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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen

Vollzitat: RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen vom 20. Mai 2020 (SächsABl. S. 600)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an soziale Organisationen sowie Übernachtungsstätten zur Bewältigung von finanziellen Notlagen in Folge der Covid-19-Pandemie
(RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen –
RL CSO)

Vom 20. Mai 2020

I.
Leistungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt aus Gründen der staatlichen Fürsorge nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von existenzbedrohenden, finanziellen Notlagen bei sozialen Trägern und ihrer Einrichtungen in Folge der Krisensituation im Rahmen der Covid-19-Pandemie.
2.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es gilt die Pflicht zur Schadensminimierung durch den Antragsteller.
3.
Billigkeitsleistungen oder verlorene Zuschüsse aus Förderprogrammen der Kommunen, des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen, auch soweit sie während der Laufzeit dieses Programms noch in Kraft treten. Es gilt die Pflicht zur Schadensminimierung. Ausgeschlossen ist die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie für soziale Einrichtungen, für die ein Zuschuss beziehungsweise Ausgleich nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) oder dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, sowie nach anderen Förderrichtlinien des Freistaat Sachsen bereits gewährt wurde.
4.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt die Billigkeitsleistung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 11. April 2020, veröffentlicht im BAnz AT 24.04.2020 B1, in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Gegenstand der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistung sind Finanzhilfen zur Bewältigung von finanziellen Notlagen bei sozialen Trägern und ihrer Einrichtungen infolge amtlicher Maßnahmen während der Covid-19-Pandemie, welche daraus resultieren, dass die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben einschließlich Personalausgaben in drei aufeinander folgenden Monaten zu decken.

III.
Empfänger der Billigkeitsleistung

1.
Empfänger der Billigkeitsleistung können sein:
a)
gemeinnützige eingetragene Vereine und Verbände,
b)
gemeinnützige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
c)
gemeinnützige Stiftungen,
d)
gemeinnützige und mildtätige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt).
2.
Empfänger der Billigkeitsleistung oder deren Einrichtungen müssen dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zugeordnet sein. Dazu zählen auch: Kinder- und Jugenderholungszentren (KiEZe), Schullandheime, Jugendherbergen, Familienferien- und -bildungsstätten, Naturfreundehäuser sowie Freizeit- und Tagungshäuser.
3.
Empfänger müssen ihre Einrichtung in Sachsen haben. Bei Antragstellern, die in mehreren Bundesländern tätig sind, ist die Beantragung und Verwendung nur für den Liquiditätsengpass aus der sächsischen Einrichtung zulässig. Entsprechende Nachweise sind vorzuhalten.
4.
Diese Regelung gilt für Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 4 für Leistungsempfänger und Einrichtungen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1, aber danach in Folge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

IV.
Voraussetzungen

1.
Die Billigkeitsleistung wird zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Covid19-Pandemie verursacht wurde. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen des Antragsstellers (inklusive weiterer Fördermittel) voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (unter anderem für Mieten, Betriebskosten) in drei aufeinander folgenden Monaten zu zahlen (Liquiditätsengpass). Der Antragsteller muss den Liquiditätsengpass darlegen und versichern, dass die existenzgefährdende Wirtschaftslage unmittelbar durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde.
2.
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- beziehungsweise Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
3.
Empfänger der Leistung haben bei der Antragstellung zu erklären, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Kostensenkung ausgeschöpft (zum Beispiel Kurzarbeit) und Finanzhilfen nach anderen Programmen nach Ziffer I Nummer 3 Satz 1 beantragt wurden. Sollten Empfänger die hier gewährte Billigkeitsleistung in Anspruch nehmen und im Nachgang Zuschüsse beziehungsweise Ausgleichszahlungen zur Deckung des dargelegten Liquiditätsengpasses erhalten, sind die gewährten Billigkeitsleistungen in Höhe der Überkompensation, das heißt die nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Mittel, eigenständig zurück zu erstatten.

V.
Art, Umfang und Höhe der Leistung

1.
Die Billigkeitsleistung wird als Zuschuss einmalig pro Leistungsempfänger gewährt.
2.
Die Höhe der Billigkeitsleistung ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten pro Einrichtung, wobei die Anzahl aller Beschäftigten der Einrichtung (Vollzeitäquivalente) maßgeblich ist. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als solche bis fünf Beschäftigte.
3.
Es werden Zuschüsse als Billigkeitsleistungen in Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses, jedoch maximal bis zu folgenden Höhen gewährt:
Zuschüsse
bis Euro für Leistungsempfänger
bis 9 000 Euro für Leistungsempfänger
bis 5 Beschäftigte,
bis 15 000 Euro für Leistungsempfänger
ab über 5 bis 10 Beschäftigten,
bis 20 000 Euro für Leistungsempfänger
ab über 10 bis 25 Beschäftigten,
bis 30 000 Euro für Leistungsempfänger
ab über 25 Beschäftigten.
4.
Für Einrichtungen nach Ziffer III Nummer 2 Satz 2 werden abweichend von Nummer 3 Zuschüsse als Billigkeitsleistung in Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses, jedoch maximal in Höhe von 500 Euro pro Bett gewährt.
5.
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere Personalausgaben, gewerblichen Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf die in Satz 1 bezeichneten Monate. Abschreibungen et cetera sind nicht heranzuziehen.
6.
Die Gewährung der Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führen. Hierbei sind gegebenenfalls weitere Hilfen zu berücksichtigen. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens bei der Bewilligungsstelle bis spätestens 30. September 2020 einzureichen. Über die Anträge entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Freistellungsbescheid des Finanzamtes,
für Antragsteller nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, sofern es sich nicht um Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S.2652) geändert worden ist, handelt.
4.
Auszahlungen sollen unverzüglich jedoch spätestens bis einen Monat nach Antragstellung erfolgen.
5.
Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Prüfrechte haben der Sächsische Rechnungshof sowie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
6.
Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 4 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu veröffentlichen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 23, S. 600
    Fsn-Nr.: 5580-V20.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2020