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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 30. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren, und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). 2Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.

(3) 1Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. 2Das gilt auch für überregionale tages­touristische Ausflüge.

§ 2
Kontaktbeschränkung

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet.

(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.

§ 3
Verbot von Ansammlungen von Menschen

(1) 1Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. 2Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. 3Soweit Personen nach § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1 vor. 4Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet.

(2) Ausgenommen sind

1.
Veranstaltungen oder Sitzungen des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
2.
Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind,
3.
Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender. 2Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind gestattet, wenn die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln eingehalten werden,
4.
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
5.
der Besuch von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“,
6.
der Besuch von Bildungseinrichtungen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
7.
der Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Notbetreuung sowie von Kindertagespflegestellen,
8.
der Besuch von Fahrschulen unter Einhaltung der Hygienevorschriften mit Ausnahme der Fahrstunden und praktischen Prüfung für PKW.

(3) 1Ausgenommen sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten bei zusätzlicher Beachtung folgender Maßgaben:

1.
der Veranstalter muss durch Kennzeichnung der Versammlungsfläche sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
2.
die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbedeckung verwenden,
3.
der Veranstalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.

2Im Einzelfall werden darüber hinaus Ausnahmegenehmigungen auf Antrag von den zuständigen Behörden erteilt, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 3Je nach den örtlichen und sachlichen Verhältnissen sind erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde weitere infek­tionsschutzrechtliche Maßgaben zu verfügen.

§ 4
Verbot von Großveranstaltungen

Unbeschadet der Regelungen in § 3 sind Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt.

§ 5
Betriebsuntersagungen

(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden:

1.
Innensportstätten, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 10,
2.
Theater, Musiktheater, Filmtheater, Kinos (außer Auto­kinos), Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opern, Angebote in Literaturhäusern, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Planetarien,
3.
Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken zur Durchführung von Bildungsangeboten; Integrationsträger zur Durchführung von Sprach- und Integrationskursen,
4.
Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 9,
5.
Messen, Spezialmärkte,
6.
Volksfeste, Jahrmärkte, Tanzlustbarkeiten, Tanzschulen, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, Vergnügungsstätten, Freizeit- und Vergnügungsparks,
7.
Seniorentreffpunkte, Reisebusreisen, Stadtführungen.

(2) Erlaubt ist insbesondere die Öffnung von

1.
öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“; dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungsteile der Abitur- und Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und der Sportoberschulen,
2.
Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten:
a)
sofern alle Geschäfte geschlossen sind; für Gaststätten gilt § 6 entsprechend,
b)
keine Veranstaltungen durchgeführt werden und
c)
eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
3.
Bildungseinrichtungen, Fahrschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
4.
Hochschulen und der Berufsakademie,
5.
Ausbildungseinrichtungen der Behörden,
6.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Notbetreuung sowie von Kindertagespflegestellen,
7.
Handwerksbetrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
8.
Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich,
9.
Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem mit der zuständigen kommunalen Behörde abgestimmten Konzepts zur Hygiene und professioneller Betreuung,
10.
Spielplätzen mit speziellem hygienischen Nutzungskonzept durch den Verantwortlichen in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Behörde,
11.
Außensportstätten zur Nutzung unter Einhaltung der Abstandsregelungen,

wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden.

(3) 1Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler,

1.
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
2.
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören,

in und auf Sportstätten ist zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. 2Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern nach Satz 1 Nummer 1.

§ 6
Gastronomiebetriebe

1Der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art ist untersagt. 2Dies gilt auch für Mensen sowie Hochschul-Cafeterien. 3Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Personalrestaurants und Kantinen, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hy­gienevorschriften beachten.

§ 7
Hotels und Beherbergungsbetriebe

1Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken ist untersagt. 2Gestattet sind notwendige Übernachtungsangebote, wie zum Beispiel für Geschäftsreisende. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung Hygienevorschriften für notwendige Übernachtungsangebote erlassen.

§ 8
Geschäfte und Betriebe

(1) 1Der Betrieb von Einzelhandelsbetrieben bis zu 800 Quadratmetern ist erlaubt.1 2Eine Reduzierung durch Absperrung der Verkaufsfläche oder ähnliche Maßnahmen sind zulässig. 3Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern die Geschäftsführung ein mit der zuständigen kommunalen Behörde abgestimmtes Konzept, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und die Abstandsregelungen eingehalten werden, umsetzt.

(2) Ohne flächenmäßige Begrenzung ist die Öffnung folgender Ladengeschäfte zulässig:

1.
Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen,1
2.
für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel Banken, Sparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandel, Reinigungen, Waschsalons, Online-Handel, Garten- und Baumärkte, Möbelhäuser ohne Speise- und Spielbereich, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Sonnenstudios, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Baumschulen und Gartenbaubetriebe, Tierbedarf,1
3.
Großhandelsgeschäfte.

(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn

1.
der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird,
2.
das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
3.
eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt,
4.
eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei Kontrollen Auskunft gibt,
5.
weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegte Hygienevorschriften erfüllt werden.

§ 9
Dienstleistungsbetriebe

(1) Die Erbringung von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und vorliegender branchenspezifischer Untersetzung geöffnet werden. 2Gesichtsnahe Dienstleistungen sind nur dann zugelassen, wenn eine entsprechende Festlegung zum Schutz der Kunden und der Beschäftigten durch die zuständige Berufsgenossenschaft getroffen wurde.

(3) In Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr und im Wartebereich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

§ 10
Besuchsbeschränkungen

(1) Untersagt ist der Besuch von

1.
Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen der Besuch naher Angehöriger oder dem Heimbewohner nahestehender Personen zur Sterbebegleitung einschließlich der seelsorgerischen Betreuung,
2.
Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die vom Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind,
3.
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. l S. 1045], das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. l S. 587] geändert worden ist),
4.
genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. 2S. 2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen und -pflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(3) 1Vom Besuchsverbot ausgenommen sind zwingend notwendige Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiter des Jugendamtes einschließlich des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Vormünder, Rechtsanwälte, Notare, Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtung im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind darüber hinaus Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativstationen sowie in Hospizen und zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.

(5) 1Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hy­giene ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem Maße hinzuweisen. 2Das Betreten der vorgenannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken, zur Durchführung ambulanter Hilfen und Leistungen, zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude sowie zu Reparaturen an Infrastruktur­einrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

(6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Besuchsverboten nach Absatz 1 zulassen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

§ 11
Verschärfende Maßnahmen

Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als einer Kreisfreien Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.

§ 12
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infek­tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministe­riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministe­riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 2 den Mindestabstand nicht einhält oder gegen § 2 Absatz 1 verstößt
oder fahrlässig oder vorsätzlich
2.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Veranstaltung, sonstige Ansammlung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Einrichtungen betreibt, Reisebusreisen oder Stadtführungen durchführt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
5.
entgegen § 6 Gastronomiebetriebe betreibt,
6.
entgegen § 7 Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt,
7.
entgegen § 8 Betriebe und Geschäfte öffnet,
8.
entgegen § 9 einen Betrieb mit unmittelbarem Körperkontakt öffnet,
9.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung betritt.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.

(2) § 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Dresden, den 30. April 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 12, S. 186
    Fsn-Nr.: 250-10.2/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Mai 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    14. Mai 2020