Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
und des Staatsbetriebes Sachsenforst
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den
Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Hauswirtschaft
(Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung Land-, Forst- und Hauswirtschaft – AUPrOLFH)

Vom 21. April 2008

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 6. November 2007 erlassen das Regierungspräsidium Chemnitz als für die Berufe der Landwirtschaft und Hauswirtschaft und der Staatsbetrieb Sachsenforst als für den Beruf Forstwirt/in zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 3 Satz 2 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152), die durch die Verordnung vom 12. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 45) geändert worden ist, auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 BBiG die folgende Prüfungsordnung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich, Geltung

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den nach § 4 BBiG anerkannten oder nach § 66 BBiG geregelten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Hauswirtschaft.

(2) Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten, soweit nicht Verordnungen über die Berufsbildung nach §§ 5, 6 und 66 BBiG etwas anderes bestimmen

Zweiter Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(4) Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse die Vorschriften des § 40 BBiG.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die entsprechend § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Für den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung des Prüfungsausschusses gelten die Regelungen des § 41 BBiG.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Dritter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 auf Grund ihrer Behinderung nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

(3) Für die Zulassung zur Umschulungsprüfung nach §§ 60, 62 Abs. 2 BBiG gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechend.

§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),

1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
 
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
 
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
 
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet,
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen der § 8 Abs. 3, §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

1.
in den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,
2.
in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a)
in den Fällen der § 8 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1
 
Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
 
vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise,
b)
im Fall des § 10 Abs. 1 zusätzlich zu den Unterlagen
 
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildungsbetriebes,
c)
in den Fällen des § 9
 
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 9 Nr. 1 zusätzlich
 
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fach-praktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
d)
in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2
 
ein Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenen- falls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
e)
in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
 
glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Für die Entscheidung der Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung gelten die Regelungen der § 46 Abs. 1, § 62 Abs. 3 BBiG.

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Vierter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle.

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).

(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der jeweils zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht.

§ 14
Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle.

(2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.

§ 15
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.

§ 16
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG).

§ 17
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 18
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen. Personen, denen die Geschäfts- oder Protokollführung obliegt, dürfen dabei anwesend sein.

§ 19
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 24 Abs. 2 und 3 abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 20
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 21
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fünfter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 23
Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Punkte Note Beschreibung
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81–67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend

§ 24
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.

(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

(4) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ist aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung beziehungsweise der entsprechenden Prüfungsteile zu bilden. Die Noten der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung beziehungsweise der entsprechenden Prüfungsteile ergeben sich aus dem Durchschnitt der Noten der dem Prüfungsteil zugehörigen selbstständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile (Prüfungsfächer, -aufgaben, -bereiche, -gebiete). Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsleistungen in einem selbstständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind auf der Grundlage von § 23 zu einer ganzen Note zusammenzufassen.

§ 25
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes regeln, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 14 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Die Prüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn ein selbstständig zu bewertender Prüfungsbestandteil mit „ungenügend“ oder zwei solche Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende vorläufige Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 26
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BBiG“,
  • die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden.
  • das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse in den Prüfungsteilen, Prüfungsbereichen, Prüfungsaufgaben, Prüfungs- gebieten und Prüfungsfächern nach Noten,
  • Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  • die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Dienstsiegel,
  • die Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis und eine Urkunde.

Sechster Abschnitt
Wiederholung der Prüfung

§ 27
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 22 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 28
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber beziehungsweise den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. Dies trifft nicht auf die vorläufige Bescheinigung nach § 25 Abs. 3 zu.

§ 29
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Abs. 1 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 30
Prüfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.

§ 31
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – AUPrVLH) vom 16. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 519) außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 10. April 2008 – Az.: 34-8410.00 – genehmigt.

Chemnitz, den 21. April 2008

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Staatsbetrieb Sachsenforst
Prof. Dr. Braun
Geschäftsführer