Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz Öffentlicher Dienst

Vom 14. Februar 1996

Aufgrund von § 48 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1068) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347) wird wie folgt neu gefaßt:

1.
§ 1 Nr. 1 Buchst. f erhält folgende Fassung:
„Für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen- und Giroverbänden der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband,“.
2.
§ 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„im übrigen das Regierungspräsidium für den Regierungsbezirk.“.
3.
Die Überschrift des § 2 erhält folgende Fassung:
 
„Zuständige Behörde“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Februar 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer