Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Schwangerschafts- und
Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung
Vom 16. September 2025
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verordnet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Grund des § 7 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330), das durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Schwangerschafts- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Förderung von Beratungsstellen
nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung – SächsSchKGAGFördVO)“ - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Ein einfacher Verwendungsnachweis, der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie einen Sachbericht enthält, soll zugelassen werden.“
- 3.
- § 4 Absatz 1 und 2 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
- „(1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 95 400 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Aus dem Förderfestbetrag nach Satz 1 kann pro Vollzeitäquivalent einer Beratungsfachkraft ein Anteil von bis zu 0,25 Vollzeitäquivalenten für Verwaltungsfachkräfte verwendet werden.
- (2) Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittlung von in der Regel bis zu 65 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. In begründeten Einzelfällen sind einmalig auch Sachkosten für die Anschaffung eines Übersetzungsgerätes in Höhe von bis zu 400 Euro sowie Nutzungsentgelte für telefonische und digitale Sprachmittlungsdienste erstattungsfähig.“
- 4.
- In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „, Gesundheit und Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ ersetzt.
- 5.
- § 6 wird gestrichen.
- 6.
- Der bisherige § 7 wird zu § 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Dresden, den 16. September 2025
Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
