Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinie „Innovationsassistentenförderung“

Vom 1. April 2008

I.

Die Richtlinie „Innovationsassistentenförderung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 241) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden
 
a)
dem Wort „Innovationsassistenten“ der Zusatz „/-innen“ hinzugefügt und
 
b)
das Wort „Innovationsassistentenförderung“ durch die Worte „Förderung von Innovationsassistenten/-innen“ ersetzt.
2.
Die Überschrift zu Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck“.
3.
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
 
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und der komplementären nationalen Kofinanzierung.
Darüber hinaus gelten insbesondere
 
 
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25; Nr. L 239, S. 248), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, ABl. EU Nr. L 27, S. 5),
 
 
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12),
 
 
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU Nr. L 45 S. 3),
 
 
in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Es wird folgende neue Nummer 1.2 eingefügt:
 
1.2
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.“
5.
Die bisherigen Nummern 1.2 und 1.3 werden zu Nummern 1.3 und 1.4.
6.
In der neuen Nummer 1.3 werden
 
a)
nach dem Wort „Wettbewerbsfähigkeit“ die Worte „kleiner und mittlerer sowie mittelständischer Unternehmen“ gestrichen und durch die Worte „von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie mittelständischen Unternehmen“ ersetzt,
 
b)
der neu eingefügte Klammerzusatz „(KMU)“ mit der Fußnote 1 versehen. Der Fußnotentext lautet:
„ Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003).
Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
 
 
weniger als 250 Personen beschäftigen und
 
 
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
 
 
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
 
 
von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
 
 
von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.“
 
c)
Nach dem Wort „Weise“ werden ein Spiegelstrich mit dem Text
 
 
„–
mittelbar und unmittelbar Arbeitsplätze im Betrieb des Zuwendungsempfängers zu schaffen oder zu erhalten sowie gleichzeitig“ eingefügt und die nachfolgenden Worte „das bei Forschung und Entwicklung (FuE) auftretende überdurchschnittlich hohe technische und das damit einhergehende finanzielle Risiko zu mindern.“ mit einem weiteren Spiegelstrich angeschlossen.
7.
In der neuen Nummer 1.4 werden
 
a)
in Satz 1 das Wort „Anspruch“ durch das Wort „Rechtsanspruch“ ersetzt und
 
b)
nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: „Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.“
8.
In Nummer 2 Satz 1 werden
 
a)
die Worte „Absolventen“ und „Wissenschaftlern“ jeweils mit dem Zusatz „/-innen“ versehen und
 
b)
die Worte „kleinen und mittleren“ durch die Abkürzung „KMU“ ersetzt.
 
In Satz 2 werden die Worte „den Operationellen Programmen“ durch die Worte „dem Operationellen Programm“ ersetzt.
9.
In Nummer 3.1 werden die Worte „kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Worte „KMU der gewerblichen Wirtschaft“ ersetzt.
10.
In Nummer 3.2 werden die Worte „kleines und mittleres Unternehmen“ durch die Abkürzung „KMU“ ersetzt.
Die Fußnote 1 zu Nummer 3.2 wird zu Fußnote 2 und mit folgendem Text unterlegt: „Siehe Fußnote 1“
11.
In Nummer 4.1 wird der Verweis auf Nummer 1.2 durch einen Verweis auf Nummer 1.3 ersetzt.
12.
In Nummer 4.2 wird dem Wort „Innovationsassistent“ der Zusatz „/-in“ angefügt.
13.
In Nummer 4.3 Satz 2 werden dem Wort „des“ der Zusatz „/der“ und dem Wort „Innovationsassistenten“ der Zusatz „/-in“ angefügt.
14.
In Nummer 4.4 werden der erste Spiegelstrich und der zugehörige Text gestrichen sowie im vierten Spiegelstrich dem Wort „Mitarbeiter“ der Zusatz „/-innen“ angefügt.
15.
Nach der Nummer 4.7 wird folgende neue Nummer 4.8 eingefügt:
 
„4.8
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.“
16.
Die bisherige Nummer 4.8 wird zu Nummer 4.9. In der neuen Nummer 4.9 wird hinter dem Wort „werden“ das Wort „können“ eingefügt.
17.
Nach der neuen Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt:
 
„4.10
Die Förderung geschieht diskriminierungsfrei, insbesondere ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder einer Behinderung. Der Zuwendungsempfänger muss die Einhaltung der einschlägigen gleichstellungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Zuwendungsgeber im Antrag und im Verwendungsnachweis verbindlich bestätigen. Der Zuwendungsgeber kann zur Verwirklichung gleichstellungspolitischer Zielsetzungen die vorrangige Förderung der Beschäftigung bestimmter Gruppen festlegen.“
18.
In der Nummer 5.3
 
a)
werden in Satz 1 die Worte „je 24 Monate“ gestrichen und durch die Worte „jeweils bis zu 24 Monate“ ersetzt,
 
b)
erhalten die nachfolgend bezeichneten Worte jeweils folgende Zusätze:
 
 
aa)
in Satz 1 und Satz 2, 1., 2. und 4. Spiegelstrich die Worte „Innovationsassistenten“ den Zusatz „/innen“
 
 
bb)
in Satz 2, 3. Spiegelstrich das Wort „geförderten“ den Zusatz „/geförderter“, das Wort „Innovationsassistenten“ den Zusatz „/-in“
 
 
cc)
in Satz 2, 4. Spiegelstrich das Wort „Mitarbeiter“ den Zusatz „/-innen“.
19.
In Nummer 5.4 Satz 1 werden
 
a)
das Wort „Personalkosten“ durch das Wort „Personalausgaben“ ersetzt und
 
b)
dem Wort „des“ der Zusatz „/der“ und dem Wort „Innovationsassistenten“ der Zusatz „/-in“ angefügt. In Satz 2 werden
 
c)
das Wort „eines“ durch das Wort „des“ ersetzt,
 
d)
nach dem Wort „Tarifvertrag“ die Worte „für den öffentlichen Dienst der Länder Entgeltgruppe 13, Grundentgelt Stufe 1“ gestrichen und durch die Worte „Länder, Tarifgebiet Ost, Entgeltgruppe 13, Stufe 1“ ersetzt.
20.
Nach der Nummer 5.4 wird folgende neue Bestimmung eingefügt:
 
„5.5
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO). Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.“
21.
Die bisherige Nummer 5.5 wird zu Nummer 5.6.
22.
Vor die Nummer 7 wird die neue Nummer 6 mit folgender Fassung eingefügt:
 
„6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
6.1
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können Auszahlungen nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen.
 
6.2
Nummer 2.2 der ANBest-P der VwV zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.
 
6.3
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
 
6.4
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
 
6.5
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
 
die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
 
das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
 
 
die Bewilligungsstelle,
 
 
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
 
6.6
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
23.
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
24.
Die Nummer 6.1 wird zu Nummer 7.1.
In Satz 1 wird das Wort „Technologieförderung“ gestrichen und durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird dort folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen, Auszahlungsanträge sowie Zwischennachweise und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur aufgebaut sein.“
25.
Nach der neuen Nummer 7.1 werden folgende neue Nummern eingefügt:
 
„7.2
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmern des Vorhabens und Mitarbeitern des Antragstellers), deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
 
7.3
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
7.4
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
 
7.5
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet.“
26.
Die bisherige Nummer 6.2 wird zu Nummer 7.6.
27.
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
28.
In der neuen Nummer 8 werden
 
die Worte „mit Inkrafttreten einer geänderten Richtlinie, spätestens“ sowie
 
das Komma nach der Zahl „2009“
 
gestrichen.

II.

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Richtlinie Innovationsassistentenförderung in der vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an geltenden Fassung im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

III.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. April 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk