Richtlinie
des Staatsministeriums des Innern
zur Sicherung von Wohneigentum
(RL Eigentümersicherung)

Vom 15. Juli 2008

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Sicherung von durch den Freistaat Sachsen gefördertem selbstgenutztem Wohneigentum.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Sicherung der Wohneigentumsbildung durch eine Gewährung von Zinszuschüssen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer des selbst genutzten Eigenheims oder der selbst genutzten Eigentumswohnung.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Eigentümer hat für das selbst genutzte Eigenheim oder die selbst genutzte Eigentumswohnung eine Förderung nach einem Wohneigentumsprogramm des Freistaates Sachsen, bewilligt durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) erhalten.
2.
Die Gewährung der Förderung setzt die vorherige Prüfung und Inanspruchnahme bestehender banktechnischer Möglichkeiten voraus.
3.
Der Eigentümer kann vorübergehend die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbringen, weil
 
a)
sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Folge einer unverschuldeten Notlage vorübergehend verschlechtert hat; er kann nachweisen, dass sich diese Situation innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Antragstellung so verbessert, dass die Belastung dauerhaft getragen werden kann, oder
 
b)
er bei unveränderter Einkommenssituation nichtabwendbare, unvorhersehbare Ausgaben hat, oder
 
c)
er aufgrund einer sozialen Härtesituation vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
4.
Eine unverschuldete Notlage nach Nummer 3 Buchst. a wird nicht verursacht durch:
 
a)
Scheidungen beziehungsweise Trennungen von Lebenspartnerschaften,
 
b)
Wegzug,
 
c)
Vermietung,
 
d)
Konsumentenkredite oder Konsumverhalten in unverhältnismäßiger Höhe,
 
e)
Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten.
5.
Die Besserung der Einkommens- und Vermögenssituation nach Nummer 3 Buchst. a ist der Bank in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch:
 
a)
den Nachweis über die Fälligkeit von Geldanlagen mit festen Laufzeiten, Bausparverträge, Lebensversicherungen,
 
b)
vorliegende Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallrentenbescheide oder vorläufige Mitteilungen über die Höhe der zu erwartenden Rente,
 
c)
den Nachweis über eine Weiterbeschäftigung nach Krankheit, Ausbildung oder Elternzeit,
 
d)
die Glaubhaftmachung sonstiger vergleichbarer Tatbestände.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
3.
Form der Zuwendung: Zinszuschuss
4.
Höhe der Zuwendung: bis zu 100 Prozent des Zinsanteils der zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen, begrenzt auf zwei Jahre

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger hat eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Verkaufs des selbstgenutzten Wohneigentums ist die Bewilligungsstelle berechtigt, die Zuwendung nach dieser Richtlinie zurückzufordern.

VII.
Verfahren

1.
Antrag:
Antragstelle für die Förderung ist die SAB.
2.
Bewilligung:
 
a)
Bewilligungsstelle ist die SAB. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Bewilligungsstelle ist die SAB.
 
b)
Die Bewilligungsstelle ist zuständig für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.
3.
Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt auf ein separates Konto der Bewilligungsstelle und wird direkt mit dem Kapitaldienst und gegebenenfalls mit Rückständen verrechnet. Der Abfluss der Mittel ist gekoppelt an die Fälligkeit des Förderdarlehens.
4.
Verwendungsnachweisprüfung:
Die Verwendungsnachweisführung erfolgt anhand des Abgleichs der Konten bei der Bewilligungsstelle.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sicherung von Wohneigentum (VwV Eigentümersicherung) vom 25. April 2007 (SächsABl. S. 664) außer Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo