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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zukünftige Fassung wird gültig ab 01.01.2031

FRL Verbraucherschutz

Vollzitat: FRL Verbraucherschutz vom 8. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1036), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie vom 8. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1036) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von Verbraucherarbeit, Verbraucherinsolvenzberatung und Schuldnerberatung im sächsischen Justizvollzug
(FRL Verbraucherschutz)

erlassen als Artikel 1 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Neuregelung der Förderung des Schutzes von Verbrauchern

Vom 8. Oktober 2025

[zuletzt geändert durch RL vom 8. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1036)
mit Wirkung ab 1. Januar 2031]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Verbraucherarbeit, Verbraucherinsolvenzberatung und Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im sächsischen Justizvollzug, um einen umfassenden Verbraucherschutz in Sachsen dauerhaft und ein niedrigschwelliges Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Bewältigung der finanziellen, sozialen und persönlichen Auswirkungen einer Ver- oder Überschuldung zu gewährleisten. Ziel ist die Gewährleistung von Information und Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Freistaat Sachsen zur Stärkung ihrer diesbezüglichen Rechte und Kenntnisse – durch persönliche, flächendeckende, zielgerichtete, bedarfsgerechte und unabhängige Beratung.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Gefördert werden die in Teil 2 genannten Bereiche:
A
Verbraucherzentrale Sachsen,
B
Wirtschaftlicher Verbraucherschutz,
C
Ernährungsaufklärung,
D
Modellprojekte Verbraucherarbeit,
E
Verbraucherinsolvenzberatung,
F
Verbraucherinsolvenz- und Schuldnerberatung im Justizvollzug.
4.
Soweit es sich bei den Zuwendungen für die Vorhaben nach Teil 2 Abschnitt A bis F um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 4.10.2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2391 vom 4.10.2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
c)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

II.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil 2
Besondere Regelungen

A-D
(entfällt)

E.
Verbraucherinsolvenzberatung

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Verbraucherinsolvenzberatung ist die unentgeltliche Begleitung von natürlichen Personen im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren bis hin zur Erteilung der Bescheinigung über den Erfolg oder das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, als niedrigschwelliges Angebot mit einem umfassenden Beratungsansatz nach einheitlichen Qualitätsstandards. Durch die Förderung der Träger anerkannter Beratungsstellen in der Verbraucherinsolvenzberatung sollen die Organe der Rechtspflege entlastet werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen der Verbraucherinsolvenzberatung:

1.
Hilfestellung im Krisenmanagement im Fall bereits eingetretener Überschuldung,
2.
Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, für natürliche Personen im Sinne des § 304 der Insolvenzordnung,
3.
Beratung zum außergerichtlichen Einigungsversuch, zum Schuldenbereinigungsplan, zum gerichtlichen Insolvenzverfahren, Wohlverhaltensphase und zur Restschuldbefreiung,
4.
allgemeine und individuelle Präventiv- und Kurativmaßnahmen im Zusammenhang mit Überschuldung und
5.
Beratung und Bescheinigungen zum Pfändungsschutzkonto und Pfändungsfreigrenzen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Stellen nach § 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 der Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist die erfolgreiche Teilnahme am für den Förderzeitraum erforderlichen Auswahlverfahren gemäß Ziffer VII.
2.
Der Zuwendungsempfänger hat folgende Beratungsaufgaben der Verbraucherinsolvenzberatung vorzuhalten und durch Eigenerklärung im Antragsformular zu bestätigen:
a)
unentgeltliche persönliche Beratung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung,
b)
Information über das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren,
c)
Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
d)
Erstellen einer Bescheinigung gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, über das Ergebnis des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens,
e)
Unterstützung und Beratung des Schuldners bei der Erstellung der nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Unterlagen und sachdienlichen Antragstellungen,
f)
Beratungen zum Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k der Zivilprozessordnung, sowie das Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 903 Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
g)
eine kommunal finanzierte Schuldnerberatung und Leistungen nach § 11 SGB XII,
h)
Vertretung des Schuldners vor dem Insolvenzgericht auf dessen Wunsch gemäß § 305 Absatz 4 der Insolvenzordnung und
i)
aufsuchende Beratung, wenn Ratsuchende nicht allein, aufgrund von Krankheit oder anderen schwerwiegenden Umständen, eine Beratungsstelle aufsuchen können.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 95 100 Euro pro Beratungseinheit (Zusammenfassung der Stellenanteile einer Beratungsfachkraft, der notwendigen Stellenanteile einer Verwaltungsfachkraft und Sachkosten) gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
2.
Die Zuwendung pro Beratungseinheit setzt sich zusammen aus:
a)
Personalstandardeinheitskosten für 1 Vollzeitäquivalente (VZÄ) einer Beratungsfachkraft der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 und 0,5 VZÄ einer Verwaltungsfachkraft der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 des TV-L und
b)
Sachausgabenpauschale in Höhe von 15 Prozent der Personalstandardeinheitskosten nach Buchstabe a.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Stellenumfang der Beratungsfachkraft soll zur Gewährleistung der Qualität der Beratung mindestens 0,25 VZÄ in der Verbraucherinsolvenzberatung umfassen.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist zur Mitwirkung an der Statistik zur Überschuldung privater Personen des Statistischen Bundesamtes, des Landesamtes für Statistik und den statistischen Erhebungen der Landesfachstelle Verbraucherinsolvenzberatung verpflichtet.
3.
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März eines jeden Folgejahres die Anzahl der Beratungsfälle und die Anzahl der durchgeführten Beratungen, untergliedert in Beratung zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto), Beratung zur Überschuldung, Beratung zur Krisenintervention mitzuteilen.
4.
Der Zuwendungsempfänger meldet, nach einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formular für jedes außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren jeweils zum 31. März für das vorangegangene Kalenderhalbjahr anonymisiert folgende Daten:
a)
Alter, Geschlecht und Bildungsabschluss des Schuldners,
b)
Familienstand,
c)
Erwerbssituation,
d)
die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen,
e)
die Zahl der Gläubiger,
f)
die Höhe der Gesamtforderungen,
g)
die Gründe der Überschuldung sowie
h)
den Erfolg oder Misserfolg des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.

VII.
Verfahren

1.
Die Bewilligungsbehörde führt ein Auswahlverfahren auf der Grundlage einer öffentlichen Bekanntmachung durch. Die Veröffentlichung der Auswahlkriterien erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.
2.
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann einen Fachbeirat in beratender Funktion einberufen, der sich aus zwei Vertretern des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, einem Vertreter des Staatsministeriums der Justiz sowie zwei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände zusammensetzt. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, die Bewilligungsbehörde zu den Auswahlkriterien zu beraten.
3.
Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
4.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre.

F.
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im sächsischen Justizvollzug

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Bewältigung der finanziellen, sozialen und persönlichen Auswirkungen einer Ver- oder Überschuldung von im sächsischen Justizvollzug, einschließlich der Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes untergebrachten Personen durch das Angebot der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung. Die Schuldnerberatung im Justizvollzug dient der langfristigen wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Stabilisierung sowie Integration der beratenen Personen nach der Haft.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen der Schuldnerberatung im sächsischen Justizvollzug nach deutschem Recht:

1.
allgemeine präventive Informationsveranstaltungen und Vermittlung finanzieller Alltagskompetenzen,
2.
Klärung der Art, des Umfangs und der Entstehung der Verschuldung,
3.
Aktivierung der Selbsthilferessourcen,
4.
Einbeziehung des sozialen Umfeldes der Ratsuchenden bei der Problembewältigung,
5.
gemeinsame Abstimmungen und Beratungen mit den Fachdiensten des Justizvollzugs,
6.
Zuarbeiten und Teilnahme an Konferenzen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung,
7.
Entwicklung einer Planung zur Entschuldung unter Beachtung der Unterbringungsdauer,
8.
Information über und Kontaktvermittlung zu externen Stellen, die nach der Entlassung eine Weiterführung der Schuldnerberatung leisten können,
9.
Beratungen zum Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k der Zivilprozessordnung sowie das Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 903 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger anerkannter Stellen der Verbraucherinsolvenzberatung.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist die erfolgreiche Teilnahme des Zuwendungsempfängers am für den Förderzeitraum erforderlichen Auswahlverfahren.
2.
Folgende Beratungsaufgaben sind durch den Zuwendungsempfänger vorzuhalten und durch Eigenerklärung im Antragsformular zu bestätigen:
a)
eine kommunal finanzierte Schuldnerberatung und Leistungen nach § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Beratungsangebote zu Strategien und Maßnahmen während der Haft.
3.
Dem Antrag ist eine Konzeption beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Beratungsstelle über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Beratung von Inhaftierten zu Maßnahmen sowie Strategien während der Haft und zu einer wirtschaftlichen Resozialisierung verfügt.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 95 100 Euro pro Beratungseinheit (Zusammenfassung der Stellenanteile einer Beratungsfachkraft, der notwendigen Stellenanteile einer Verwaltungsfachkraft und Sachkosten) gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung pro Beratungseinheit setzt sich zusammen aus:
a)
Personalstandardeinheitskosten für 1 VZÄ einer Beratungsfachkraft der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 und 0,5 VZÄ einer Verwaltungsfachkraft der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 des TV-L und
b)
Sachausgabenpauschale in Höhe von 15 Prozent der Personalstandardeinheitskosten nach Buchstabe a.
2.
Die Anzahl der geförderten Beratungseinheiten richtet sich nach den Bedarfen in der jeweiligen Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalt. Diese werden durch das Staatsministerium der Justiz ermittelt und der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Die Bedarfe werden auf Grundlage der Belegungsfähigkeit und der aktuellen Belegung der einzelnen Anstalten ermittelt, wobei insbesondere auch die jeweilige Belegung des offenen Vollzuges Berücksichtigung findet und sich an den Wartezeiten für eine Erst- und Weiterberatung orientiert. Der ermittelte Bedarf ist Bestandteil des Auswahlverfahrens.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Meldung der halbjährlichen Fallzahlen gilt Großbuchstabe E Ziffer VI Nummer 4 entsprechend.

VII.
Verfahren

1.
Die Bewilligungsbehörde führt ein Auswahlverfahren durch. Großbuchstabe E Ziffer VII Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
2.
Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
3.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 44, S. 1036
    Fsn-Nr.: 5586

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2031

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2034