Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Gymnasien

Vom 11. April 2008

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Klassenarbeiten, Komplexe Leistungen und Klausuren“.
2.
In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 330),“ die Angabe „das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,“ eingefügt.
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
 
 
„1.
mathematisch-naturwissenschaftlicher,
 
 
 2.
musischer,
 
 
 3.
sportlicher,
 
 
 4.
sprachlicher oder“.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5.
binationaler-bilingualer“.
4.
In § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 2 werden die Wörter „beim Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „bei der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
5.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Latein oder Altgriechisch“ durch die Wörter „Griechisch oder Latein“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Schullaufbahnberatung
 
(1) Das Gymnasium bietet eine Schullaufbahnberatung an, insbesondere zu den Anforderungen und Profilen des Gymnasiums und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten. Für Schüler, deren Leistungsbild sich in der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, bietet es eine weitere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation an.
(2) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Über Ausnahmen von der Fortsetzungspflicht entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule.“
 
 
bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
8.
In § 9 Abs. 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 317),“ die Angabe „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414) geändert worden ist,“ eingefügt.
9.
§ 10 Abs. 4 wird aufgehoben.
10.
Im bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
11..
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 legt das Staatsministerium für Kultus für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im zweiten Schulhalbjahr“ durch das Wort „in“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 erfolgt, ausgenommen an Gymnasien gemäß §§ 4 und 5, die Profilwahl auf der Grundlage des mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten Profilangebots der Schule. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil besteht nicht.“
 
e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Schüler, die ab Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können nach Angebot der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit drei Wochenstunden unterrichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden.“
12.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Regionalschulamtes“ durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „am Vormittag“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
13.
In § 14 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
14.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Profile werden angeboten:
 
 
1.
gesellschaftswissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung,
 
 
2.
künstlerisches Profil mit informatischer Bildung,
 
 
3.
naturwissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung,
 
 
4.
sportliches Profil mit informatischer Bildung,
 
 
5.
sprachliches Profil.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in den Profilen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ gestrichen.
15.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen“ gestrichen.
16.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schülers“ die Wörter „und soll auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses erfolgen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „in den Klassenstufen 5 bis 10“ eingefügt.
17.
In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Klassenarbeit“ die Wörter „, Komplexen Leistung“ eingefügt.
18.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 22
Klassenarbeiten, Komplexe Leistungen und Klausuren“
.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Lehrer kann von den Schülern auch Komplexe Leistungen fordern. Sie werden bei der Notenbildung wie Klassenarbeiten berücksichtigt und auf die Anzahl der Klassenarbeiten angerechnet. Komplexe Leistungen können sein:
 
 
1.
die Erarbeitung und Dokumentation von umfangreichen Arbeitsprozessen,
 
 
2.
umfangreiche schriftliche Arbeiten,
 
 
3.
anforderungsbezogene Berichte, insbesondere über Praktika und Exkursionen oder
 
 
4.
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme.“
 
 
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 und 6 werden gestrichen.
19.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung.“
 
c)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat.“
 
d)
In Absatz 9 werden nach dem Wort „Halbjahresinformationen“ die Wörter „und Halbjahreszeugnissen“ eingefügt.
 
e)
In Absatz 10 wird nach dem Wort „Halbjahresinformationen“ das Wort „, Halbjahreszeugnissen“ eingefügt.
 
f)
In Absatz 11 wird das Wort „zu“ durch das Wort „zum“ ersetzt.
20.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
21.
§ 31 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 31
Schulbesuch im Ausland
 
(1) Nach den Klassenstufen 9 und 10 sowie nach der Jahrgangsstufe 11 können Schüler, die die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen müssen, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Eltern, von der Sächsischen Bildungsagentur für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Die Genehmigung einer Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 erfordert, dass die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind. Der Schüler hat keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.
(2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Klassenstufen 9 und 10 wird der Unterricht in der Klassenstufe oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag des Schülers kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass der Unterricht bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.“
22.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 312),“ wird die Angabe „die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453, 491) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 325),“ wird die Angabe „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wechseln Schüler der Mittelschule an das Gymnasium ohne Nachweis einer zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10, werden sie durch die Sächsische Bildungsagentur besonderen 10. Klassen an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von sechs Wochenstunden aufgenommen wird. Für diese Schüler entfällt abweichend von § 17 Abs. 2 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht.“
23.
In § 33 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „vom Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „von der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
24.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Schüler, die vor dem 1. August 2008 in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, findet § 31 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Regionalschulamtes die Sächsische Bildungsagentur tritt.“

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 9, 11 Buchst. e, Nr. 14, 19 Buchst. a und c sowie Nr. 22 Buchst. b tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 11. April 2008

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath