Gesetz
 
        über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000
 
        Vom 11. Dezember 1998
Artikel 1 
              
 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 
              
 (Haushaltsgesetz 1999/2000) 
      
        Artikel 2 
              
 
              Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 
      
        Artikel 3 
              
 Inkrafttreten, Geltungsdauer 
 
          (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2000 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes gilt bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 11. Dezember 1998
  Der Landtagspräsident 
              
 Erich Iltgen          
          
  Der Ministerpräsident 
              
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf          
          
  Der Staatsminister der Finanzen 
              
 Prof. Dr. Georg Milbradt