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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift über die Regellehrverpflichtung an der Justizschule des Freistaates Sachsen am Bildungszentrum Niederbobritzsch

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift über die Regellehrverpflichtung an der Justizschule des Freistaates Sachsen am Bildungszentrum Niederbobritzsch vom 19. Juni 1997 (SächsJMBl. S. 40)

Verwaltungsvorschrift
über die Regellehrverpflichtung an der Justizschule des Freistaates Sachsen am Bildungszentrum Niederbobritzsch

Vom 19. Juni 1997

I.
Dienstpflichten der hauptamtlichen Lehrkräfte

Dienstpflichten der hauptamtlichen Lehrkräfte sind insbesondere:

1.
die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung einschließlich Vor- und Nachbereitung;
2.
die Erstellung und Bewertung von Klausuren im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung;
3.
die Betreuung von Projekt- und Arbeitsgruppen;
4.
die Übernahme der Kursleiterfunktion.

II.
Regellehrverpflichtung

1.
Die Regellehrverpflichtung wird als Jahreslehrverpflichtung festgesetzt; sie umfaßt 940 Unterrichtsstunden. Die konkrete Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) für jede hauptamtliche Lehrkraft wird durch den Schulleiter festgelegt.
2.
Für hauptamtliche Lehrkräfte, denen durch den Geschäftsverteilungsplan zusätzliche Aufgaben übertragen sind, gelten folgende Ermäßigungen:
Ermäßigungen
Nummerierung für wen wieviel
a) für den Schulleiter von 50 bis zu 75 vom Hundert;
b) für den Vertreter des Schulleiters von 40 bis zu 60 vom Hundert;
c) für Referatsleiter von 35 bis zu 50 vom Hundert;
d) für Referenten von 20 bis zu 30 vom Hundert.
Darüber hinaus kann der Schulleiter für besondere zusätzliche Belastungen, zum Beispiel längere krankheitsbedingte Vertretungszeiten, weitere Ermäßigungen gewähren.
3.
Der Schulleiter kann die Regellehrverpflichtung neugewonnener hauptamtlicher Lehrkräfte um bis zu 20 vom Hundert für die Dauer von längstens einem halben Jahr verringern.
4.
Treten beim Lehrdeputat Über- oder Untererfüllungen auf, sind diese auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Wird das Lehrdeputat um mehr als 15 vom Hundert übererfüllt, verfällt der darüber liegende Anteil.

III.
Anrechnung auf die Regellehrverpflichtung

1.
Das Erstellen, die Begutachtung, die Korrektur und die Beaufsichtigung von Klausuren sowie die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung im Rahmen von Laufbahnprüfungen können auf Antrag angerechnet werden. Die Leistungen gelten dann als im Hauptamt erbracht; eine Vergütung entfällt.
2.
Einer Klausurstunde stehen gleich:
 
a)
6 Unterrichtsstunden beim Erstellen;
 
b)
1 Unterrichtsstunde beim Begutachten;
 
c)
0,2 Unterrichtsstunden bei der Korrektur;
 
d)
0,3 Unterrichtsstunden bei der Beaufsichtigung.
3.
Der Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung stehen je Prüfling 0,5 Unterrichtsstunden gleich.
4.
Zeiten der Teilnahme an Veranstaltungen zur fachlichen und persönlichen Fortbildung sowie Krankheitszeiten werden mit 3,2 Unterrichtsstunden pro Tag angerechnet. Reisezeiten werden nicht angerechnet.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend ab 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 1997

Kindermann
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1997 Nr. 6, S. 40

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2004