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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten Vom 19. November 2007

Vollzitat: Berichtigung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten Vom 19. November 2007 vom 19. November 2007 (SächsABl. S. 1780)

Berichtigung der Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten

Vom 19. November 2007

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2007 ) vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347) wird wie folgt berichtigt:

Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:

Tabelle 4.5
Nr. Gebiet Land Betrag
„4.5. Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie beträgt
4.5.1 im Berggebiet: für Grünland und Ackerfutter 154 EUR je ha,
    für Ackerland 77 EUR je ha.
4.5.2 in der benachteiligten Agrarzone und den Kleinen Gebieten:
4.5.2.1 in Gemeinden über 600 m Höhe sowie mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16 für Grünland und Ackerfutter 131 EUR je ha,
    für Ackerland 65,50 EUR je ha,
4.5.2.2 in Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 4.5.2.1) sowie in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ unter 25 für Grünland und Ackerfutter 104 EUR je ha,
    für Ackerland 52 EUR je ha,
4.5.2.3 in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ zwischen 25 und unter 28 für Grünland und Ackerfutter 77 EUR je ha,
    für Ackerland 38,50 EUR je ha
4.5.2.4 in Gemeinden mit einer LVZ von 28 und darüber für Grünland und Ackerfutter 50 EUR je ha,
    für Ackerland 25 EUR je ha.

In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann es zu Reduzierungen der in Nummer 4.5 genannten Beträge kommen. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Erlass.“

Dresden, den 19. November 2007

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Schwarze
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 51, S. 1780
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014