Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“

Vom 13. Mai 2008

Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Auerbach/Vogtl. und der Gemeinde Tannenbergsthal im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Jägersgrüner Hochmoor“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 13,2 Hektar.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben: Das innerhalb des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst einen kleinen linksseitigen Ausschnitt der Aue der Zwickauer Mulde unmittelbar westlich der Ortslage Jägersgrün.
2Das Naturschutzgebiet wird im Süden und Westen durch die Zwickauer Mulde, im Norden durch die Muldentalstraße (Staatsstraße S 302), im Nordosten durch einen kurzen Abschnitt eines Rad- und Fußweges und im Osten durch den Fuß einer Aufschüttungsfläche begrenzt.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand das Flurstück 526/1 der Gemarkung Beerheide (Stadt Auerbach/Vogtl.) und folgende Flurstücke der Gemarkung Tannenbergsthal (Gemeinde Tannenbergsthal): 360, 361, 362, 364a, 364c, 364e und 671/6.

(4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Mai 2008 im Maßstab 1 : 15 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Mai 2008 im Maßstab 1 : 3 500 rot eingetragen. 2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Flurkarte maßgebend. 3Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Oberes Zwickauer Muldetal“ und der EU-Meldenummer DE 5540-302 (FFH-Gebiet).

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen oder naturnahen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:
 
Fichten-Moorwald (NATURA-2000-Code 91D4*),
 
Birken-Moorwald (NATURA-2000-Code 91D1*),
 
Regenerierbare Hochmoore (NATURA-2000-Code 7120),
 
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);
 
*
prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1, Buchst. d FFH-RL
2..
die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Biotoptypen wie Moorbirken-Gebüsch, Großseggenried und Pfeifengras-Gesellschaft, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des unter § 2 Abs. 5 aufgeführten NATURA 2000-Gebietes (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
3..
die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Moor-Spirke (Pinus rotundata grex arborea), Wenigblütige Segge (Carex pauciflora), Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Gewöhnliche Krähenbeere (Empetrum nigrum), Gewöhnliche Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Rauschbeere (V. uliginosum) und diverser Moose (zum Beispiel Sphagnum magellanicum, Splachnum ampullaceum, S. sphaericum) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
4.
die Erhaltung der vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der stark gefährdeten Arten Kreuzotter (Vipera berus), Rundaugen-Mohrenfalter (Erebia medusa) und Hochmoor-Bläuling (Boloria aquilonaris);
5..
die Erhaltung eines reich gegliederten Landschaftsausschnittes wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
6.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ aufgestellten und sich ergänzend aus dem Managementplan für dieses Schutzgebiet ergebenden Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
  4. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
  5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) geändert worden ist, herzustellen;
  6. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
  8. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;
  9. das Schutzgebiet zu betreten, in diesem zu reiten, Rad oder Ski zu fahren oder dieses mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;
  10. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
  11. Wildäcker anzulegen;
  12. Feuer zu machen oder zu unterhalten;
  13. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Kalk auf Moor- oder Moorwaldstandorten auszubringen;
  16. in der Forstunterabteilung 541 b Aufforstungen jeder Art vorzunehmen oder die dort vorkommenden Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich zu nutzen;
  17. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

  1. Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte auszubringen;
  2. Kalk auf terrestrische Waldstandorte auszubringen;
  3. feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufzustellen;
  4. Kirrungen anzulegen.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlungen den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigen und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge haben oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. 2Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von § 4 sind zulässig:

  1. die umweltgerechte Forstwirtschaft; § 4 Abs. 2 Nr. 7, 8, 15 und 16 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bleiben unberührt;
  2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen. Maßnahmen zur Beweidung, zur Mahd vor dem 15. Juni, zur Düngung, Kalkung oder der Einsatz chemisch-synthetischer oder biologischer Pflanzenschutzmittel sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 8 bleibt unberührt;
  3. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187); § 4 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bleiben unberührt;
  4. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
  5. Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
  6. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Soweit es nicht durch eine schutzzweckangepasste Bewirtschaftung möglich ist, richtet sich die Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach folgenden Grundzügen:

  1. Mahd der Berg-Mähwiese ab Mitte Juni bis Ende Juli eines jeden Jahres;
  2. Regeneration ehemals abgebauter Moorflächen und Förderung eines intakten Wasserhaushaltes;
  3. Freistellung gefährdeter Moor-Spirken und Zwergstrauchvegetation von bedrängenden andersartigen Gehölzen;
  4. Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten wie zum Beispiel Bestandesförderung zugunsten der Spirke.

(2) 1Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen der Pflege und Entwicklung im Managementplan für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ dargelegt. 2Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen. 3Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zur Durchführung der sich aus Nummern 1 bis 4 ergebenden Maßnahmen verpflichtet. 4Unberührt davon bleibt die Duldungspflicht nach § 15 Abs. 5 SächsNatSchG.

§ 8
Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 6 nichts anderes bestimmt oder ohne Befreiung nach § 8,

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt;
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut , Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt, einschließlich neue Meliorationsanlagen anlegt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 das Schutzgebiet betritt, in diesem reitet, Rad oder Ski fährt oder dieses mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
  11. entgegen § 4 Abs. 12 Feuer macht oder unterhält;
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt;
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Kalk auf Moor- oder Moorwaldstandorten ausbringt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 in der Forstunterabteilung 541 b Aufforstungen jeder Art vornimmt oder die dort vorkommenden Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich nutzt;
  16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte ausbringt;
  2. Kalk auf terrestrische Waldstandorte ausbringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer die in § 6 Nr. 2 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt und wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 13. Mai 2008

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Karten

Übersichtskarte

Flurkarte

Änderungsvorschriften