Berichtigung
zur Veröffentlichung der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Einsatz der Informationstechnologie im Geschäftsbereich der Justiz (VwV IT – Justiz)“ vom 11. März 2008 im SächsJMBl. Nr. 3/2008

Vom 27. März 2008

Bei Buchst. C Ziff. I Nr. 3 muss der Text richtig lauten:

3.
Im Ergebnis  der Erprobung hat die LIT den Nachweis zu erbringen, dass die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der IT-Verfahren hergestellt worden ist. Die Ergebnisse der Erprobung sind von der LIT zu dokumentieren. Kann ein IT-Verfahren aus zwingenden Gründen nicht freigegeben werden, kann das Staatsministerium der Justiz nach der Erprobung einer Anwendung vorläufig zustimmen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe sind unverzüglich herzustellen.

Änderungsvorschriften