Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
RL-Nr.: 21/2003

Vom 29. Juni 2004

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm RL-Nr.: 21/2003 vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 687) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Abs. 1 werden nach den Worten „… in landwirtschaftliche Unternehmen“ die Worte „im Freistaat Sachsen“ eingefügt.
2.
In Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2003–2006“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
Nummer 2.3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Investitionen in den Bereichen Rindfleischerzeugung, Schweinehaltung sowie im Eier- und Geflügelsektor können nur gefördert werden, soweit sie nicht mit einer Erhöhung der Produktionskapazität (Anzahl der Tierplätze) verbunden sind.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Freiland- oder Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast nach den Vermarktungsnormen für besondere Haltungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1321/2002 vom 22. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 194 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung.“
4.
In Nummer 4 wird der 2. Absatz gestrichen.
5.
Nummer 4.7 wird wie folgt neu gefasst:
„Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre), die nach Nummer 5.3.4 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummern 4.1 bis 4.3 sowie 4.5 und gegebenenfalls 4.6 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.“
6.
Nummer 5.1wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird der 2. Halbsatz gestrichen.
 
b)
An den Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Absatz 4 und Nummer 5.3.4 ist der Gesamtwert der Beihilfe bei Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I Erzeugnissen betreffen auf die Förderhöchstsätze nach den genannten Verordnungen beschränkt.“
7.
In Nummer 5.1 Abs. 4 wird die Angabe „5.5“ durch die Angabe „5.4“ ersetzt und die Angabe „5.4“ durch die Angabe „5.3.4“ ersetzt.
8.
In Nummer 5.3 werden nach der Angabe „Nummer 5.3.2“ die Worte „als auch“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Nummer 5.3.3“ werden die Worte „als auch ein gesonderter Junglandwirtezuschuss nach Nummer 5.3.4“ angefügt.
9.
Nach der Nummer 5.3.3 wird Nummer 5.3.4 eingefügt:
„Bei Junglandwirten nach Nummer 4.7 kann ein Zuschuss von bis zu 10 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu maximal 20 000 EUR gewährt werden, wobei der Gesamtwert der Beihilfen nach den Nummern 5.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4, 5.4 und 7 einschließlich Investitionszulage höchstens bis zu 50 Prozent vom Hundert des förderfähigen Investitionsvolumens betragen kann. Die Regelung der Nummer 5.1 Abs. 6 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.“
10.
Nummer 5.4 wird gestrichen.
11.
Nummer 5.5 erhält die Nummer 5.4.
12.
Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
13.
Die Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath