Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Vom 18. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „und Abschlüsse“ gestrichen.
 
b)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:
 
 
„§ 10a Abschlüsse“.
 
c)
In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Studienrichtungen“ durch das Wort „Studiengänge“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Staatlichen Studienakademien verfügen über die Personalhoheit und regeln ihren Geschäftsablauf, die Durchführung des Studiums und der Prüfungen, das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern sowie das Berufungsverfahren durch Ordnungen. Die Ordnungen bedürfen mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“.
 
b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für das bevorstehende Studienhalbjahr“ durch die Wörter „für das bevorstehende Studienjahr“ und die Wörter „eines neuen Studienhalbjahres“ durch die Wörter „des folgenden Studienjahres“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 und 2 wird das Wort „Studienrichtungen“ jeweils durch das Wort „Studiengänge“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Studiengänge sind Ausbildungsgänge, die zu Diplom- oder zu Bachelorabschlüssen führen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer Studienrichtung“ durch die Wörter „eines Studienganges“ ersetzt.
4.
In § 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Zugang
 
(1) Berechtigt zum Studium an den Staatlichen Studienakademien und den Einrichtungen der Praxispartner ist, wer
 
1.
die allgemeine Hochschulreife,
 
2.
die Fachhochschulreife,
 
3.
die fachgebundene Hochschulreife,
 
4.
eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder
 
5.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat und
 
mit einem Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kollegium nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht. Die Bewerber müssen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium in einem entsprechenden Studiengang.
(2) Bewerber, die nicht über eine Vorbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 verfügen, können durch Bestehen einer Zugangsprüfung die Berechtigung zum Studium an einer Staatlichen Studienakademie und in den Einrichtungen der Praxispartner erwerben, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.“
6.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Studium
 
(1) Das Studium an den Staatlichen Studienakademien und in den Einrichtungen der Praxispartner dauert in der Regel insgesamt drei Jahre (Regelstudienzeit). Es gliedert sich in wissenschaftlich theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind. Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Prüfungsfristen nach § 10 Abs. 4 Nr. 12 sind entsprechend zu verlängern.
(2) Die Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.
(3) Die Studiengänge werden von Staatlichen Studienakademien in einem oder mehreren Studienbereichen eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Ein Studienbereich soll Studiengänge aus verwandten oder miteinander benachbarten Fachgebieten umfassen. Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen verlangen oder in Zielvereinbarungen mit den Staatlichen Studienakademien regeln.
(4) Jeder Studiengang wird durch eine Studienordnung der Berufsakademie Sachsen geregelt. Der Direktor einer Staatlichen Studienakademie beauftragt im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Erarbeitung einer Studienordnung. Die Studienordnung wird von dem beauftragenden Direktor im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien auf der Grundlage des Vorschlages der Studienkommissionen erlassen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Studienordnung regelt insbesondere
 
1.
das Ziel und den Zweck des Studiums,
 
2.
den Inhalt und den Aufbau des Studiums so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
 
3.
die Bezeichnung von Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Hierzu ist der Anteil der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen am zeitlichen Gesamtumfang des Studiums zu bestimmen. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studenten Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen eigener Wahl verbleibt. In geeigneten Fächern kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder Studienleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden können.
 
4.
die Dauer von im Ausland zu erbringenden Studienleistungen,
 
5.
die Modularisierung. Hierzu sind fachlich oder thematisch zusammenhängende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammenzufassen. Die Modulbeschreibungen sind der Studienordnung als Anlage beizufügen. Die fachlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art schließen jeweils mit einer Modulprüfung ab. Nach Bestehen der Prüfung werden für dieses Modul Leistungspunkte vergeben; Näheres regelt die Prüfungsordnung.
 
(6) Auf der Grundlage der Studienordnung und unter Beachtung der Prüfungsordnung ist für jeden Studiengang ein Studienablaufplan aufzustellen. Den Studienablaufplan erstellt die Studienkommission, die die Studienordnung erarbeitet. Der Studienablaufplan dient einem sachgerechten Aufbau und Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Er erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltung. Der Studienablaufplan ist öffentlich bekannt zu machen.“
7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Prüfungen
 
(1) Das Studium wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Die Staatliche Studienakademie stellt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach dem ,Diploma Supplement Modell’ der Europäischen Union, des Europarats und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei. Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen aus.
(2) Prüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung der Berufsakademie Sachsen abgenommen. Sie dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studiums erreicht hat.
(3) Der Direktor einer Staatlichen Studienakademie beauftragt im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Erarbeitung einer Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung wird von dem beauftragenden Direktor im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien auf der Grundlage des Vorschlages der Studienkommissionen erlassen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere
 
  1.
das Ziel und den Zweck der Prüfungen,
 
  2.
die Anzahl, die Art, den Gegenstand, die Ausgestaltung und den Aufbau der Fach- oder Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeiten,
 
  3.
die Voraussetzungen für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Berufsakademie Sachsen und an anderen dem tertiären Bereich zuzuordnenden Berufsakademien oder an Hochschulen auch des Auslandes sowie auf sonstige Weise erbracht wurden. Die Anrechnung wird auf Antrag vorgenommen, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen durch die in der Prüfungsordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle festgestellt wurde. Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen insbesondere nach Inhalt, Umfang und Anforderungen den einzelnen in der Prüfungsordnung für den Studiengang festgelegten Vorgaben für Prüfungsleistungen entsprechen.
 
  4.
die Verpflichtung bei schriftlichen Hausarbeiten für einen Studienabschluss an Eides statt zu versichern, dass sie selbstständig angefertigt wurden,
 
  5.
die Fristen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und den Abschlussarbeiten,
 
  6.
die fachlichen Voraussetzungen der Zulassung zu Prüfungen,
 
  7.
die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
 
  8.
die Möglichkeit, in geeigneten Fächern Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch erbringen zu können,
 
  9.
die Bearbeitungszeit für jede einzelne Prüfung sowie für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
 
10.
die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Prüfungsorgane; schriftliche Prüfungsleistungen sind in Abschlussarbeiten und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
 
11.
das Prüfungsverfahren, einschließlich der Zulassung einer Prüfungsöffentlichkeit für mündliche Prüfungen,
 
12.
die Fristen für das Ablegen der Prüfungen; das Prüfungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
 
13.
die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sowie die Voraussetzungen der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin mit Zustimmung des Praxispartners möglich.
 
14.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, für das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen sowie für die Vergabe von Leistungspunkten,
 
15.
die Freistellung der Studenten von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem Praxispartner zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
 
16.
die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer,
 
17.
die zu verleihende Abschlussbezeichnung,
 
18.
den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses und der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,
 
19.
die Einzelheiten zum Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
 
20.
das Widerspruchsverfahren,
 
21.
die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit,
 
22.
einen Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studenten.
 
(5) Die Prüfungsordnung muss die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder gesetzten Standards der jeweils geltenden Rahmen- und Strukturvorgaben einhalten. Widerspricht sie Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Direktorenkonferenz, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind.
(6) Für Prüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung nur Dozenten oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbstständigen Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. Nach Zweck und Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(7) Prüfungen sollen so anberaumt werden, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen.“
8.
Nach § 10 wird folgender Paragraph 10a eingefügt:
 
„§ 10a
Abschlüsse
 
(1) Aufgrund der erfolgreichen staatlichen Abschlussprüfung verleiht der Freistaat Sachsen die Abschlussbezeichnung ,Bachelor’ mit der Bezeichnung
 
1.
Bachelor of Arts (B. A.),
 
2.
Bachelor of Science (B. Sc.),
 
3.
Bachelor of Engineering (B. Eng.).
 
Aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule oder einer Berufsakademie, die dem tertiären Bereich zuzuordnen ist, kann eine Staatliche Studienakademie andere als in diesem Gesetz genannte Abschlussbezeichnungen für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Darüber hinaus sind weitere Abschlussbezeichnungen mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zulässig, wenn sie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz empfohlen werden. Der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen. Sorben können die Grade zusätzlich in sorbischer Sprache führen und eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses erhalten.
(2) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.
(3) Der Abschluss der Berufsakademie Sachsen steht den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleich. Der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen ist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt.
(4) Studiengänge, die zur Abschlussbezeichnung ,Bachelor’ führen, sind zu akkreditieren.
(5) Aufgrund bestandener staatlicher Abschlussprüfung in Studienangeboten, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe des Studienganges und dem Zusatz ,Berufsakademie’ oder ,(BA)’. Die näheren Bezeichnungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.
(6) Bei einem vor dem 18. September 2008 aufgenommenen Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung ,Diplom’ führt, kann die Bezeichnung ,Bachelor’ verliehen werden, wenn der Studiengang den Anforderungen genügt, die an einen Studiengang gestellt werden, der zur Abschlussbezeichnung ,Bachelor’ führt. Insbesondere muss sie die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 5 erfüllen. Ein Direktor beauftragt im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Prüfung nach Satz 1 und 2. Auf der Grundlage der Prüfung beschließt der Direktor im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien, ob die Bezeichnung ,Bachelor’ vergeben werden kann. Ein Beschluss, nach dem die Bezeichnung ,Bachelor’ vergeben werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Es darf jeweils nur eine der Abschlussbezeichnungen geführt werden.“
9.
In § 14 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Studienrichtungen“ durch das Wort „Studiengänge“ ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Studienrichtungen“ durch das Wort „Studiengänge“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „im Auftrag der Direktoren“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Studienkommissionen sind dabei nur an gesetzliche Bestimmungen gebunden und von inhaltlichen Weisungen frei.“
11.
In § 16 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort „Studienrichtungen“ durch das Wort „Studiengänge“ ersetzt.
12.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Leitung der Studiengänge
 
Der Leiter des Studienganges ist für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung sowie einen geordneten Ablauf des Studiums in dem jeweiligen Studiengang und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich.“
13.
In § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 und Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. August 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo
Staatsminister