen von der Bewilligungsstelle aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über diesen entscheidet die Bewilligungsstelle nach Maßgabe der Förderrichtlinie.
 
c)
Die Bewilligung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid.
 
d)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Rechnungslegung und nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen im Zuwendungsbescheid festlegen.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen gemäß Ziffer I Nummer 3 handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der in Ziffer I Nummer 3 genannten beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt. Die Bewilligungsstelle kann Entscheidungen hierzu mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abstimmen.

G. Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen

1.
Zuwendungszweck
Die Förderung soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft über externe Industrieforschung nachhaltig stärken. Im Zentrum stehen gemeinnützige externe Industrieforschungseinrichtungen, die grundlegende FuE-Ergebnisse in nicht diskriminierender Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Sie sollen bei der Erhaltung und dem Ausbau ihrer FuE-Infrastrukturen Unterstützung erfahren.
2.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind investive Vorhaben zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur inklusive Bauinfrastruktur.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft oder -gesellschaft sind und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Das Vorhaben muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
 
b)
Das Vorhaben darf unbeschadet der Regelung in Nummer 5 Buchstabe e nicht im Rahmen eines Programms anderer öffentlicher Stellen gefördert werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung nach technologiepolitischem Ermessen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
b)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
aa)
die Anschaffung beziehungsweise Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Maschinen, Geräte, Instrumente, Ausrüstungen),
 
bb)
die Anschaffung beziehungsweise Herstellung für Wirtschaftsgüter, die zur FuE-Grundausstattung zählen,
 
cc)
Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, und Renovierungsinvestitionen15,
 
dd)
Maßnahmen zum Ersatz oder zur Modernisierung vorhandener Maschinen, Geräte, Instrumente und Ausrüstungen.
c)
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
aa)
Grunderwerb,
 
bb)
Kraftfahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung,
 
cc)
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
 
dd)
geringwertige Wirtschaftsgüter,
 
ee)
nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
 
ff)
die Finanzierung des Vorhabens,
 
gg)
gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
 
hh)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden,
 
ii)
die Umsatzsteuer für die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellte Lieferungen und Leistungen Dritter, für die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, Vorsteuer abziehbar ist.
d)
Die Förderung bezieht sich auf den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend dem Anteil der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung, sofern die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nicht zur Nutzung an Dritte überlassen werden oder der in diesem Falle maßgebliche wirtschaftliche Nutzungsanteil der an Dritte überlassenen Wirtschaftsgüter nicht höher liegt. Die Einordnung einer Tätigkeit als nichtwirtschaftliche Tätigkeit richtet sich nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198/1 vom 27.6.2014, S.1).
e)
Für den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine wirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt, ist eine Förderung im Rahmen anderer Förderprogramme16 zulässig.
f)
Der Zuschuss beträgt bis zu 80 Prozent und bei besonders bedeutsamen Vorhaben bis zu 90 Prozent, bezogen auf den nicht wirtschaftlich genutzten Anteil der förderfähigen Ausgaben, wenn die gesamten förderfähigen Ausgaben gemäß Buchstabe b bei Forschungseinrichtungen mit weniger als 50 Beschäftigten mindestens 300 000 Euro, bei Forschungseinrichtungen mit 50 bis 99 Beschäftigten mindestens 600 000 Euro und bei den übrigen Forschungseinrichtungen mindestens 1 000 000 Euro betragen. Über die Förderung dieser Fälle entscheidet ein Benehmensgremium unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Ein Vorhaben gilt als besonders bedeutsam, wenn es einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Forschungseinrichtung leistet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
es leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der internationalen Forschungskompetenz einer Einrichtung,
es geht mit einer signifikanten (mindestens 20 Prozent) Steigerung von Umsatz und Anzahl der Beschäftigten des Antragstellers einher,
der Antragsteller hat in den vergangenen fünf Jahren keine Förderung der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder dem Freistaat Sachsen für Investitionsprojekte erhalten oder
der Eigenanteil an der Finanzierung des Gesamtvorhabens inklusive des wirtschaftlich genutzten Anteils an zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt mindestens 50 Prozent.17.
g)
Für Vorhaben mit Investitionsausgaben unterhalb der in Buchstabe f genannten Schwellenwerte kann der Zuschuss für Forschungseinrichtungen mit weniger als 50 Beschäftigten bis zu 80 Prozent, für Forschungseinrichtungen mit 50 bis 99 Mitarbeitern bis zu 65 Prozent und bei den übrigen Forschungseinrichtungen bis zu 50 Prozent bezogen auf den nicht wirtschaftlich genutzten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wobei für diese Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben auf die in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd aufgeführten Ausgaben beschränkt sind. Fördervoraussetzung ist, dass die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen eines Antrags gemäß Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd mindestens 20 000 Euro betragen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Die Gesamtlaufzeit des Vorhabens soll 36 Monate nicht überschreiten.
b)
Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen einer Zweckbindungsfrist und müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Industrieforschungseinrichtung verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
c)
Die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse müssen nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen klar voneinander getrennt werden, um eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit auszuschließen (siehe auch Nummer 2.1.1 Randnummer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation). Dies ist anzunehmen, wenn in einem System des Vollkostenansatzes sämtliche Aufwendungen durch eine Trennungsrechnung den jeweiligen Projekten sowohl des wirtschaftlichen als auch des nichtwirtschaftlichen Bereiches zugeordnet werden können.
d)
Im Fall einer innerhalb des steuerlichen Abschreibungszeitraums von der Antragstellung abweichenden stärkeren wirtschaftlichen Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter müssen die anteiligen Beihilfebeträge nebst Zinsvorteil zur Kostendeckung im nichtwirtschaftlichen Bereich verwendet werden. Im Fall einer innerhalb der Zweckbindungsfrist gemäß Buchstabe b von der Antragstellung abweichenden stärkeren wirtschaftlichen Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter ist in der Regel der auf die wirtschaftliche Nutzung entfallende Zuschussanteil zurückzufordern.
e)
Zum Nachweis der Einhaltung der spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen der Buchstaben c und d ist über die gewöhnliche Nutzungsdauer der geförderten Wirtschaftsgüter ein geeigneter Monitoringmechanismus einzurichten.
f)
Um die Wirksamkeit des Förderprogramms bewerten zu können, ist es erforderlich, dass die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen die notwendigen Informationen erhalten. Die dazu ausgewählten Zuwendungsempfänger haben dazu vorhabenbezogene Informationen, auch über den Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie einrichtungsbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, zur Verfügung zu stellen. Die Evaluationsinstitutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
g)
Eine Förderung bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben vor Bewilligung des beantragten Vorhabens begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Bei Vorhaben mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragsstellung unter Verwendung des von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucks (Datum, Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Baugrunduntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.
h)
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Antragsteller seine Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, seine Geschäftstätigkeit oder seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist.
i)
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrecht entspricht.
7.
Verfahren
a)
Anträge können grundsätzlich jederzeit auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Der Zuwendungsgeber kann in Form von Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zu einem bestimmten Stichtag auffordern. Pro Kalenderjahr kann jede Einrichtung höchstens eine Bewilligung erhalten.
b)
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
aa)
Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, dass der Antragsteller über ein ausreichend differenziertes Rechnungswesen gemäß Nummer 6 Buchstabe c verfügt;
 
bb)
eine Vorhabensbeschreibung mit Darstellung und Begründung der beantragten investiven Maßnahme(n) und den angestrebten Auswirkungen auf die Innovationsstärke des Antragstellers und seiner Partner und Kunden in der sächsischen Wirtschaft.
c)
Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.
8.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Bei den Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung nicht wirtschaftlich genutzter Wirtschaftsgüter handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen gemäß Ziffer I Nummer 3.

III.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung einer Prämie zur Unterstützung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation HORIZON 2020 (HORIZON-Prämie) vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 188), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), außer Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 18, 20, 25 und 26 bis 29 der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO zu beachten:
 
Bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 18 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der AGVO einschlägig.
 
Bei Beihilfen für die Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen nach Artikel 20 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der AGVO einschlägig.
 
Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Unterbuchstabe i bis vi der AGVO einschlägig.
 
Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen nach Artikel 26 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der AGVO einschlägig.
 
Bei Beihilfen für Innovationscluster nach Artikel 27 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der AGVO einschlägig.
 
Bei Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der AGVO einschlägig.
 
Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der AGVO einschlägig.
Es sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 der AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
 
Name und Größe des Unternehmens,
 
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
 
Standort des Vorhabens,
 
die Kosten des Vorhabens,
 
Art der Beihilfe (Zuschuss) und
 
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 18 der AGVO
Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
9.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18 der AGVO
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
10.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 20 der AGVO
Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten beihilfefähig:
Personalkosten,
Büro- und Verwaltungskosten,
Reise- und Unterbringungskosten,
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,
Ausrüstungskosten,
Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.
11.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 20 der AGVO
Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.
12.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 25 der AGVO
Förderfähig sind folgende Kosten:
 
Personalkosten der Forscher, Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
 
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
 
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
 
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
 
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Einzelheiten zu den einzelnen Kostenpositionen sind in Artikel 25 Absatz 3 der AGVO geregelt.
Bei Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie beihilfefähig.
13.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der AGVO
Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 25 Absatz 5 bis 7 der AGVO zu beachten.
14.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 26 der AGVO
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
15.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 26 der AGVO
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
16.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 27 der AGVO
Beihilfefähige Kosten für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (Details hierzu enthält Artikel 27 Absatz 8 der AGVO).
17.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 27 der AGVO
Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um 5 Prozent erhöht werden.
Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
18.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 28 der AGVO
Beihilfefähige Kosten sind:
 
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,
 
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird,
 
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
19.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 28 der AGVO
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Bei Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
20.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 29 der AGVO
Beihilfefähige Kosten sind:
 
Personalkosten,
 
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
 
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
 
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
21.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 29 der AGVO
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 Prozent und bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
22.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
1
KMU werden im Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Zu den KMU zählt hier auch die Größenklasse der Kleinstunternehmen.
2
Gemeinsame Technologieinitiativen sind industriegetriebene öffentlich-private Partnerschaften gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, an denen sich die Europäische Kommission im Rahmen von HORIZON EUROPE finanziell beteiligt. Zu derartigen Initiativen gehören beispielsweise ECSEL, IMI, FCH und BBI.
3
Im Folgenden bezieht sich „HORIZON EUROPE-Antrag“ auf die angestrebte europäische Förderung.
4
HORIZON EUROPE-Projekte haben in der Regel mindestens drei Teilnehmer aus drei Staaten. Der Koordinator trägt die Verantwortung für das gesamte Projekt und ist Ansprechpartner der Europäischen Kommission.
5
Die Initialphase endet mit Eingang des verbindlichen HORIZON EUROPE-Antrags bei der Kommission.
6
Im Folgenden bezieht sich „Startphase“ auf den Beginn der Durchführung des HORIZON EUROPE-Projekts.
7
„Antrag“ bezieht sich im Folgenden auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie.
8
Im Regelfall betreffen diese Exzellenz und Wirkung des angestrebten HORIZON EUROPE-Vorhabens sowie die Qualität und Effizienz der Durchführung.
9
Bei zweistufigen Bewertungsverfahren ist das Ergebnis der zweiten Stufe maßgeblich.
10
Bei einigen Programmbestandteilen von HORIZON EUROPE erhalten Antragsteller in derartigen Fällen ein „Exzellenzsiegel“.
11
unter Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
12
im Folgenden BMWi
13
siehe Ziffer I Nummer 3
14
Definition in Artikel 2 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens)
15
Bauliche Maßnahmen an gemieteten Objekten sind nur förderfähig, wenn diese als Mietereinbauten beim Zuwendungsempfänger aktiviert werden.
16
Insbesondere ist eine Förderung im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 17. August 2016 (SächsABl. S. 1130) sowie deren Nachfolgeregelungen zulässig.
17
Berechnungsbasis 90 Prozent Zuschuss

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 28, S. 956
    Fsn-Nr.: 552-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2024