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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Versorgungsrücklagenverordnung

Vollzitat: Sächsische Versorgungsrücklagenverordnung vom 17. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 410)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Verwendung der Versorgungsrücklage des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
(Sächsische Versorgungsrücklagenverordnung – SächsVersRücklVO)

Vom 17. Juli 2017

Auf Grund des § 34 Absatz 3 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Verwendungen

Das gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen gebildete Sondervermögen (Versorgungsrücklage) wird im Kalenderjahr 2018 aufgelöst und zur Finanzierung von Versorgungsleistungen einschließlich Beihilfeleistungen und Leistungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen anstelle der Versorgung verwendet.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Jahres 2018 außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 12, S. 410
    Fsn-Nr.: 242-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018