Historische Fassung war gültig vom 16.07.2008 bis 05.03.2009

Richtlinie
des Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpassung von Wohnraum für generationsübergreifendes Wohnen
(RL Mehrgenerationenwohnen)

Vom 15. Juli 2008

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese bis zur Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt. Dies ist in der Regel bei gewerblichen Vermietern der Fall, da die gewährte Unterstützung zur Begünstigung bestimmter Unternehmen führen und somit den Wettbewerb verfälschen kann.
3.
Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zu fördern, die auf unterschiedliche Weise den demografischen Veränderungen gerecht werden und damit zur Anpassung von innerstädtischen Wohnquartieren an sich ändernde Wohnbedürfnisse beitragen. Der Schwerpunkt liegt auf Lösungen, die sowohl für ältere Menschen, Familien mit Kind/-ern und Menschen mit Behinderungen Wohn-, Betätigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten bieten und gleichzeitig für eine eventuelle Phase der Betreuung geeignet sind.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind investive Maßnahmen zur nachträglichen bedarfsgerechten Anpassung bestehender Wohngebäude für integrative generationenübergreifende Wohnformen. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die dem Heimgesetz unterliegen. Förderfähig sind insbesondere folgende investive Maßnahmen in einer Wohneinheit, in einem Wohngebäude oder im Wohnumfeld:

  1.
der Einbau von bedarfsgerechten und gebäudeangepassten Aufzügen,
  2.
die Anpassung von Grundrissen im Wohngebäude,
  3.
die bauliche Veränderung zur Schaffung von Gemeinschaftsräumen im Wohngebäude, zum Beispiel auch für eine Mehrzwecknutzung, etwa als Familien- und Begegnungszentrum oder für einen Gesundheits- und Sozialservice,
  4.
der Anbau von neuen Balkonen und die Erweiterung vorhandener Balkone,
  5.
der Einbau von Notrufanlagen, Wechselsprechanlagen und automatischen Türöffnern,
  6.
bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich,
  7.
das Anpassen der Schalter für elektrische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Licht und Jalousien,
  8.
die Anpassung von Türen und das Entfernen von Schwellen und Treppen,
  9.
die Schaffung von Rollstuhl- und Kinderwagenabstellplätzen in Treppenhäusern oder Nebenräumen,
10.
die Schaffung geeigneter Zugänge zu den Gebäuden, Wohnungen, Nebenräumen, wie Kellern und gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie Trockenräumen, Waschhäusern und Abstellräumen,
11.
die bedarfsgerechte bauliche und gestalterische Anpassung des unmittelbaren Wohnumfeldes auf dem Grundstück des Eigentümers, zum Beispiel Schaffung von Kinderspielbereichen, Wäschetrockenplätzen, Begegnungsflächen und ähnliches

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung. Unter Wohngebäude sind Gebäude zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung von Mietwohnraum erfolgt ausschließlich in Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern. Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass das Wohngebäude
 
a)
zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Gebiet liegt, das nach dem Städtebauliche Entwicklungskonzept als integrierte Lage ausgewiesen ist oder
 
b)
sich in einem Stadtgebiet befindet, das vor 1949 erschlossen und bebaut ist.
2.
Das Wohngebäude muss älter als 2 Jahre sein.
3.
Wohngebäude, die länger als 5 Jahre keiner wohnwirtschaftlichen Nutzung unterlegen haben, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im Einzelfall entscheidet die Bewilligungsstelle in Absprache mit dem Staatsministerium des Innern (SMI).
4.
Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Dachgeschossausbau, Aufstockung, erstmalige Schaffung von abgeschlossenen Wohneinheiten und ähnliches ist nicht förderfähig.
5.
Einem Antrag auf Förderung investiver Maßnahmen in Mietwohneinheiten ist ein schlüssiges, im Sinne des demografischen Wandels nachhaltiges Nutzungskonzept des beizufügen. Die Gesamtmaßnahme muss ein Maßnahmebündel der in Ziffer II genannten Maßnahmen vorsehen.
6.
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
7.
Das Vorhaben darf öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.
8.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 1 .

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung, Bewilligungszeitraum

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
3.
Form der Zuwendung: öffentliche Darlehen als Ratendarlehen
4.
Höhe der Zuwendung: bis zu 75 Prozent der unmittelbar durch förderfähige Maßnahmen im Sinne von Ziffer II entstandenen Ausgaben einschließlich Baunebenkosten, aber maximal 50 000 EUR je Wohneinheit oder Gemeinschaftsraum eines geförderten Wohngebäudes
5.
Zinsstaffelung: vom 1. bis zum 10. Jahr 1,5 Prozent pro Jahr, ab dem 11. Jahr 3,5 Prozent pro Jahr
6.
Laufzeit des Darlehens: 20 Jahre
7.
tilgungsfreie Zeit: bis zu 1 Jahr ab Zusage
8.
Auszahlung: 100 Prozent des Darlehensbetrages

Die Darlehenshöhe muss mindestens 5 000 EUR betragen.

Die Förderhöhe errechnet sich aus der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten vor Maßnahmebeginn. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in gleich großen Tilgungsraten. Die Zahlweise ist monatlich. Es kann einmal jährlich mit einer Ankündigung von 10 Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin der nächsten Rate eine vorzeitige teilweise Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen. Der Sondertilgungsbetrag sollte mindestens 2 000 EUR betragen. Eine komplette Rückzahlung des Darlehens kann ebenfalls mit einer Ankündigung von 10 Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin der nächsten Rate ohne Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Vorhabensbeginn
 
a)
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Baubeginn oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO .
 
b)
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung sowie vorbereitende Erstellung von Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendung stehen einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben nicht entgegen.
 
c)
Die Bewilligungsstelle kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
2.
Für die Förderung finden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ ( ANBest-P , Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO) Anwendung. Ist der Zuwendungsempfänger eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, ist es bei Zuwendungen bis zu 300 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsstelle.
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, sind die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung erforderlich.
3.
Bei Förderdarlehen über 50 000 EUR ist das gesamte Darlehen im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu Gunsten des Freistaates dinglich zu sichern. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall freie Grundschuldteile zur Sicherung nutzen. Darüber hinaus kann die Sicherung mehrerer Darlehen für mehrere Objekte auf einem Objekt oder gegebenenfalls auf einem nicht zu fördernden Objekt des Antragstellers erfolgen, sofern dadurch eine werthaltigere Sicherung gegeben ist.
4.
Die Gesamtausgaben für die Sanierungsmaßnahmen sind je Wohngebäude in den dafür vorgesehenen Vordrucken darzustellen und dem Antrag auf Auszahlung beizufügen.
5.
Der Bauherr ist verpflichtet, für jede in einer Wohnung oder in einem Wohngebäude nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme eine Baurechnung zu führen und auf Anforderung vorzulegen. Die Baurechnung besteht aus
 
a)
den Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Obergruppen der DIN 276, Kosten im Hochbau, jeweils mit Rechnungsbelegen, ihrem Grunde nach bezeichnet, geordnet und getrennt von anderen Buchungen,
 
b)
den baurechtlichen und bautechnischen Genehmigungen,
 
c)
dem Bewilligungsbescheid mit seinen Nebenbestimmungen,
 
d)
die dem Vorhaben zugrunde gelegten technischen Bauunterlagen.
6.
Der geförderte Wohnraum darf innerhalb von 15 Jahren keiner anderen Nutzung zugeführt oder nicht zurückgebaut werden. Bei Zuwiderhandlung ist das öffentliche Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig und ab dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung mit dem Erstattungszinssatz nach § 49 a VwVfG zu verzinsen. Die Frist beginnt mit der Schlussauszahlung.
7.
Das Bauvorhaben muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung begonnen werden.
8.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt. Die Gesamtsumme der Fördermittel darf die Summe der Baukosten nicht übersteigen.
9.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verwaltungsvorschrift geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.

VII.
Verfahren

1.
Antragstelle für die Förderung ist die Sächsische Aufbaubank (SAB). Ein Antrag ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu stellen. Die Vordrucke sind bei der SAB erhältlich.
2.
Bewilligungsstelle sowie Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Bewilligungsstelle ist die SAB. Die SAB prüft auf der Grundlage des mit dem Antrag einzureichenden Nutzungskonzeptes und der Bauunterlagen die Förderfähigkeit des Gesamtvorhabens und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV. Die Nutzungskonzepte werden durch die Bewilligungsstelle nach den Vorgaben dieser Richtlinie bewertet. In die Bewertung fließen die geplanten Maßnahmen, die Nachhaltigkeit sowie die Integration des Gesamtvorhabens in das Wohnumfeld ein. Die Ergebnisse der Bewertung werden zur Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung herangezogen. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
3.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt und nach Prüfung des Auszahlungsantrages. Eine Bestätigung des Baufortschrittes durch den Bauleiter oder Architekten ist mit dem Auszahlungsantrag vorzulegen. Darlehenssummen von bis zu 25 000 EUR werden grundsätzlich zu 100 Prozent nach Abschluss der Baumaßnahmen ausgezahlt. Darlehenssummen von mehr als 25 000 EUR kann die Bewilligungsstelle in bis zu drei Teilbeträgen nach Baufortschritt auszahlen. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsstelle auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen.
4.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
 
a)
dem Sachbericht,
 
b)
dem Finanzierungsplan,
 
c)
der Baurechnung ohne die Belege,
 
d)
der Bestätigung zur Kostentrennung bei der Kumulierung mit anderen Förderprogrammen,
 
e)
der Bestätigung des Bauleiters oder des Architekten, dass die geförderten Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt wurden.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, aufzubewahren.

VIII.
Modellvorhaben

1.
Abweichend von Ziffer II Satz 1 können investive Maßnahmen nach Ziffer II Satz 3 im Einzelfall auch bei der Umnutzung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur wie Schulen, Kindereinrichtungen und ähnliches gefördert werden. Hierbei muss es sich um Gebäude handeln, die aufgrund der demografischen Veränderungen nicht mehr für die ursprüngliche Zweckbestimmung notwendig sind.
2.
Das geplante Projekt muss modellhaften Charakter haben und folgenden Aspekten Rechnung tragen:
 
a)
Orientierung am örtlichen Bedarf,
 
b)
Stärkung der vor Ort bestehenden Strukturen und Angebote,
 
c)
Zusammenarbeit mit den Handelnden vor Ort, etwa Behörden, Trägern karitativen Einrichtungen oder Verbänden,
 
d)
Schaffung von Räumen für die Begegnung von Menschen verschiedenen Lebensalters,
 
e)
Schaffung von großzügigen, kostengünstigen und multifunktionell nutzbaren Flächen, insbesondere für Vereinsideen, musische und kulturelle Bildung, Hobbys,
 
f)
Schaffung von Wohnraum für Familien mit Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.
3.
Dabei ist sicherzustellen, dass eine gemischte Nutzung sowohl zu Wohnzwecken als auch für kulturelle, kreative, pädagogische oder soziale Angebote erfolgt.
4.
Es ist nachzuweisen, dass sich das geplante Projekt in die örtliche Trägerlandschaft und Angebotsstruktur einbettet und die Bewirtschaftung nachhaltig gesichert ist.
5.
Es gelten die Vorschriften dieser Richtlinie. Ausgenommen ist Ziffer IV Nr. 3 und 4. Die Förderhöhe errechnet sich in Abweichung zu Ziffer V Satz 3 aus der Anzahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung zuzüglich der Gemeinschaftsräume. Die maximale Förderhöhe pro Modellprojekt beträgt 500 000 EUR.
6.
Die Förderung von Modellvorhaben bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

IX.
Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Für Maßnahmen, für die der Zuwendungsantrag vor dem 1. Februar 2008 (Antragsstopp) gestellt worden ist, sind die Förderbedingungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpassung von Wohnraum für generationsübergreifendes Wohnen sowie zur Schaffung von Betätigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten vom 25. April 2007 (SächsABl. S. 660) anzuwenden.
2.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpassung von Wohnraum für generationsübergreifendes Wohnen sowie zur Schaffung von Betätigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten> vom 25. April 2007 (SächsABl. S. 662) außer Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo