Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe der Studienplätze und über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Zusatzausbildung in der Fachrichtung Holz- und Faserwerkstofftechnik
an der Technischen Universität Dresden

Vom 17. Juni 1994

Aufgrund von §§ 2 und 12 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) wird verordnet:

§ 1

Absolventen der Ingenieurschule für Holztechnik, die den Abschluß als Ingenieur in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 erworben haben oder erwerben, sind zum Studium in der am Institut für Holz- und Papiertechnik der Technischen Universität Dresden eingerichteten Zusatzausbildung in der Fachrichtung Holz- und Faserwerkstofftechnik mit dem Ziel berechtigt, den Abschluß Diplomingenieur (FH) in dieser Fachrichtung zu erwerben. Sie sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuzulassen.

§ 2

Bewerbungen um die Zulassung sind bis zum 15. Juli 1994 (Ausschlußfrist) bei dem Institut für Holz- und Papiertechnik der Technischen Universität Dresden, Postanschrift: Mommsenstraße 13, 01069 Dresden, einzureichen. Der Bewerbung ist eine beglaubigte Abschrift des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für Holztechnik Dresden beizufügen.

§ 3

Die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) beträgt 30. Übersteigt die Zahl der Bewerber die festgelegten Studienplätze, werden die Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge zugelassen:

  1. vorab die Bewerber, die zum Studienjahr 1994/95 einen verbindlichen Zulassungsbescheid erhalten haben,
  2. Ausländer im Rahmen einer Quote von höchstens 10 vom Hundert der festgelegten Studienplätze,
  3. bis zu 49 von Hundert der verbleibenden Studienplätze nach der Wartezeit,
  4. die danach verbleibenden Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation, die sich aus dem Ingenieurzeugnis ergibt, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist.

§ 4

Für die nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätze werden die Bewerber ausgewählt, die den Abschluß an der Ingenieurschule für Holztechnik vor dem Jahr 1994 erworben haben. Können nicht alle Bewerber zugelassen werden, werden zunächst diejenigen ausgewählt, die das ältere Zeugnis aufzuweisen haben. Maßgebend ist das Jahr des Abschlusses. Bei danach ranggleichen Bewerbern erfolgt die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (§ 5). Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 5

Bei der Vergabe von Studienplätzen nach dem Grad der Qualifikation erfolgt die Auswahl nach dem arithmetischen Mittel aller in dem Ingenieurzeugnis ausgewiesenen Noten, einschließlich der Note der Ingenieurarbeit. Das arithmetische Mittel wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Besteht Ranggleichheit unter den Bewerbern, erfolgt die Auswahl durch das Los.

§ 6

Letztmals werden für die Zusatzausbildung zum Diplomingenieur (FH) in der Fachrichtung Holz- und Faserwerkstofftechnik an der Technischen Universität Dresden Studierende im Jahr 1995 für das Studienjahr 1995/96 aufgenommen. Zu diesem Termin wird zugelassen, wer 1993 oder 1994 keinen Studienplatz erhalten hat.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vergabe der Studienplätze zum Wintersemester 1994/95. Sie tritt mit Ablauf des Jahres 1995 außer Kraft.

Dresden, den 17. Juni 1994

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Meyer